Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10<br />
Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder<br />
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt<br />
eine entsprechende Verlängerung.<br />
212 Befristete Arbeitsverhältnisse<br />
1 Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, soweit der EAV keine Befristung<br />
vorsieht. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen längstens für eine Dauer<br />
von 18 Monaten abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als<br />
unbefristet.<br />
2 Befristete EAV dürfen höchstens zweimal als solche verlängert werden,<br />
wobei die Gesamtdauer von 18 Monaten nicht überschritten werden darf.<br />
<strong>Die</strong>ser Ausschluss von Kettenverträgen gilt auch, wenn der Unterbruch<br />
zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des nächsten<br />
Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate beträgt. In begründbaren<br />
Einzelfällen kann im Einvernehmen mit den vertragschliessenden<br />
Gewerkschaften von dieser Regelung unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Vorschriften abgewichen werden.<br />
3 Ein befristeter EAV von weniger als sechs Monaten Dauer wird in der Regel<br />
ohne Probezeit abgeschlossen.<br />
213 Jobsharing<br />
1 Legen zwei Mitarbeitende für eine Stelle eine Jobsharing-Lösung vor,<br />
bewilligt die <strong>Post</strong> diese nach Möglichkeit. <strong>Die</strong> Einzelheiten werden in einer<br />
Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und der <strong>Post</strong> festgehalten.<br />
2Lehnt die <strong>Post</strong> den Vorschlag ab, so begründet sie dies schriftlich.<br />
214 Berechnung der Anstellungsdauer<br />
1Sofern im Arbeitsverhältnis kein Unterbruch von mehr als zwölf Monaten<br />
vorliegt, werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer (Treueprämie,<br />
Ziff. 230; Kündigungsfristen, Ziff. 122 Anhang 4; Abgangsentschädigung,<br />
Ziff. 4101 Anhang 4) mitgezählt:<br />
a. die in einem Arbeitsverhältnis mit der <strong>Post</strong> oder einem <strong>Post</strong>halter zurückgelegte<br />
Zeit;<br />
b. die in einem Arbeitsverhältnis als Aushilfe bei der <strong>Post</strong> oder bei einem<br />
<strong>Post</strong>halter zurückgelegte Zeit zu einem Fünftel (Neueintretende nach<br />
Ziffer 11e GAV Aushilfen: volle Anrechnung);<br />
c. die ganze in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit (vom<br />
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannter Lehrgang,<br />
<strong>Post</strong>-interne Ausbildung);