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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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10<br />

Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder<br />

Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt<br />

eine entsprechende Verlängerung.<br />

212 Befristete Arbeitsverhältnisse<br />

1 Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, soweit der EAV keine Befristung<br />

vorsieht. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen längstens für eine Dauer<br />

von 18 Monaten abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als<br />

unbefristet.<br />

2 Befristete EAV dürfen höchstens zweimal als solche verlängert werden,<br />

wobei die Gesamtdauer von 18 Monaten nicht überschritten werden darf.<br />

<strong>Die</strong>ser Ausschluss von Kettenverträgen gilt auch, wenn der Unterbruch<br />

zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des nächsten<br />

Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate beträgt. In begründbaren<br />

Einzelfällen kann im Einvernehmen mit den vertragschliessenden<br />

Gewerkschaften von dieser Regelung unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorschriften abgewichen werden.<br />

3 Ein befristeter EAV von weniger als sechs Monaten Dauer wird in der Regel<br />

ohne Probezeit abgeschlossen.<br />

213 Jobsharing<br />

1 Legen zwei Mitarbeitende für eine Stelle eine Jobsharing-Lösung vor,<br />

bewilligt die <strong>Post</strong> diese nach Möglichkeit. <strong>Die</strong> Einzelheiten werden in einer<br />

Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und der <strong>Post</strong> festgehalten.<br />

2Lehnt die <strong>Post</strong> den Vorschlag ab, so begründet sie dies schriftlich.<br />

214 Berechnung der Anstellungsdauer<br />

1Sofern im Arbeitsverhältnis kein Unterbruch von mehr als zwölf Monaten<br />

vorliegt, werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer (Treueprämie,<br />

Ziff. 230; Kündigungsfristen, Ziff. 122 Anhang 4; Abgangsentschädigung,<br />

Ziff. 4101 Anhang 4) mitgezählt:<br />

a. die in einem Arbeitsverhältnis mit der <strong>Post</strong> oder einem <strong>Post</strong>halter zurückgelegte<br />

Zeit;<br />

b. die in einem Arbeitsverhältnis als Aushilfe bei der <strong>Post</strong> oder bei einem<br />

<strong>Post</strong>halter zurückgelegte Zeit zu einem Fünftel (Neueintretende nach<br />

Ziffer 11e GAV Aushilfen: volle Anrechnung);<br />

c. die ganze in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit (vom<br />

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannter Lehrgang,<br />

<strong>Post</strong>-interne Ausbildung);

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