Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />
– die <strong>Post</strong> teilt der/dem Mitarbeitenden unverzüglich mit, ob sie in der<br />
gleichen Sache ein Verwaltungsverfahren eröffnet oder fortsetzt.<br />
4 In einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gilt das rechtliche Gehör für<br />
alle Tatsachen als gewährt, die im Verfahren vor der PVS bekannt waren<br />
und schriftlich (in Form von Stellungnahmen und Protokollen) festgehalten<br />
wurden.<br />
129 Verfahrenskosten<br />
Das Verfahren vor der PVS ist kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung<br />
können der antragstellenden Partei die Verfahrenskosten ganz oder<br />
teilweise auferlegt werden.<br />
2 Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen<br />
20 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 BPG)<br />
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu<br />
Stande, so erlässt die <strong>Post</strong> eine Verfügung. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> regelt die Zuständigkeit<br />
für den Erlass von Verfügungen.<br />
2 Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den<br />
Ziffern 21 und 22 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.<br />
21 Interne Beschwerde (Art. 35 BPG)<br />
Verfügungen der <strong>Post</strong> unterliegen der Beschwerde an die Konzernleiterin/<br />
den Konzernleiter.<br />
22 Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 und 36a BPG)<br />
1 <strong>Die</strong> Beschwerdeentscheide der Konzernleitung können beim Bundes-<br />
verwaltungsgericht angefochten werden.<br />
2In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde<br />
an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung<br />
der Geschlechter betrifft.<br />
3 Für Differenzen betreffend die Ergebnisse der Personalbeurteilung ist<br />
ausschliesslich Ziffer 33 GAV anwendbar.<br />
23 Zustellung während Ferien oder Kurzurlaub<br />
Fristauslösende Mitteilungen der <strong>Post</strong> an die Mitarbeitenden dürfen nicht<br />
während der Ferien oder während eines Kurzurlaubs zugestellt werden.<br />
Es ist Sache der/des Mitarbeitenden, auf solche Abwesenheiten rechtzeitig<br />
aufmerksam zu machen.<br />
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