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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />

– die <strong>Post</strong> teilt der/dem Mitarbeitenden unverzüglich mit, ob sie in der<br />

gleichen Sache ein Verwaltungsverfahren eröffnet oder fortsetzt.<br />

4 In einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gilt das rechtliche Gehör für<br />

alle Tatsachen als gewährt, die im Verfahren vor der PVS bekannt waren<br />

und schriftlich (in Form von Stellungnahmen und Protokollen) festgehalten<br />

wurden.<br />

129 Verfahrenskosten<br />

Das Verfahren vor der PVS ist kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung<br />

können der antragstellenden Partei die Verfahrenskosten ganz oder<br />

teilweise auferlegt werden.<br />

2 Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen<br />

20 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 BPG)<br />

1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu<br />

Stande, so erlässt die <strong>Post</strong> eine Verfügung. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> regelt die Zuständigkeit<br />

für den Erlass von Verfügungen.<br />

2 Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den<br />

Ziffern 21 und 22 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.<br />

21 Interne Beschwerde (Art. 35 BPG)<br />

Verfügungen der <strong>Post</strong> unterliegen der Beschwerde an die Konzernleiterin/<br />

den Konzernleiter.<br />

22 Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 und 36a BPG)<br />

1 <strong>Die</strong> Beschwerdeentscheide der Konzernleitung können beim Bundes-<br />

verwaltungsgericht angefochten werden.<br />

2In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde<br />

an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung<br />

der Geschlechter betrifft.<br />

3 Für Differenzen betreffend die Ergebnisse der Personalbeurteilung ist<br />

ausschliesslich Ziffer 33 GAV anwendbar.<br />

23 Zustellung während Ferien oder Kurzurlaub<br />

Fristauslösende Mitteilungen der <strong>Post</strong> an die Mitarbeitenden dürfen nicht<br />

während der Ferien oder während eines Kurzurlaubs zugestellt werden.<br />

Es ist Sache der/des Mitarbeitenden, auf solche Abwesenheiten rechtzeitig<br />

aufmerksam zu machen.<br />

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