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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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54<br />

Lohn und Zulagen (Werte 2011)<br />

3 Stellvertretungszulagen<br />

Ziff. 34 GAV<br />

31 Versicherte Stellvertretungszulage<br />

1<strong>Die</strong> Zulage nach Ziffer 340 Absatz 2 Buchstabe a GAV beträgt:<br />

a. wenn Stellvertretung in den FS 2 bis 5: mindestens CHF 2400.– pro Jahr;<br />

b. wenn Stellvertretung in den FS 6 und höher: mindestens CHF 3600.–<br />

pro Jahr.<br />

2Der Betrag wird individuell vereinbart.<br />

32 Nicht versicherte Stellvertretungszulagen<br />

320 Tagespauschale nach Ziffer 340 Absatz 2 Buchstabe ba GAV<br />

Funktionsstufe der vertretenen Stelle Tagespauschale in CHF<br />

2 10.–<br />

3 10.–<br />

4 13.20<br />

5 13.20<br />

6 und höher 16.50<br />

321 Tagespauschale nach Ziffer 340 Absatz 2 Buchstabe bb GAV<br />

<strong>Die</strong>/Der Vertretene hat Pauschalzulage nach Ziffer 13 als Tagespauschale in CHF<br />

Primus im Zustelldienst 15.80<br />

Wagenführer/in im Sachentransportdienst, sofern die Stellvertreterin/ 7.90<br />

der Stellvertreter die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 13<br />

Absatz 1 Buchstabe c erfüllt<br />

322 Gemeinsame Bestimmungen<br />

<strong>Die</strong> Stellvertretungszulagen nach den Ziffern 320 und 321 werden nicht<br />

kumuliert. Wird eine Funktion mit Pauschalzulage abgelöst, gilt bei zwei<br />

möglichen Tagespauschalen der höhere Betrag.

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