Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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42<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Sozialplan<br />
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Sozialplan<br />
60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen im<br />
Anhang 4.<br />
61 Sozialplan<br />
610 Grundsatz<br />
1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> setzt bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen durch rechtzeitig<br />
eingeleitete beschäftigungssichernde organisatorische Massnahmen<br />
alles daran, Kündigungen zu vermeiden.<br />
2 Der Sozialplan gemäss Anhang 5 schafft eine einheitliche Grundlage, um<br />
betriebsorganisatorische Veränderungen sozialverantwortlich zu gestalten.<br />
3 Bei sehr grossen betriebsorganisatorischen Veränderungen gemäss Ziffer 2<br />
Absatz 4 Anhang 5 erfolgen mit den Gewerkschaften Verhandlungen über<br />
flankierende Massnahmen.<br />
611 Sozialvereinbarung aufgehoben<br />
612 Sozialplan<br />
1 Wenn aufgrund von betriebsorganisatorischen Veränderungen eine oder<br />
mehrere Bestimmungen eines EAVs ändern oder die bisherige Stelle definitiv<br />
entfällt, so kommen automatisch die Bestimmungen des Sozialplans gemäss<br />
Anhang 5 zur Anwendung.<br />
2 Wenn von einer betriebsorganisatorischen Veränderung mindestens<br />
450 Mitarbeitende und mindestens 250 Personaleinheiten von einem geplanten<br />
Stellenabbau betroffen sind, werden unmittelbar nach dem Entscheid<br />
der <strong>Post</strong> mit den Gewerkschaften Verhandlungen über flankierende<br />
Massnahmen geführt (ergänzend zu diesem Sozialplan).<br />
3Kommt bei den Verhandlungen gemäss Absatz 2 keine Einigung zu Stande<br />
oder entstehen bei der Umsetzung des Sozialplans bzw. der beschlossenen<br />
flankierenden Massnahmen Meinungsverschiedenheiten, so wird das<br />
Geschäft in die FaKo Konzern eskaliert. Bei Nichteinigung in der FaKo<br />
Konzern wird das Geschäft in einem abschliessend Spitzengespräch bereinigt.