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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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42<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Sozialplan<br />

6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Sozialplan<br />

60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen im<br />

Anhang 4.<br />

61 Sozialplan<br />

610 Grundsatz<br />

1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> setzt bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen durch rechtzeitig<br />

eingeleitete beschäftigungssichernde organisatorische Massnahmen<br />

alles daran, Kündigungen zu vermeiden.<br />

2 Der Sozialplan gemäss Anhang 5 schafft eine einheitliche Grundlage, um<br />

betriebsorganisatorische Veränderungen sozialverantwortlich zu gestalten.<br />

3 Bei sehr grossen betriebsorganisatorischen Veränderungen gemäss Ziffer 2<br />

Absatz 4 Anhang 5 erfolgen mit den Gewerkschaften Verhandlungen über<br />

flankierende Massnahmen.<br />

611 Sozialvereinbarung aufgehoben<br />

612 Sozialplan<br />

1 Wenn aufgrund von betriebsorganisatorischen Veränderungen eine oder<br />

mehrere Bestimmungen eines EAVs ändern oder die bisherige Stelle definitiv<br />

entfällt, so kommen automatisch die Bestimmungen des Sozialplans gemäss<br />

Anhang 5 zur Anwendung.<br />

2 Wenn von einer betriebsorganisatorischen Veränderung mindestens<br />

450 Mitarbeitende und mindestens 250 Personaleinheiten von einem geplanten<br />

Stellenabbau betroffen sind, werden unmittelbar nach dem Entscheid<br />

der <strong>Post</strong> mit den Gewerkschaften Verhandlungen über flankierende<br />

Massnahmen geführt (ergänzend zu diesem Sozialplan).<br />

3Kommt bei den Verhandlungen gemäss Absatz 2 keine Einigung zu Stande<br />

oder entstehen bei der Umsetzung des Sozialplans bzw. der beschlossenen<br />

flankierenden Massnahmen Meinungsverschiedenheiten, so wird das<br />

Geschäft in die FaKo Konzern eskaliert. Bei Nichteinigung in der FaKo<br />

Konzern wird das Geschäft in einem abschliessend Spitzengespräch bereinigt.

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