immobilien - Fokus
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eines Versehens entsteht, welches jedem – auch einem sonst<br />
sehr sorgfältigen Menschen unterläuft – kann (die rechtzeitige<br />
Nachzahlung des Mietzinses vorausgesetzt) der Verlust<br />
der Wohnung verhindert werden. Fehler des Hauseigentümers<br />
oder der Verwaltung, Fehlbuchungen des Mietzinses, unrichtige,<br />
wenn auch irrtümlich von der Hausverwaltung an den<br />
Mieter erteilte Auskünfte bewirken, dass kein Verschulden<br />
und schon gar kein grobes Verschulden vorliegt.<br />
Bei Mietzinsminderung<br />
ist Vorsicht geboten.<br />
Wenn Beeinträchtigungen im vereinbarten Gebrauch der<br />
Wohnung (das ABGB spricht hier etwas altertümlich vom<br />
bedungenen Gebrauch) gegeben sind, darf der Mietzins gemäß<br />
§ 1096 ABGB gemindert werden. Das Mietzinsminderungsrecht<br />
besteht ex lege, es bedarf also keines Urteilsspruchs oder<br />
einer richterlichen Entscheidung, um Mietzins einbehalten zu<br />
dürfen. Fraglich ist, wie hoch solch ein Einbehalt vorgenommen<br />
werden darf. Dann, wenn die Wohnung überhaupt zu<br />
Wohnzwecken nicht mehr geeignet ist, kann kein vollständiger<br />
Mietzins gerechtfertigt sein, unter Umständen ist in solch<br />
einem Fall gerade noch eine Lagermiete gerechtfertigt, da der<br />
Mieter noch seine Sachen in der Wohnung verwahren kann.<br />
Das Mietzinsminderungsrecht ist stets relativ bzw. verhältnismäßig<br />
sohin von der Art und der Intensität der Beeinträchtigung<br />
abhängig, weshalb größte Vorsicht geboten ist. Bei allen<br />
Fällen der Mietzinsminderung ist es angezeigt, anwaltlichen<br />
Rat oder den Rat der vielen Mieterorganisationen einzuholen.<br />
Wer wegen geringfügigsten Beeinträchtigungen einen vollständigen,<br />
hunderprozentigen Mietzinseinbehalt vornimmt,<br />
läuft Gefahr, wegen Rechthaberei nicht in das Privileg der<br />
Nachzahlung des Mietzinses im Sinne des oben erwähnten<br />
§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 MRG zu gelangen. Sofern eine Ausnahme<br />
vom Mietrechtsgesetz vorliegt, greift dieses Schutzinstrumentarium<br />
(überhaupt) nicht.<br />
Fällt die Wohnung bzw. das Geschäftslokal in den Anwendungsbereich<br />
des MRG, kann innerhalb einer Präklusivfrist<br />
von drei Jahren ab Mietvertragsabschluss der Mietzins im<br />
Sinne des § 16 i. V. m. § 37 MRG auch der Höhe nach überprüft<br />
werden. Kaufleute müssen den Mietzins aber (spätestens) bei<br />
Übergabe des Geschäftslokals „rügen“, um dieses Mietzinsüberprüfungsrecht<br />
nicht zu verlieren. .<br />
RICHTWERTMIETZINS. In Wien ist der Mietzins für Wohnungen<br />
der so genannte Richtwertmietzins. Er basiert auf dem für<br />
jedes Bundesland verlautbarten Richtwert und Zu- und Abschlägen<br />
zu diesem. Hier wird individuell spezifisch auf die<br />
Wohnung und die Wohnumgebung abgestellt und durch Sachverständige<br />
(im Gerichtsverfahren) und die Magistratsabteilung<br />
25 im Verfahren vor der Schlichtungsstelle eine Kontrolle<br />
des gesetzlichen Mietzinses vorgenommen.<br />
Der Richtwertmietzins ist ein nach oben gedeckelter Mietzins.<br />
Er soll niedriger als der „angemessene“ Mietzins, welcher pri-<br />
MAI/JUNI 2010<br />
mär bei Geschäftslokalen zur Anwendung gelangt, sein. Der<br />
angemessene Mietzins wiederum ist jener Mietzins, der bei<br />
gewissen Wohnungen, aber insbesonders bei Geschäftslokalen<br />
herangezogen wird. Er bestimmt sich nach Lage, Größe<br />
und Art des Objekts. Der „Friedenskronenzins“ ist eher von<br />
historischem Interesse. Er wurde im letzten Friedensmonat<br />
vor dem Ersten Weltkrieg im Juli 1914 festgesetzt, da die Hyperinflation<br />
während des Krieges nicht die Wohnungsnot vergrößern<br />
sollte – aus diesem Grunde wurden auch die Mieten<br />
eingefroren. Der Kategoriemietzins, welcher bis zum Inkrafttreten<br />
des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes am 1. März<br />
1994 der Standard-Mietzins war und eine starre Regelung der<br />
Mietzinse vorsah sowie wenig individualistisch auf die einzelnen<br />
Wohnungen und ihre oft unterschiedlichen Ausstattungen<br />
eingehen konnte, ist mittlerweile ebenfalls weitgehend<br />
Geschichte.<br />
MIETVORSCHREIBUNG. Der Richtwertmietzins ist nunmehr der für<br />
den Großteil der Wohnungen anwendbare Mietzins. Es gibt zwar<br />
eine Vielzahl an Ausnahmen und dann ist – in Ausnahmefällen<br />
auch für Wohnungen – der angemessene Mietzins heranziehbar.<br />
Generell ist zu bemerken, dass der Richtwertmietzins mit seinem<br />
System eines auf Basis des geltenden Richtwertes (für Wien<br />
derzeit netto EUR 4,73 pro Quadratmeter und Zu- und Abschlägen<br />
je nach unterschiedlicher Lage und Ausstattung der Wohnung)<br />
eine mittlerweile 15-jährige Erfolgsgeschichte hinter sich<br />
hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtwertgesetzes<br />
gab es in der juristischen Fachliteratur eine Vielzahl an Skeptikern<br />
und Kritikern. Diese haben den Richtwertmietzins als wenig<br />
praktikabel und kaum vorhersehbar gesehen. Das Gegenteil<br />
hat sich im Laufe der Jahre bewahrheitet. Durch den Sockelbetrag<br />
des pro Bundesland veröffentlichten Richtwertes und die<br />
Zu- und Abschläge zum Richtwert ist es möglich, einen individuellen<br />
Mietzins für die jeweilige Wohnung und Wohnumgebung<br />
festzulegen.<br />
Es besteht eine reichhaltige Judikatur, welcher die zuschlagsrelevanten<br />
Sachverhalte genauso entnommen werden können<br />
wie die für Abschläge zum Richtwert maßgeblichen Fakten.<br />
Näheres finden Sie im Fachbuch „Der Mietzins“. Mag. Franz<br />
Strafella, ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Immobiliensachverständiger,<br />
und RA Dr. Erich René Karauscheck haben<br />
auf 245 Seiten in einer auf den Mietzins beschränkten Monografie<br />
den Mietzins in all seinen Facetten analysiert. Das Buch ist<br />
im Linde Verlag erschienen – http://www.lindeverlag.at/titel-0-0/<br />
der_mietzins-3874/. �<br />
Der Autor<br />
Dr. Erich René Karauscheck ist ein<br />
auf Immobilienrecht spezialisierter<br />
Partner der Themmer, Toth & Partner<br />
Rechtsanwälte GmbH<br />
1010 Wien, Biberstraße 15<br />
Tel. 01/515 06, Fax 01/515 06-16<br />
erich.karauscheck@ttplaw.at<br />
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