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Themenpapier Nr. 60 Aktiver Lärmschutz Am Flughafen Berlin ...

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Planfall des <strong>Flughafen</strong>s BBI kann aus dem Planungsflugplan<br />

M13 ein tagesdurchschnittliches stündliches Bewegungsaufkommen<br />

von 64 Flugbewegungen entnommen<br />

werden.<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass mit dem Fluglärmschutzgesetz<br />

für die <strong>Flughafen</strong>nachbarn eine weitere Ebene<br />

der Restriktionen gesetzlich verankert wurde, deren<br />

Auswirkungen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren<br />

durch Verordnung geregelt werden. Während der<br />

<strong>Flughafen</strong>betreiber die erforderlichen Genehmigungen in<br />

einem Planfeststellungsverfahren nach Luftverkehrsgesetz<br />

(LuftVG) erhält, müssen die <strong>Flughafen</strong>anlieger weitere<br />

Verordnungen (Festlegung der Flugrouten und Verordnung<br />

über die Schutzzonen nach Fluglärmschutzgesetz),<br />

sowie den in der Landesentwicklungsplanung /<br />

Raumordnungsplanung festzulegenden Siedlungsbeschränkungsbereich<br />

beachten. Dabei ist unklar, in welchem<br />

Verfahren die Betroffenen gegen welche Regelungen<br />

vorgehen können. Klar ist, dass die Flugrouten in einem<br />

eigenständigen Verfahren und dazugehöriger Verordnung<br />

der Bundesanstalt für Flugaufsicht (BAF) festgelegt<br />

und im Bundesanzeiger (BAz) und den Nachrichten<br />

für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht werden. Klar ist auch,<br />

dass die Festlegung der Schutzzonen nach Fluglärmschutzgesetz<br />

(FluglSchG) durch eine eigenständige Verordnung<br />

erfolgt. Unklar ist jedoch, ob die Festlegung<br />

nach den Ergebnissen der Planfeststellung, oder unter<br />

Berücksichtigung der festgelegten Flugrouten der BAF erfolgt?<br />

Da das <strong>Flughafen</strong>layout der Planfeststellung wesentlich<br />

die An- und Abflugverfahren bestimmt und diese<br />

zusammen mit dem Verkehrsaufkommen die Schutzzonen<br />

nach FluglSchG, muss die Frage erlaubt sein, ob<br />

trotz der anders geregelten gesetzlichen Zuständigkeiten<br />

im Sinne der Rechtsklarheit für die betroffenen <strong>Flughafen</strong>nachbarn<br />

diese Regelungen nicht auch abschließend<br />

D:\Daten\BBI\Kommunen\Gutachten\Gesamtgutachten\<strong>Aktiver</strong>-<strong>Lärmschutz</strong>-Endfassung.doc/Zuletzt gedruckt<br />

11.02.2011 17:58<br />

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