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Themenpapier Nr. 60 Aktiver Lärmschutz Am Flughafen Berlin ...

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einem Planfeststellungsverfahren abschließend festgelegt<br />

werden können. Diese juristische Frage kann im Rahmen<br />

einer solchen fachplanerischen Untersuchung nicht diskutiert<br />

und geklärt werden. Geklärt werden kann aber die<br />

Frage nach der Betroffenheit und damit auch der Berechtigung,<br />

sich in einem Planfeststellungsverfahren durch<br />

Einwendungen, Teilnahme an den Erörterungen und Klage<br />

gegen die Planfeststellung zu beteiligen 31 .<br />

Für jeden <strong>Flughafen</strong>standort lässt sich unter dem Aspekt<br />

einer nachhaltigen <strong>Flughafen</strong>entwicklung ein Bereich<br />

definieren, der voraussichtlich von Fluglärm betroffen<br />

sein könnte. Als erste Annahme könnte dies für einen<br />

<strong>Flughafen</strong> (Regionalflughafen) mit bis zu 175.000 Fbw/a<br />

ein Umkreis von 15 km um den <strong>Flughafen</strong>, für einen<br />

<strong>Flughafen</strong> (mittelgroßer internationaler <strong>Flughafen</strong>) bis<br />

350.000 Fbw mit einem Radius von 25 km und für einen<br />

internationalen Großflughafen über 350.000 Fbw/a mit<br />

einem Radius von 35 km definiert werden (siehe Abb.<br />

5.1.1-1). Dabei könnte unterschieden werden zwischen<br />

einer oval ausgebildeten Zone für einen <strong>Flughafen</strong> mit<br />

ausschließlichem Parallelbahnsystem oder einem <strong>Flughafen</strong><br />

mit konvergierenden Pisten und konzentrischen Kreisen,<br />

die sich um den <strong>Flughafen</strong>bezugspunkt ausbreiten.<br />

Vielleicht könnte der Bauschutzbereich nach §12 LuftVG<br />

oder Teile davon für die Definition dieser Zone infrage<br />

kommen. Die in der folgenden Abbildung gelbschraffierte<br />

Zone käme als Zone zur Absiedlung infrage.<br />

Mit der in Abb. 5.1.1-2 dargestellten Betroffenheitszone<br />

als Absiedlungsbereich, können die Empfehlungen der<br />

D:\Daten\BBI\Kommunen\Gutachten\Gesamtgutachten\<strong>Aktiver</strong>-<strong>Lärmschutz</strong>-Endfassung.doc/Zuletzt gedruckt<br />

11.02.2011 17:58<br />

79<br />

31<br />

Die Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren ist für die Betroffenen kein Privileg, sie<br />

stellt eine Verfahrensvereinfachung für den Vorhabenträger dar. Statt der im Baugenehmigungsverfahren<br />

üblichen Vorgehensweise, dass der Vorhabenträger die schriftliche Zustimmung<br />

aller betroffenen Nachbarn beibringen muss, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Im<br />

Planfeststellungsverfahren wird die Beweislast umgekehrt. Der betroffene Anlieger muss, innerhalb<br />

der gesetzten Frist, mit einer Einwendung seine Betroffenheit dokumentieren. Ohne<br />

Einwendung verliert der Betroffene jegliche Ansprüche, gegen die Folgen des Projekts die sich<br />

für ihn ergeben könnten.

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