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Themenpapier Nr. 60 Aktiver Lärmschutz Am Flughafen Berlin ...

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5.2.2 Bündelung versus Streuung des Flugverkehrs<br />

Die an den <strong>Flughafen</strong> dicht heranreichenden Siedlungsbereiche<br />

führen dazu, ein planerisches Prinzip der<br />

Lärmbündelung aufzugeben und die Lärmverteilung zu<br />

untersuchen. Alternativ wird empfohlen (abweichend<br />

vom FluglSchG 34 ), alle Flächen, die definiert sind durch<br />

Leq Tag <strong>60</strong> dB(A) und die markierten Flächen des Bauschutzbereichs<br />

nach §12 LuftVG (siehe Abb. 5.1.1-2), als<br />

Absiedlungsbereiche festzulegen 35 :<br />

• die Start- und Landebahnen inklusive des sie umgebenden<br />

Streifens,<br />

• die Sicherheitsflächen an den Enden der Start- und<br />

Landeflächen,<br />

• die definierten Anflugsektoren der Landebahnen bis<br />

zu einer Entfernung von 10 km vom Startbahnbezugspunkt.<br />

5.2.3 Dedicated Runway Operations (DROPs)<br />

Dedicated Runway Operations (DROPs) bietet sich<br />

gerade in einer bis nahe an den <strong>Flughafen</strong> heranreichenden<br />

Siedlungsstruktur an, um durch DROPs in den Anund<br />

Abflugbereichen vorhersehbare/planbare<br />

Lärmpausen – unterhalb der An- / Abflugrouten 36 - zu<br />

schaffen und dies Lagemäßig zu trennen, da sonst Lärmpausen<br />

nicht mehr möglich sind. Eine pauschale und<br />

gleichmäßige Verteilung des Verkehrs auf beide Pisten,<br />

wird den Möglichkeiten des <strong>Lärmschutz</strong>es, die sich durch<br />

DROPs bieten, nicht gerecht, zumal dann, wenn die planbare<br />

Pistenkapazität noch nicht erreicht ist. Mit den geplanten<br />

3<strong>60</strong>.000 jährlichen und stündlich 90 Flugbewegungen<br />

bietet die Verteilung von Starts zu Landungen<br />

D:\Daten\BBI\Kommunen\Gutachten\Gesamtgutachten\<strong>Aktiver</strong>-<strong>Lärmschutz</strong>-Endfassung.doc/Zuletzt gedruckt<br />

11.02.2011 17:58<br />

82<br />

34 Den Werten des Fluglärmschutzgesetzes ist zu entnehmen, dass im Vordergrund die Minimierung<br />

der finanziellen Belastungen der Flughäfen stand und erst nachrangig der <strong>Lärmschutz</strong>.<br />

Wobei das FluglSchG wiederum nicht den <strong>Lärmschutz</strong>, sondern nur die Zumutbarkeit<br />

regelt.<br />

35 Nicht die Überflughöhe, die Lärmintensität muss Maßstab von Schutzmaßnahmen sein.<br />

36 Wenn An- und Abflugrouten lagemäßig identisch sind, sind Lärmpausen nicht mehr möglich.

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