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Projekt Ökosteuer - Lehrstuhl Sozialwissenschaftliche Umweltfragen

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Notlösung, da die Restemissionen bzw. die von staatlicher Seite nicht monetarisierbaren<br />

Kosten (Artensterben) der Allgemeinheit angelastet werden 40 . Und dies kann als eklatanter<br />

Verstoß gegen das Verursacherprinzip gewertet werden. W. Benkert geht soweit, daß für die<br />

Bundesrepublik Deutschland eine deutliche Dominanz des Gemeinlastprinzips festzustellen sei,<br />

d.h. daß die Kosten von Umweltschäden der Allgemeinheit aufgebürdet werden (vgl. 1986:<br />

225 ff.). Die Umweltpolitik ist von einer konsequenten Umsetzung des Verursacherprinzips<br />

noch weit entfernt. Unbestritten gibt es Ausnahmen, in denen das Gemeinlastprinzip 41 eine<br />

sinnvolle Kostenanlastungsstrategie darstellt. Und zwar wenn,<br />

„– der Verursacher nicht mehr haftbar gemacht werden kann, weil er gar nicht mehr oder in anderer<br />

Rechtsform besteht [Altlasten],<br />

– der Verursacher nicht herangezogen werden kann, weil er außerhalb des rechtlichen<br />

Zuständigkeitsbereichs angesiedelt ist [Schadstoffimport] oder<br />

– die finanziellen Mittel des Verursachers zur Schadensbeseitigung nicht ausreichen“ (Bunde 1990: 63).<br />

Brisant ist dabei der letzte Punkt, da hier die sozialpolitischen Verteilungskonflikte<br />

angesprochen werden, die auftreten, wenn die Masse der Kleinstemittenten die Kosten für ihr<br />

umweltschädigendes Verhalten auferlegt bekommt 42 .<br />

Durch den Vermeidungskostenansatz kommt es zu einer „juristisch-technischen Interpretation<br />

des Verursacherprinzips“ (Hansmeyer/Schneider 1992: 11). Für die politischen Akteure bleibt<br />

aber das Problem, daß sie Umweltschäden benennen und den dafür Verantwortlichen die<br />

Kosten für die Vermeidung aufbürden müssen: Abwehrreaktionen sind die Folge. Die<br />

Betroffenen wehren sich gegen Zusatzkosten und verlangen den Nachweis dafür, daß sie die<br />

Schuld für die inkriminierten Umweltschäden tragen. R. Schmidt bemerkt zu Recht, daß „die<br />

Zuordnung konkreter Umweltschäden zu einzelnen Schädigungsfaktoren häufig nicht<br />

vorgenommen werden [kann], wie die Diskussion um die Ursachen des Waldsterbens<br />

eindrucksvoll belegt“ (1989: 9). Auch die jahrelange Debatte über die Bedeutung von CO2 -<br />

Emissionen für die Entwicklung des Weltklimas sind ein Beleg für diese These. Der<br />

praktischen Realisierung des Verursacherprinzips stehen also eine „Reihe sehr erheblicher<br />

Probleme“ (Wicke 1982: 77) entgegen. Hierin dürfte auch der Grund für die bisherige<br />

mangelhafte Umsetzung liegen.<br />

Aber: In bezug auf den Einsatz ökonomischer Instrumente in der Umweltpolitik besitzt das<br />

Verursacherprinzips grundlegende Bedeutung (vgl. Wicke 1982: 76 f.). Dabei sollen über den<br />

Marktmechanismus die Kosten des ‘Umweltverbrauchs’ so zugerechnet werden, daß sie in die<br />

Entscheidungskalküle der Verursacher miteingehen. Unter Anspielung auf sein Konzept „Die<br />

Preise müssen die Wahrheit sagen“ schreibt von E.U. Weizsäcker:<br />

„Das Verursacherprinzip ist das marktwirtschaftlichste von den drei Grundpfeilern der Umweltpolitik<br />

und sollte als dasjenige Prinzip begriffen werden, aufgrund dessen den Preisen noch am ehesten<br />

ökologische Wahrheit aufgeprägt werden kann“ (1994: 152).<br />

40 So werden die Kosten der Umweltschäden, die durch den Kfz-Verkehrs verursacht werden, nicht allein von der Gruppe<br />

der Autofahrer getragen, sondern in einem hohen Maß auf die Allgemeinheit übergewälzt.<br />

41 Wicke widmet in seinem Standardwerk zur Umweltökonomie dem Gemeinlastprinzip ein eigenes Kapitel, um auf die<br />

Bedeutung dieses Prinzips in der umweltpolitischen Praxis hinzuweisen. Er kritisiert dies mit scharfen Worten, weil<br />

„Maßnahmen nach dem Gemeinlastprinzip keine Kopplung zum Markt“ (1982: 81, Hervorhebung im Original) haben.<br />

42 Vgl. dazu Kap. 5.6 „Sozial bzw. verteilungspolitische Probleme von Energiesteuern“<br />

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