Projekt Ökosteuer - Lehrstuhl Sozialwissenschaftliche Umweltfragen
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29.10.1990, die CO 2 -Emissionen der Gemeinschaft bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990<br />
zu stabilisieren (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1991: Kap. I.6.). Zur<br />
Umsetzung dieses Ziels schlägt die Kommission die Einführung einer Steuer vor: Da eine reine<br />
Kohlenstoffsteuer die Kernenergie bevorzugen und die Kohle über Gebühr belasten würde,<br />
"wäre nach Ansicht der Kommission die beste Lösung eine Steuer, die auf einer<br />
Energiekomponente und auf einer Kohlenstoffgehalt-Komponente beruht" (ebd. Kap. VI.25.).<br />
Der Steuersatz, mit dem das Stabilisierungsziel erreicht werden soll, ist prinzipiell sehr einfach:<br />
So sollte beginnend mit dem 1.1.1993 eine Steuer von 3 Dollar pro Barrel Öläquivalent<br />
eingeführt werden. Mit einer Zuwachsrate von 1 Dollar pro Jahr sollte die Steuer bis auf 10<br />
Dollar pro Barrel Öläquivalent im Jahr 2000 anwachsen 111 . Die erneuerbaren Energien bleiben<br />
von der Besteuerung ausgenommen.<br />
Eigenen Berechnungen der Kommission zufolge, wird die vorgeschlagene Energiesteuer nicht<br />
ausreichen, um die CO 2 -Emissionen auf dem Niveau von 1990 stabilisieren zu können (vgl.<br />
ebd. Anhang 6). Im Vergleich zwischen Referenz– und Steuerszenario kommt P. Faross zu<br />
dem Ergebnis, daß der prognostizierte Anstieg der Emissionen von 11% zwischen 1990 und<br />
2000 durch die Steuer lediglich auf 7% reduziert werden kann. Die Zunahme der<br />
Primärenergiemenge beträgt statt 14,8% nur 11,6% (vgl. 1993: 298). Aus diesem Grund<br />
gelangt daß ifo-Wirtschaftsforschungsinstitut in einer Stellungnahme zu der Auffassung,<br />
"daß der Steuersatz der CO 2 -Energie-Steuer viel zu niedrig ist. Bei alleiniger Anwendung steuerlicher<br />
Instrumente zur Erreichung des CO 2 -Reduktionsziels müßte der Steuersatz sogar um Größenordnungen<br />
höher sein als es der Richtlinienentwurf der Kommission vorsieht" (1994: 6) 112 .<br />
Zusätzlich kontraproduktiv wirken die im Kommissionsvorschlag vorgesehenen<br />
"progressiven Steuermäßigungen in Abhängigkeit vom Energiekostenanteil bei starker<br />
Importkonkurrenz, da sie gerade den besonders energieintensiven und daher anpassungsbedürftiegn<br />
Unternehmen falsche Anreize setzen würden" (BMU 1994d: 68).<br />
Trotz der geringen Steuerhöhe gelang es nicht, den Kommissionsvorschlag durchzusetzen.<br />
Nach massiven Interventionen von Industrie-Lobbyisten und wegen stark divergierender<br />
Interessenlagen der beteiligten Regierungen wurde der Versuch, einen tragfähigen Kompromiß<br />
zu finden, in die Zukunft verschoben (vgl. Kurbjuweit/Vorholz 1995; Wägenbaur 1994). Der<br />
Vorstoß der Europäischen Kommission, die Europäische Union mit der Einführung einer CO 2 -<br />
/Energiesteuer an die Spitze der weltweiten Klimaschutzbemühungen zu stellen, muß als<br />
gescheitert angesehen werden. Im Schlußdokument des Treffens des Europäischen Rates in<br />
Essen (9./10.12.1994) wird das Energiesteuer-<strong>Projekt</strong> zunächst auf die nationale Ebene<br />
zurückverlagert:<br />
"The European Council has taken note of the Commission´s intention of submitting guidelines to enable<br />
every Member State to apply a CO 2 /Energy tax on the basis of common parameters if it so desires"<br />
(General Secretariat of the Council 1994: Paragraph 13, Hervorhebung JC).<br />
111 Die "detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Steuerregelung" ist wesentlich komplizierter. So heißt es in der<br />
Begründung des Richtlinienvorschlag der Kommission zur Festlegung des Basissteuersatzes: "Gemäß den in der<br />
Mitteilung vom 14. Oktober 1991 enthaltenen Leitlinien zu den Sätzen soll für alle Mitgliedstaaten der Basissteuersatz<br />
pro Tonne Kohlendioxid, die von fossilen Energieträgern emittiert wird auf 2,81 ECU und die energiebezogene<br />
Komponente der Basissteuer auf 0,21 ECU pro Gigajoule festgelegt werden; somit entfällt auf eine ROE eine<br />
Gesamtsteuer von 17,75 ECU, entsprechend 3 Dollar/Barrel in Preisen von 1991" (Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften 1992: Kap. III.3.a). Die energiebezogene Komponente der Elektrizitätsbesteuerung wird "unabhängig<br />
von dem verwendeten Energieträger auf 2,1 ECU pro MW/h erzeugter Elektrizität festgelegt" (ebd. Kap. III.3.b; vgl.<br />
auch den Titel V "Steuersätze", vor allem Artikel 9).<br />
112 Vgl. auch die kritische Analyse der Wirkung einer CO2-/Energiesteuer von P. Klemmer (1994: 323 ff.).<br />
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