14.04.2013 Aufrufe

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

4 Übergeordnete Planungen/ sonstige relevante Planungen<br />

4.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002<br />

Der Landesentwicklungsplan (LEP) Baden-Württemberg, in der rechtsverbindlichen Fassung<br />

vom 21. August 2002, gibt die verbindlichen Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung<br />

des Landes Baden-Württemberg vor. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> ist darin dem Verdichtungsraum<br />

Rhein-Neckar zugeordnet, als Mittelzentrum eingestuft und liegt auf der<br />

Landesentwicklungsachse Heidelberg-<strong>Weinheim</strong>-(Darmstadt).<br />

Für die Bauleitplanung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> sind insbesondere folgenden Ziele und Grundsätze<br />

im Landesentwicklungsplan relevant:<br />

Grundsätzlich sind die Verdichtungsräume "als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte<br />

mit hochwertigem Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot zu sichern und so<br />

weiterzuentwickeln, dass sie ihre übergeordneten Funktionen (...) erfüllen und als leistungsfähige<br />

Wirtschaftsstandorte (...) bestehen können.“ 2 Dazu bedarf es u. a. der Schaffung von<br />

attraktiven Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten, vorrangig auf den im Siedlungsbestand<br />

vorhandenen Brach- und Konversionsflächen.<br />

Bei der Neuansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten müssen diese hinsichtlich Ihrer Lage<br />

und ihrer Sortimente so konzipiert sein, dass sie die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Siedlungskerne<br />

nicht negativ beeinträchtigen. Die Neuansiedlung bzw. die Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten<br />

soll primär an städtebaulich integrierten Standorten durchgeführt<br />

werden. „Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen<br />

in Frage.“ 3 Demnach sind zentrenrelevante Waren in städtebaulich nicht integrierten<br />

Lagen nur in einem Umfang der „Kleinflächigkeit“ zulässig. Dafür liegt nach der aktuellen<br />

Rechtsprechung 4 die Obergrenze bei 800 m². Die gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr,<br />

insbesondere mit Anschluss an ein leistungsfähiges Schienennahverkehrssystem,<br />

ist bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zu berücksichtigen.<br />

Die Wiedernutzbarmachung einer innerörtlichen Brache für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit<br />

einem vorrangig nicht zentrenrelevanten Warensortiment in guter verkehrlicher Anbindung<br />

insbesondere an das schienengebundene ÖPNV Netz im Mittelzentrum <strong>Weinheim</strong> entspricht<br />

den Zielen des LEP.<br />

4.2 Regionalplan<br />

Im Regionalplan Unterer Neckar vom 16. März 1994 wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> als Mittelzentrum<br />

festgelegt (Kap. 2.2.2 des Regionalplanes). 5 In der Raumnutzungskarte liegt das Plangebiet<br />

innerhalb der „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“.<br />

2<br />

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Hrsg.) (2002): Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Stuttgart,<br />

Plansatz 2.2.2 folgende.<br />

3<br />

Ebenda, Plansatz 3.3.7.2.<br />

4<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04<br />

5<br />

Vgl. Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Hrsg.) (2002): Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Stuttgart.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!