Begründung - Stadt Weinheim
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5<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
4 Übergeordnete Planungen/ sonstige relevante Planungen<br />
4.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002<br />
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Baden-Württemberg, in der rechtsverbindlichen Fassung<br />
vom 21. August 2002, gibt die verbindlichen Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung<br />
des Landes Baden-Württemberg vor. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> ist darin dem Verdichtungsraum<br />
Rhein-Neckar zugeordnet, als Mittelzentrum eingestuft und liegt auf der<br />
Landesentwicklungsachse Heidelberg-<strong>Weinheim</strong>-(Darmstadt).<br />
Für die Bauleitplanung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> sind insbesondere folgenden Ziele und Grundsätze<br />
im Landesentwicklungsplan relevant:<br />
Grundsätzlich sind die Verdichtungsräume "als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte<br />
mit hochwertigem Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot zu sichern und so<br />
weiterzuentwickeln, dass sie ihre übergeordneten Funktionen (...) erfüllen und als leistungsfähige<br />
Wirtschaftsstandorte (...) bestehen können.“ 2 Dazu bedarf es u. a. der Schaffung von<br />
attraktiven Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten, vorrangig auf den im Siedlungsbestand<br />
vorhandenen Brach- und Konversionsflächen.<br />
Bei der Neuansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten müssen diese hinsichtlich Ihrer Lage<br />
und ihrer Sortimente so konzipiert sein, dass sie die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Siedlungskerne<br />
nicht negativ beeinträchtigen. Die Neuansiedlung bzw. die Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten<br />
soll primär an städtebaulich integrierten Standorten durchgeführt<br />
werden. „Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen<br />
in Frage.“ 3 Demnach sind zentrenrelevante Waren in städtebaulich nicht integrierten<br />
Lagen nur in einem Umfang der „Kleinflächigkeit“ zulässig. Dafür liegt nach der aktuellen<br />
Rechtsprechung 4 die Obergrenze bei 800 m². Die gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr,<br />
insbesondere mit Anschluss an ein leistungsfähiges Schienennahverkehrssystem,<br />
ist bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zu berücksichtigen.<br />
Die Wiedernutzbarmachung einer innerörtlichen Brache für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit<br />
einem vorrangig nicht zentrenrelevanten Warensortiment in guter verkehrlicher Anbindung<br />
insbesondere an das schienengebundene ÖPNV Netz im Mittelzentrum <strong>Weinheim</strong> entspricht<br />
den Zielen des LEP.<br />
4.2 Regionalplan<br />
Im Regionalplan Unterer Neckar vom 16. März 1994 wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> als Mittelzentrum<br />
festgelegt (Kap. 2.2.2 des Regionalplanes). 5 In der Raumnutzungskarte liegt das Plangebiet<br />
innerhalb der „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“.<br />
2<br />
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Hrsg.) (2002): Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Stuttgart,<br />
Plansatz 2.2.2 folgende.<br />
3<br />
Ebenda, Plansatz 3.3.7.2.<br />
4<br />
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04<br />
5<br />
Vgl. Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Hrsg.) (2002): Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Stuttgart.