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Begründung - Stadt Weinheim

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100<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Bezogen auf die Gesamtfläche des Baugrundstückes würde sich bei der Summe der festgesetzten<br />

maximalen Geschossflächen von 43.000 m² die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6<br />

ergeben. Aufgeschlüsselt für die einzelnen Gebietsteile ergibt sich im Sondergebiet „Fachmarktzentrum“<br />

eine GFZ von 0,5 und für das Gewerbegebiet die GFZ von 2,4. Damit ist die<br />

Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung für Gewerbegebiete, die in der BauNVO mit<br />

GFZ 2,4 angegeben ist, erreicht. Die Obergrenze für Sondergebiete liegt ebenfalls bei einer<br />

von GFZ 2,4. Sie wird im konkreten Fall deutlich unterschritten.<br />

Im Gewerbegebiet wird die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung ausgeschöpft, um<br />

hier den stadtgestalterischen Zielen zu entsprechen, die an der nördlichen Gebietsgrenze<br />

eine städtebauliche Dominante oder die Gestaltung einer Torsituation vorsehen.<br />

10.2.3 Höhe der baulichen Anlagen<br />

Die differenzierte Festsetzung von Gebäudehöhen ist erforderlich, um die städtebaulich gewünschten<br />

Mindest- und Maximalkubaturen zu definieren und die Höhenentwicklung an die<br />

umgebende Bebauung anzupassen. Zudem ergibt sich aus Gründen des lokalen Klimaschutzes<br />

die Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen. Bezugspunkt für<br />

die Festlegung der maximalen Gebäudehöhe sind die in der nördlichen Umgebung vorhandenen<br />

bzw. geplanten drei- bis viergeschossigen Gebäude. An diese Höhen knüpft die Festsetzung<br />

der Gebäudehöhen im Gewerbegebiet an und fällt im Sondergebiet nach Süden hin ab.<br />

Aus stadtgestalterischen aber insbesondere auch aus stadtklimatischen Gründen werden zur<br />

Minderung der Auswirkungen des Vorhabens die Gebäude in ihrer Höhe beschränkt (vgl.<br />

Gutachten zur Klimaökologie 108 sowie Kapitel 8.6 und Kapitel 9.5.5).<br />

Die Mindesthöhe der Gebäude ist über das gesamte Plangebiet gleich. Es soll zwischen<br />

Bahn und den östlich angrenzenden Gebieten eine ausreichend starke deutlich wahrnehmbare<br />

Raumkante gebildet werden, welche die Bahnlinie von den östlichen Gebieten abgrenzt.<br />

Gleichzeitig kann durch die Festsetzung einer Mindesthöhe der Gebäude eine<br />

Verringerung der nächtlichen Lärmbelastung durch den Schienenverkehr in den östlich gelegenen<br />

Wohngebieten erreicht werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung 109 ).<br />

Zwischen der Mindest- und Maximal-Höhenfestsetzung verbleibt eine ausreichende Flexibilität<br />

für die Höhenentwicklung von Gebäuden. Zumal zusätzlich für Dächer eine Dachaufkantung<br />

(Attika) zugelassen wird. Dabei darf die Außenwand den höchsten Punkt der Dachhaut um<br />

maximal 1,5 m überragen. Damit wird verhindert, dass eine ungleiche und unruhig wirkende<br />

Dachlandschaft entsteht, da diese aufgrund der topographischen Lage gut einsehbar ist.<br />

Aus den gleichen Gründen ist die Überschreitung der planzeichnerisch festgesetzten Gebäudehöhen<br />

durch Solaranlagen, Technikaufbauten und Nebenanlagen nicht zulässig. Es<br />

soll ein Ungleichgewicht in der Höhenentwicklung vermieden und ein einheitliches städtebauliches<br />

Erscheinungsbild entstehen. Dazu ist die Einhaltung einer maximalen Höhe notwendig,<br />

die nicht durch Aufbauten unterbrochen wird.<br />

108<br />

Vgl. Ökoplana (2011): Kurzstellungnahme zum B-Plan <strong>Weinheim</strong> Nr. 1/01-09 „Ehemaliger Güterbahnhof“ – Klimaökologie,<br />

vom 05.09.2011, Mannheim<br />

109<br />

Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH schalltechnisches Büro, Darmstadt (Oktober 2011): Bebauungsplan Nr. 1/01-<br />

09 "Ehemaliger Güterbahnhof", Lärmschutzwand-Varianten zur Minderung von Schienenverkehrslärm, Darmstadt.

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