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Begründung - Stadt Weinheim

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78<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen<br />

zur Abhilfe zu ergreifen.<br />

Zur Klärung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne<br />

eintreten, sind auch die realisierten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und<br />

zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen mit zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen<br />

beeinflussen ebenfalls Art, Maß und Dauer der Umweltauswirkungen, die der Bebauungsplan<br />

zur Folge hat. Während der Planaufstellung, d.h. bei der Prognose und Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen im Umweltbericht, werden diese Maßnahmen bereits einbezogen.<br />

Da hinsichtlich der meisten Umweltauswirkungen (z.B. Flächenverbrauch, Bauvolumina)<br />

wahrscheinlich kaum Abweichungen von den Prognosen des Umweltberichts zu erwarten<br />

sind, gewinnt die Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen an Bedeutung. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong><br />

überwacht nach der Durchführung der Vorhaben in regelmäßigen Abständen die grünordnerischen<br />

Maßnahmen. Darüber hinaus sind die Umweltwirkungen in Bezug auf das<br />

Schutzgut Boden und das Schutzgut Kultur- und Sachgüter im Zuge der Baumaßnahmen<br />

durch die Fachbehörden zu überwachen.<br />

Auch die artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die Zauneidechsen sind durch Monitoring-<br />

Maßnahmen zu überprüfen.<br />

Bei unvorhergesehenen Antreffen von schützenswerten Arten während der Bauphase sind<br />

die entsprechenden Behörden einzuschalten und Maßnahmen abzustimmen. Derartige unvorhersehbare<br />

Auswirkungen können nicht systematisch durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> überwacht<br />

und erfasst werden. Hier ist die <strong>Stadt</strong> auf Informationen der zuständigen<br />

Umweltbehörden angewiesen, die die <strong>Stadt</strong> gem. § 4 Abs. 3 BauGB unterrichtet, sofern nach<br />

den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung der Planung erhebliche unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.<br />

9.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> plant, das seit Jahren brach liegende Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs<br />

einer geordneten, städtebaulich adäquaten Nutzung zuzuführen. Die Deutsche<br />

Bahn Netz AG (DB) hat zwischenzeitlich die nicht mehr für die Bahnnutzung erforderlichen<br />

Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs an einen Investor veräußert.<br />

Auf der ca. 850 m langen und bis zu 100 m breiten Fläche westlich der Bergstraße ist die<br />

Errichtung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen geplant. Vorgesehen ist die Ansiedlung<br />

eines Baumarktes sowie eines Möbelmarktes und eines Einzelhandelszentrums. Des<br />

Weiteren sind im nördlichen Teil gewerbliche Nutzungen vorgesehen.<br />

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst insgesamt eine Fläche von etwa 8,7 ha. Die<br />

Planung sieht vor, den überwiegenden Teil des Plangebietes als Sondergebiet Einzelhandel<br />

und und einen kleinen Teilbereich als Gewerbegebiet zu nutzen. Die GRZ wird im Sondergebiet<br />

mit 0,95 und im Gewerbegebiet mit 0,8 festgesetzt. Entlang der Bergstraße und auf den<br />

Stellplätzen der Fachmärkte sind Anpflanzungen von Bäumen festgesetzt. Weiterhin sind<br />

Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft im Plangebiet bauplanungsrechtlich verankert.

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