Begründung - Stadt Weinheim
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102<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Auf den Flächen N2 und N3 ist jeweils eine Gemeinschaftswerbeanlage bis zu einer Höhe<br />
von maximal 112 m ü. NN zulässig. Dies entspricht bei einem Geländeniveau von rund<br />
106 m ü. NN (bezogen auf die Höhenlage an der B 3) einer Höhe von 6 m. Hier wurde bezüglich<br />
der Höhenfestsetzung zwischen Werbe-/ Hinweisfunktion und städtebaulicher Gestaltung<br />
(die einsehbaren Zufahrtsbereiche an der B3 sollten nicht mit Werbung überfrachtet<br />
werden) abgewogen und damit ein städtebaulich verträgliches Maß gefunden.<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Fahnenmasten bis zu einer Höhe von<br />
115,5 m ü NN (entspricht durchschnittlich ca. 10 m) zulässig. Die Fahnen sollen aus stadtgestalterischen<br />
Gründen den Gebäuden zugeordnet sein. Die Höhe wird begrenzt, um hier keine<br />
weitere Überhöhung der Gebäude durch Fahnen zuzulassen. Die Werbe- und<br />
Fernwirkung der Fahnen ist auch bei einer begrenzten Höhe gegeben.<br />
Die getroffenen Höhenfestsetzungen für die maximalen Gebäudehöhen sind insbesondere<br />
im Hinblick auf die klimatische Bedeutung des Plangebietes wichtig. Auf die entsprechenden<br />
Ausführungen im Umweltbericht (Kapitel 9.5.5) wird verwiesen.<br />
10.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Der Bebauungsplan definiert die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen. Es sind<br />
entsprechend dem städtebaulichen Konzept insgesamt fünf Baufelder festgesetzt. Aufgrund<br />
der besonderen Höhenfestsetzung für den Bereich des Hochregelagers, wird dafür ein eigenes<br />
Baufenster definiert. Aufgrund der klimaökologischen Anforderungen wird dieses Baufenster<br />
stark an dem geplanten Gebäudeentwurf orientiert und eng um das Hochregallager gefasst.<br />
Entlang der westlichen Grundstücksgrenze halten die Baugrenzen einen Mindestabstand<br />
von 4 m ein, damit an dieser Stelle eine Umfahrung der Gebäude (Lieferverkehr, Lösch- und<br />
Rettungsfahrzeuge) gesichert ist. Zwischen den Baufenstern ergeben sich nicht überbaubare<br />
Grundstücksflächen aufgrund des notwendigen Abstandes zu den Brückenbauwerken und<br />
den Versorgungsleitungen. Die unterschiedliche Tiefe der Baufenster ergibt sich aus dem<br />
städtebaulichen Konzept und den zu Grunde liegenden unterschiedlichen Flächenansprüchen<br />
der geplanten Einzelhandelsnutzungen. Die Festsetzung der östlichen Baugrenzen<br />
entspricht der planerischen Idee die Gebäude im Westen des Geltungsbereichs anzuordnen,<br />
und zwischen dem Gebäuderiegel und der B 3 die Kundenstellplätze zu konzentrieren. Die<br />
Anordnung der Baukörper in Form einer nahezu geschlossenen Gebäudereihe entlang der<br />
Bahnstrecke wurde auch gewählt, um mit der Planung indirekt einen verbesserten Schutz<br />
der östlich vom Plangebiet gelegenen Wohngebiete vor Bahnlärm zu erreichen.<br />
Die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen auf der Westseite des Gebietes reicht<br />
zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung aus. Baulinien wurden daher nicht festgesetzt.<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich ausreichende Spielräume für<br />
eine funktionsgerechte Gestaltung und Positionierung der Gebäude.<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich des Gewerbegebietes wurde so festgesetzt,<br />
dass die Bebauung näher an die B 3 heranreichen kann als die im Sondergebiet festgesetzten<br />
überbaubaren Grundstücksflächen. Durch dieses Heranrücken an die B 3 kann eine Torsituation<br />
geschaffen und der <strong>Stadt</strong>eingang städtebaulichen betont werden.