Begründung - Stadt Weinheim
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95<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Für die nach § 11 BauNVO festgesetzten sonstigen Sondergebiete ist diese explizite Ermächtigung<br />
nicht erforderlich. Denn hier bestehen für die Bestimmung der zulässigen Art der<br />
baulichen Nutzung Freiheiten, die über § 1 Abs. 4 BauNVO hinausgehen. 102 Eine Lärmkontingentierung<br />
ist daher zulässig und wird durch den Bebauungsplan festgesetzt. Für das<br />
Sondergebiet besteht aber nicht die Notwendigkeit einer weiteren Feingliederung.<br />
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Gewerbelärm-Vorbelastung<br />
und die zusätzlichen Gewerbelärmemissionen aus dem Plangebiet ermittelt. 103 Dieses Gutachten<br />
bildet die Grundlage der festgesetzten Lärmkontingentierung.<br />
Der Lärmkontingentierung liegen für die bestehenden Wohngebiete östlich (Rosenbrunnenstraße)<br />
und westlich (Leberstraße) des Geltungsbereichs die Immissionsrichtwerte der TA<br />
Lärm für allgemeine Wohngebiete zu Grunde. Hinsichtlich der südlich an den Geltungsbereich<br />
angrenzenden Grundstücke an der Gewerbestraße wird der derzeitigen Nutzungsstruktur<br />
entsprechend ein Mischgebiet in Ansatz gebracht.<br />
Zwar handelt es sich bei den beiden Wohngebieten von der Nutzungsstruktur her um faktische<br />
reine Wohngebiete, die bestehende Vorbelastung der Gebiete durch Gewerbelärm führt<br />
aber bereits im heutigen Bestand dazu, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete<br />
im Wohngebiet entlang der Leberstraße überschritten und im Wohngebiet entlang der Rosenbrunnenstraße<br />
fast vollständig ausgeschöpft werden. Würde an den Immissionsrichtwerten<br />
für reine Wohngebiete festgehalten, wäre eine gewerbliche Nachnutzung des<br />
ehemaligen Güterbahnhofs ausgeschlossen. Alternative, nicht emittierende Nutzungen sind<br />
an diesem Standort zwar grundsätzlich denkbar (z.B. Grünfläche), entsprechen aber nicht<br />
der städtebaulichen Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong>.<br />
Da erst mit der Umsetzung der Planung durch die abschirmende Wirkung der Bebauung eine<br />
wahrnehmbare Minderung der Verkehrslärmbelastung in den angrenzenden Bereichen erreicht<br />
werden kann, ist es nicht gerechtfertigt, die städtebaulich gewünschte und adäquate<br />
Entwicklung zugunsten eines Schutzniveaus, das faktisch nicht mehr erreicht werden kann,<br />
zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Denn durch die vorgesehene Bebauung<br />
sinkt die Belastung durch den (Schienen-)Verkehrslärm. Insbesondere für die östlich<br />
angrenzende Bebauung ist nachts gemäß der schalltechnischen Untersuchung eine leichte<br />
Verbesserung zu erwarten. Für die westlich angrenzende Bebauung kommt es insbesondere<br />
tags zu einer Reduzierung des Straßenverkehrslärms der Bergstraße. Es kommt damit durch<br />
die Bebauung zu einer gegenseitigen Kompensation der Effekte. Insgesamt führt die Planung<br />
also nicht zu einer Verschlechterung der Lärmsituation in den angrenzenden Gebieten.<br />
Da aufgrund des Plangebiet-Zuschnittes, der vorgesehenen Nutzungen und der Lage des<br />
Plangebietes im Hinblick auf die benachbarten Nutzungen eine innere Gliederung des Plangebietes<br />
aus schalltechnischer Sicht nicht sinnvoll ist, erfolgt die Geräuschkontingentierung<br />
der Gesamtfläche des Plangebietes gemäß DIN 45691 unter Berücksichtigung der Vorbelastung<br />
durch die bestehenden Gewerbegebiete.<br />
102<br />
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 – 4 CN 5.01<br />
103<br />
Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH schalltechnisches Büro, Darmstadt (Oktober 2011): Bebauungsplan Nr. 1/01-<br />
09 "Ehemaliger Güterbahnhof", Lärmschutzwand-Varianten zur Minderung von Schienenverkehrslärm, Darmstadt.