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Begründung - Stadt Weinheim

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95<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Für die nach § 11 BauNVO festgesetzten sonstigen Sondergebiete ist diese explizite Ermächtigung<br />

nicht erforderlich. Denn hier bestehen für die Bestimmung der zulässigen Art der<br />

baulichen Nutzung Freiheiten, die über § 1 Abs. 4 BauNVO hinausgehen. 102 Eine Lärmkontingentierung<br />

ist daher zulässig und wird durch den Bebauungsplan festgesetzt. Für das<br />

Sondergebiet besteht aber nicht die Notwendigkeit einer weiteren Feingliederung.<br />

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Gewerbelärm-Vorbelastung<br />

und die zusätzlichen Gewerbelärmemissionen aus dem Plangebiet ermittelt. 103 Dieses Gutachten<br />

bildet die Grundlage der festgesetzten Lärmkontingentierung.<br />

Der Lärmkontingentierung liegen für die bestehenden Wohngebiete östlich (Rosenbrunnenstraße)<br />

und westlich (Leberstraße) des Geltungsbereichs die Immissionsrichtwerte der TA<br />

Lärm für allgemeine Wohngebiete zu Grunde. Hinsichtlich der südlich an den Geltungsbereich<br />

angrenzenden Grundstücke an der Gewerbestraße wird der derzeitigen Nutzungsstruktur<br />

entsprechend ein Mischgebiet in Ansatz gebracht.<br />

Zwar handelt es sich bei den beiden Wohngebieten von der Nutzungsstruktur her um faktische<br />

reine Wohngebiete, die bestehende Vorbelastung der Gebiete durch Gewerbelärm führt<br />

aber bereits im heutigen Bestand dazu, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete<br />

im Wohngebiet entlang der Leberstraße überschritten und im Wohngebiet entlang der Rosenbrunnenstraße<br />

fast vollständig ausgeschöpft werden. Würde an den Immissionsrichtwerten<br />

für reine Wohngebiete festgehalten, wäre eine gewerbliche Nachnutzung des<br />

ehemaligen Güterbahnhofs ausgeschlossen. Alternative, nicht emittierende Nutzungen sind<br />

an diesem Standort zwar grundsätzlich denkbar (z.B. Grünfläche), entsprechen aber nicht<br />

der städtebaulichen Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong>.<br />

Da erst mit der Umsetzung der Planung durch die abschirmende Wirkung der Bebauung eine<br />

wahrnehmbare Minderung der Verkehrslärmbelastung in den angrenzenden Bereichen erreicht<br />

werden kann, ist es nicht gerechtfertigt, die städtebaulich gewünschte und adäquate<br />

Entwicklung zugunsten eines Schutzniveaus, das faktisch nicht mehr erreicht werden kann,<br />

zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Denn durch die vorgesehene Bebauung<br />

sinkt die Belastung durch den (Schienen-)Verkehrslärm. Insbesondere für die östlich<br />

angrenzende Bebauung ist nachts gemäß der schalltechnischen Untersuchung eine leichte<br />

Verbesserung zu erwarten. Für die westlich angrenzende Bebauung kommt es insbesondere<br />

tags zu einer Reduzierung des Straßenverkehrslärms der Bergstraße. Es kommt damit durch<br />

die Bebauung zu einer gegenseitigen Kompensation der Effekte. Insgesamt führt die Planung<br />

also nicht zu einer Verschlechterung der Lärmsituation in den angrenzenden Gebieten.<br />

Da aufgrund des Plangebiet-Zuschnittes, der vorgesehenen Nutzungen und der Lage des<br />

Plangebietes im Hinblick auf die benachbarten Nutzungen eine innere Gliederung des Plangebietes<br />

aus schalltechnischer Sicht nicht sinnvoll ist, erfolgt die Geräuschkontingentierung<br />

der Gesamtfläche des Plangebietes gemäß DIN 45691 unter Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

durch die bestehenden Gewerbegebiete.<br />

102<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 – 4 CN 5.01<br />

103<br />

Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH schalltechnisches Büro, Darmstadt (Oktober 2011): Bebauungsplan Nr. 1/01-<br />

09 "Ehemaliger Güterbahnhof", Lärmschutzwand-Varianten zur Minderung von Schienenverkehrslärm, Darmstadt.

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