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Begründung - Stadt Weinheim

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38<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

In beiden Varianten zeigt sich, dass nicht mehr als 30 % des erwarteten Projektumsatzes<br />

von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereiches rekrutiert werden, sodass das<br />

Kongruenzgebot durch den Umfang der gemäß Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen<br />

nicht verletzt wird.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass das Kongruenzgebot in beiden Varianten nicht verletzt wird.<br />

Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.12.2011 festgestellt, das die<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.<br />

Beeinträchtigungsverbot<br />

Von Einzelhandelsprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />

der zentralörtlichen Versorgungskerne sowie der verbrauchernahen Versorgung im<br />

Einzugsbereich des Vorhabens zu erwarten sein (Beeinträchtigungsverbot).<br />

Gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist das Beeinträchtigungsverbot regelmäßig<br />

dann verletzt, wenn aufgrund des Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses<br />

Geschäftsaufgaben drohen und damit die Versorgungsfunktion eines bestehenden zentralen<br />

Versorgungsbereichs in Frage gestellt ist. Dies ist zu erwarten, wenn im vorhabenspezifischen<br />

Sortiment in den Versorgungskernen im Einzugsbereich ein Umsatzverlust von mehr<br />

als 10 % (bei zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten) bzw. von mehr als 20 %<br />

(bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten) eintreten kann. 46<br />

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Umsatzumverteilungen<br />

ausnahmslos auf einem im LEP bzw. Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verträglich<br />

einzustufenden Niveau liegen 47 . Es sind somit keine wesentlichen Beeinträchtigungen<br />

sowohl der Haupt- und Nebenzentren in <strong>Weinheim</strong> selbst, als auch in den zentralen Versorgungsbereichen<br />

der Gemeinden im Einzugsbereich durch die im Bebauungsplan maximal<br />

festgesetzten Verkaufsflächen/ Einzelhandelsnutzungen zu erwarten.<br />

Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.12.2011 festgestellt, das die<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.<br />

8.2 Verkehr<br />

Auf der Grundlage des Bebauungsplanes und den dort festgesetzten Nutzungen wurde im<br />

Verkehrsgutachten von 2010 48 vom Büro R+T Darmstadt für einen normalen Werktag ein<br />

Kfz-Verkehrsaufkommen von insgesamt rund 6.500 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel und Quellverkehr<br />

ermittelt. Zwischen dem Stand des Bebauungsplanes der dem Verkehrsgutachten<br />

zugrunde liegt und der vorliegenden Fassung des Bebauungsplanes wurden keine Änderungen<br />

vorgenommen, die eine Neuaufstellung eines Verkehrsgutachtens erfordern.<br />

Auf der Grundlage von Verkehrszählungen (März 2010) wurde für den Bestandsknotenpunkt<br />

Westtangente/ Bergstraße und für die zukünftigen Gebietsanbindungen die Leistungsfähig-<br />

46<br />

Vgl. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg (21.02.2001), Kapitel 3.2.2.3<br />

47<br />

Vgl. GfK GeoMarketing GmbH (Hrsg.) (2011): Ergänzende Berechnungen zu den Festsetzungen im B-Plan für das geplante<br />

Fachmarktzentrum am ehemaligen Güterbahnhof in <strong>Weinheim</strong>, Hamburg.<br />

48<br />

Vgl. R+T Topp, Huber-Erler, Hagedorn GbR (Hrsg.) (Juli 2010): DB Services Immobilien GmbH Verkehrs- und Erschließungsgutachten<br />

Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof <strong>Weinheim</strong>“, Darmstadt.

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