Begründung - Stadt Weinheim
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38<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
In beiden Varianten zeigt sich, dass nicht mehr als 30 % des erwarteten Projektumsatzes<br />
von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereiches rekrutiert werden, sodass das<br />
Kongruenzgebot durch den Umfang der gemäß Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen<br />
nicht verletzt wird.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass das Kongruenzgebot in beiden Varianten nicht verletzt wird.<br />
Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.12.2011 festgestellt, das die<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.<br />
Beeinträchtigungsverbot<br />
Von Einzelhandelsprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />
der zentralörtlichen Versorgungskerne sowie der verbrauchernahen Versorgung im<br />
Einzugsbereich des Vorhabens zu erwarten sein (Beeinträchtigungsverbot).<br />
Gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist das Beeinträchtigungsverbot regelmäßig<br />
dann verletzt, wenn aufgrund des Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses<br />
Geschäftsaufgaben drohen und damit die Versorgungsfunktion eines bestehenden zentralen<br />
Versorgungsbereichs in Frage gestellt ist. Dies ist zu erwarten, wenn im vorhabenspezifischen<br />
Sortiment in den Versorgungskernen im Einzugsbereich ein Umsatzverlust von mehr<br />
als 10 % (bei zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten) bzw. von mehr als 20 %<br />
(bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten) eintreten kann. 46<br />
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Umsatzumverteilungen<br />
ausnahmslos auf einem im LEP bzw. Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verträglich<br />
einzustufenden Niveau liegen 47 . Es sind somit keine wesentlichen Beeinträchtigungen<br />
sowohl der Haupt- und Nebenzentren in <strong>Weinheim</strong> selbst, als auch in den zentralen Versorgungsbereichen<br />
der Gemeinden im Einzugsbereich durch die im Bebauungsplan maximal<br />
festgesetzten Verkaufsflächen/ Einzelhandelsnutzungen zu erwarten.<br />
Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.12.2011 festgestellt, das die<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.<br />
8.2 Verkehr<br />
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes und den dort festgesetzten Nutzungen wurde im<br />
Verkehrsgutachten von 2010 48 vom Büro R+T Darmstadt für einen normalen Werktag ein<br />
Kfz-Verkehrsaufkommen von insgesamt rund 6.500 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel und Quellverkehr<br />
ermittelt. Zwischen dem Stand des Bebauungsplanes der dem Verkehrsgutachten<br />
zugrunde liegt und der vorliegenden Fassung des Bebauungsplanes wurden keine Änderungen<br />
vorgenommen, die eine Neuaufstellung eines Verkehrsgutachtens erfordern.<br />
Auf der Grundlage von Verkehrszählungen (März 2010) wurde für den Bestandsknotenpunkt<br />
Westtangente/ Bergstraße und für die zukünftigen Gebietsanbindungen die Leistungsfähig-<br />
46<br />
Vgl. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg (21.02.2001), Kapitel 3.2.2.3<br />
47<br />
Vgl. GfK GeoMarketing GmbH (Hrsg.) (2011): Ergänzende Berechnungen zu den Festsetzungen im B-Plan für das geplante<br />
Fachmarktzentrum am ehemaligen Güterbahnhof in <strong>Weinheim</strong>, Hamburg.<br />
48<br />
Vgl. R+T Topp, Huber-Erler, Hagedorn GbR (Hrsg.) (Juli 2010): DB Services Immobilien GmbH Verkehrs- und Erschließungsgutachten<br />
Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof <strong>Weinheim</strong>“, Darmstadt.