14.04.2013 Aufrufe

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

87<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Im Hinblick auf das raumordnerische Integrationsgebot sind diese Sortimente für Einzelhandelsgroßprojekte<br />

zwar grundsätzlich nicht im Ergänzungsstandort zulässig. Die zulässigen<br />

Verkaufsflächen werden aber über Verkaufsflächenfaktoren (vgl. 10.1.1.2.1 und 10.1.1.2.2)<br />

auf maximal 600 bzw. 800 m² je Sortiment beschränkt und liegen damit unterhalb der in der<br />

aktuellen Rechtsprechung anerkannten Schwelle der Großflächigkeit. Dem Integrationsgebot<br />

wird insoweit Rechnung getragen. Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben<br />

vom 12.12.2011 festgestellt, das die Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen<br />

der Raumordnung vereinbar sind (vgl. Kapitel 8.1).<br />

10.1.1.2.1 Festsetzungssystematik - Verkaufsflächenzahl<br />

Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes als eine der vier Sonderbauflächen<br />

für großflächigen Einzelhandel dargestellt. Zur Steuerung des Einzelhandels<br />

werden die zulässigen Verkaufsflächen bezogen auf die Sonderbauflächen kontingentiert.<br />

Darauf abgestimmt sollen die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen des Bebauungsplanes<br />

insgesamt einen Wert von maximal 20.000 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Diese<br />

maximale Verkaufsfläche stellt eine, aus dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> abgeleitete<br />

und mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmende verträgliche Größenordnung dar.<br />

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 90 ist jedoch die Festsetzung<br />

einer baugebietsbezogenen und somit vorhabenunabhängigen Obergrenze für Verkaufsflächen<br />

zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels<br />

Rechtsgrundlage unzulässig. Eine solche Festsetzung widerspricht dem der Baugebietstypologie<br />

der BauNVO zu Grunde liegenden Regelungsansatz, wonach im Geltungsbereich eines<br />

Bebauungsplanes im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der<br />

jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen muss. 91 Denn eine<br />

vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der BauNVO grundsätzlich<br />

fremd. Dies würde nämlich zu einem „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und<br />

Bauantragsteller führen und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der<br />

Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind.<br />

Das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO wird selbst dann verletzt,<br />

wenn das betroffene Sondergebiet nur aus einem bzw. wenigen Grundstücken besteht, die<br />

allesamt in der Hand desselben Eigentümers stehen oder sich die überbaubare Grundstücksfläche<br />

nur auf ein Grundstück beschränkt. 92 „Als zulässig (hingegen) wird eine absolut<br />

baugrundstücksbezogene Zulässigkeitsbestimmung gesehen.“ 93<br />

Mit den Festsetzungen zur zulässigen Verkaufsfläche ist daher sicherzustellen, dass sich die<br />

Verkaufsflächenbeschränkung auf ein Baugrundstück und/ oder auf ein bestimmtes Vorhaben<br />

bezieht. Die Festsetzungen zur zulässigen Verkaufsfläche muss unabhängig von<br />

Grundstücksteilungen oder zeitlicher Abfolge der Bebauung möglich sein und die maximal<br />

zulässige Verkaufsfläche darf nicht überschritten werden.<br />

90<br />

Vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 – 4 CN 3/07 – BauR 2008, 1273.<br />

91<br />

Vgl. ebenda.<br />

92<br />

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 4 BN 63.09.<br />

93<br />

VGH Mannheim, Urteil vom 08.07.2009 – 3 S 1432/07-, juris, wird zitiert bei Lenz und Johlen, Dr. Voß, Köln (September<br />

2011): Gutachterliche Stellungnahme zu dem Fachmarktzentrum „Ehemaliger Güterbahnhof“ in <strong>Weinheim</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!