Begründung - Stadt Weinheim
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87<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Im Hinblick auf das raumordnerische Integrationsgebot sind diese Sortimente für Einzelhandelsgroßprojekte<br />
zwar grundsätzlich nicht im Ergänzungsstandort zulässig. Die zulässigen<br />
Verkaufsflächen werden aber über Verkaufsflächenfaktoren (vgl. 10.1.1.2.1 und 10.1.1.2.2)<br />
auf maximal 600 bzw. 800 m² je Sortiment beschränkt und liegen damit unterhalb der in der<br />
aktuellen Rechtsprechung anerkannten Schwelle der Großflächigkeit. Dem Integrationsgebot<br />
wird insoweit Rechnung getragen. Die höhere Raumordnungsbehörde hat mit Schreiben<br />
vom 12.12.2011 festgestellt, das die Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erfordernissen<br />
der Raumordnung vereinbar sind (vgl. Kapitel 8.1).<br />
10.1.1.2.1 Festsetzungssystematik - Verkaufsflächenzahl<br />
Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes als eine der vier Sonderbauflächen<br />
für großflächigen Einzelhandel dargestellt. Zur Steuerung des Einzelhandels<br />
werden die zulässigen Verkaufsflächen bezogen auf die Sonderbauflächen kontingentiert.<br />
Darauf abgestimmt sollen die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen des Bebauungsplanes<br />
insgesamt einen Wert von maximal 20.000 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Diese<br />
maximale Verkaufsfläche stellt eine, aus dem Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> abgeleitete<br />
und mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmende verträgliche Größenordnung dar.<br />
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 90 ist jedoch die Festsetzung<br />
einer baugebietsbezogenen und somit vorhabenunabhängigen Obergrenze für Verkaufsflächen<br />
zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels<br />
Rechtsgrundlage unzulässig. Eine solche Festsetzung widerspricht dem der Baugebietstypologie<br />
der BauNVO zu Grunde liegenden Regelungsansatz, wonach im Geltungsbereich eines<br />
Bebauungsplanes im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der<br />
jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen muss. 91 Denn eine<br />
vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der BauNVO grundsätzlich<br />
fremd. Dies würde nämlich zu einem „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und<br />
Bauantragsteller führen und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der<br />
Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind.<br />
Das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO wird selbst dann verletzt,<br />
wenn das betroffene Sondergebiet nur aus einem bzw. wenigen Grundstücken besteht, die<br />
allesamt in der Hand desselben Eigentümers stehen oder sich die überbaubare Grundstücksfläche<br />
nur auf ein Grundstück beschränkt. 92 „Als zulässig (hingegen) wird eine absolut<br />
baugrundstücksbezogene Zulässigkeitsbestimmung gesehen.“ 93<br />
Mit den Festsetzungen zur zulässigen Verkaufsfläche ist daher sicherzustellen, dass sich die<br />
Verkaufsflächenbeschränkung auf ein Baugrundstück und/ oder auf ein bestimmtes Vorhaben<br />
bezieht. Die Festsetzungen zur zulässigen Verkaufsfläche muss unabhängig von<br />
Grundstücksteilungen oder zeitlicher Abfolge der Bebauung möglich sein und die maximal<br />
zulässige Verkaufsfläche darf nicht überschritten werden.<br />
90<br />
Vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 – 4 CN 3/07 – BauR 2008, 1273.<br />
91<br />
Vgl. ebenda.<br />
92<br />
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 4 BN 63.09.<br />
93<br />
VGH Mannheim, Urteil vom 08.07.2009 – 3 S 1432/07-, juris, wird zitiert bei Lenz und Johlen, Dr. Voß, Köln (September<br />
2011): Gutachterliche Stellungnahme zu dem Fachmarktzentrum „Ehemaliger Güterbahnhof“ in <strong>Weinheim</strong>.