Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
10.7.2.7 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />
und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b<br />
Alle Bepflanzungen nach den Festsetzungen unterliegen der Pflanzbindung. Das bedeutet,<br />
dass ausgefallene Gehölze, Kletterpflanzen und Bäume in der nächsten Pflanzperiode<br />
gleichartig zu ersetzen sind. In dem Zusammenhang ist gleichartig so zu verstehen, dass die<br />
zu ersetzenden Pflanzen mit der gleichen Art, nicht aber mit der gleichen Wertigkeit zu ersetzen<br />
sind. Mindestens jedoch in der festgesetzten Qualität zu ersetzen sind.<br />
10.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />
Die getroffenen Festsetzungen führen nicht zur Eintragung der Rechte. Dies muss in separaten<br />
Verfahren erfolgen.<br />
Entwässerungsleitung<br />
Die Fläche L 1 ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Versorgungsträgers<br />
zu belasten. Hiermit soll sowohl die Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten am<br />
vorhandenen Kanal als auch die Verfügbarkeit von Flächen für den Bau eines ggf. erforderlichen<br />
zweiten Kanals gesichert werden.<br />
Barbarasteg<br />
Die Fläche F 1 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Baulastträgers der Brücke<br />
zu belasten. Hiermit soll die Zugänglichkeit für Inspektions-, Wartungs- und Sanierungsarbeiten<br />
am Barbarasteg, auch von der Parkplatzebene aus, gesichert werden.<br />
Zeppelinbrücke<br />
Die Fläche F 2 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Baulastträgers der Brücke<br />
zu belasten. Hiermit soll die Zugänglichkeit für Inspektions-, Wartungs- und Sanierungsarbeiten<br />
an der Zeppelinbrücke, auch von der Parkplatzebene aus, gesichert werden.<br />
10.9 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder<br />
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
Die Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden soweit erforderlich<br />
aufgrund der im Kapitel Schutzgut Mensch (vgl. Kapitel 9.5.1) beschriebenen Untersuchungen<br />
getroffen. Im Rahmen der Konfliktlösung Verkehrslärmeinwirkungen auf das<br />
Gebiet werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, um einen Schutz von Aufenthaltsräumen<br />
in Gebäuden planungsrechtlich zu sichern und herzustellen.<br />
Es werden Lärmpegelbereiche festgesetzt. Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen<br />
Aufenthaltsräumen sind zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen<br />
die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz<br />
im Hochbau – Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszubilden. Grundlage<br />
hierzu bilden die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 8 der DIN 4109 den im Plan gekennzeichneten<br />
Maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind.