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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

10.7.2.7 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b<br />

Alle Bepflanzungen nach den Festsetzungen unterliegen der Pflanzbindung. Das bedeutet,<br />

dass ausgefallene Gehölze, Kletterpflanzen und Bäume in der nächsten Pflanzperiode<br />

gleichartig zu ersetzen sind. In dem Zusammenhang ist gleichartig so zu verstehen, dass die<br />

zu ersetzenden Pflanzen mit der gleichen Art, nicht aber mit der gleichen Wertigkeit zu ersetzen<br />

sind. Mindestens jedoch in der festgesetzten Qualität zu ersetzen sind.<br />

10.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Die getroffenen Festsetzungen führen nicht zur Eintragung der Rechte. Dies muss in separaten<br />

Verfahren erfolgen.<br />

Entwässerungsleitung<br />

Die Fläche L 1 ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Versorgungsträgers<br />

zu belasten. Hiermit soll sowohl die Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten am<br />

vorhandenen Kanal als auch die Verfügbarkeit von Flächen für den Bau eines ggf. erforderlichen<br />

zweiten Kanals gesichert werden.<br />

Barbarasteg<br />

Die Fläche F 1 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Baulastträgers der Brücke<br />

zu belasten. Hiermit soll die Zugänglichkeit für Inspektions-, Wartungs- und Sanierungsarbeiten<br />

am Barbarasteg, auch von der Parkplatzebene aus, gesichert werden.<br />

Zeppelinbrücke<br />

Die Fläche F 2 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Baulastträgers der Brücke<br />

zu belasten. Hiermit soll die Zugänglichkeit für Inspektions-, Wartungs- und Sanierungsarbeiten<br />

an der Zeppelinbrücke, auch von der Parkplatzebene aus, gesichert werden.<br />

10.9 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder<br />

Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

Die Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden soweit erforderlich<br />

aufgrund der im Kapitel Schutzgut Mensch (vgl. Kapitel 9.5.1) beschriebenen Untersuchungen<br />

getroffen. Im Rahmen der Konfliktlösung Verkehrslärmeinwirkungen auf das<br />

Gebiet werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, um einen Schutz von Aufenthaltsräumen<br />

in Gebäuden planungsrechtlich zu sichern und herzustellen.<br />

Es werden Lärmpegelbereiche festgesetzt. Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen<br />

Aufenthaltsräumen sind zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen<br />

die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz<br />

im Hochbau – Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszubilden. Grundlage<br />

hierzu bilden die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 8 der DIN 4109 den im Plan gekennzeichneten<br />

Maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind.

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