Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Nach § 17 Abs. 2 können unter bestimmten Voraussetzungen die Obergrenzen des § 17<br />
Abs. 1 BauNVO überschritten werden.<br />
Für das Plangebiet liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die eine Überschreitung der<br />
Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ) erforderlich machen. Dabei werden<br />
die im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 105 konkretisierten Voraussetzungen für eine Überschreitung<br />
der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO erfüllt.<br />
Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO muss demnach „aus dem<br />
besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv<br />
begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein gewisses Gewicht besitzen<br />
und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein.“ 106<br />
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung. Mehrere Zwangspunkte<br />
wirken sich auf die Erschließung und dadurch auf den vorgesehenen höheren Versiegelungsgrad<br />
des Geländes aus. So hat das Grundstück des ehemaligen Güterbahnhofs einen<br />
ungünstigen Zuschnitt mit einer langen Straßenfront und einer geringen Tiefe von nur rd. 90 m.<br />
Zusätzlich ist es von indisponiblen Flächen (Verkehrsanlagen) umgeben. Die Planung sieht<br />
vor, die Gebäude entlang der Bahnlinie und die Erschließungs- und Parkplatzflächen davor<br />
entlang der Bergstraße anzuordnen. Für die geplanten Einzelhandelsnutzungen (Baumarkt,<br />
Möbelmarkt, weitere Fachmärkte) wird funktionsbedingt eine relativ hohe Gebäudetiefe benötigt.<br />
Allerdings können die bei i. d. R. nahezu quadratischen Gebäuden üblichen Gebäudetiefen<br />
nicht auf dem Grundstück abgebildet werden, daher sind längliche Gebäuderiegel<br />
vorgesehen. Die verbleibende Grundstückstiefe wird für die erforderlichen Stellplätze und die<br />
Erschließung benötigt. Eine weitere Optimierung der Planung durch Verringerung der versiegelten<br />
Fläche beispielsweise durch Errichtung von Parkhäusern/ Tiefgaragen ist aufgrund des<br />
Flächenzuschnitts (geringe Tiefe), der erforderlichen Flächen für Erschließungswege und<br />
Stellplatzanlagen und den marktwirtschaftlichen Anforderungen der Nutzer nicht möglich.<br />
Eine verkehrliche Erschließung ist nur gesammelt, d. h. an zwei Knotenpunkten möglich,<br />
damit der Verkehrsfluss auf der B 3 nicht übermäßig behindert wird. Das bedeutet, dass für<br />
das Gelände eine innere Erschließung mit zusätzlichem Flächenaufwand erforderlich wird.<br />
Besonderer Erschließungsaufwand ergibt sich außerdem durch die teilweise Trennung von<br />
Lkw-Anlieferung und Kundenverkehr.<br />
Ein hoher Überbauungsgrad ist an dieser Stelle sinnvoll und vertretbar da für das Vorhaben<br />
innerörtliche Brachflächen revitalisiert werden. Zudem ist es im Sinne des Leitbilds einer<br />
<strong>Stadt</strong> der kurzen Wege zielführend eine Konzentration von Einzelhandelsangeboten an dieser<br />
Stelle zu ermöglichen. Denn die Lage des ehemaligen Güterbahnhofs ermöglicht sowohl<br />
eine fußläufige Erreichbarkeit aus weiten Teilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong>, als auch eine auf den<br />
motorisierten Verkehr optimierte Erschließung, die dem überwiegend nicht zentrenrelevanten<br />
Einzelhandelsangeboten und gewerblichen Nutzungen angemessen ist. Einen Standort mit<br />
ähnlicher Lagegunst gibt es im <strong>Stadt</strong>gebiet nicht.<br />
Bei einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen außerhalb des Siedlungsbereichs würde<br />
insbesondere aufgrund der erforderlichen Erschließungsanlagen vermutlich deutlich mehr<br />
105 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, urteil vom 30.09.2010 – OVG 2 A 22.08.<br />
106 Ebenda, Rd.-Nr. 48.