14.04.2013 Aufrufe

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

Begründung - Stadt Weinheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

97<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Nach § 17 Abs. 2 können unter bestimmten Voraussetzungen die Obergrenzen des § 17<br />

Abs. 1 BauNVO überschritten werden.<br />

Für das Plangebiet liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die eine Überschreitung der<br />

Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ) erforderlich machen. Dabei werden<br />

die im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 105 konkretisierten Voraussetzungen für eine Überschreitung<br />

der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO erfüllt.<br />

Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO muss demnach „aus dem<br />

besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv<br />

begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein gewisses Gewicht besitzen<br />

und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein.“ 106<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung. Mehrere Zwangspunkte<br />

wirken sich auf die Erschließung und dadurch auf den vorgesehenen höheren Versiegelungsgrad<br />

des Geländes aus. So hat das Grundstück des ehemaligen Güterbahnhofs einen<br />

ungünstigen Zuschnitt mit einer langen Straßenfront und einer geringen Tiefe von nur rd. 90 m.<br />

Zusätzlich ist es von indisponiblen Flächen (Verkehrsanlagen) umgeben. Die Planung sieht<br />

vor, die Gebäude entlang der Bahnlinie und die Erschließungs- und Parkplatzflächen davor<br />

entlang der Bergstraße anzuordnen. Für die geplanten Einzelhandelsnutzungen (Baumarkt,<br />

Möbelmarkt, weitere Fachmärkte) wird funktionsbedingt eine relativ hohe Gebäudetiefe benötigt.<br />

Allerdings können die bei i. d. R. nahezu quadratischen Gebäuden üblichen Gebäudetiefen<br />

nicht auf dem Grundstück abgebildet werden, daher sind längliche Gebäuderiegel<br />

vorgesehen. Die verbleibende Grundstückstiefe wird für die erforderlichen Stellplätze und die<br />

Erschließung benötigt. Eine weitere Optimierung der Planung durch Verringerung der versiegelten<br />

Fläche beispielsweise durch Errichtung von Parkhäusern/ Tiefgaragen ist aufgrund des<br />

Flächenzuschnitts (geringe Tiefe), der erforderlichen Flächen für Erschließungswege und<br />

Stellplatzanlagen und den marktwirtschaftlichen Anforderungen der Nutzer nicht möglich.<br />

Eine verkehrliche Erschließung ist nur gesammelt, d. h. an zwei Knotenpunkten möglich,<br />

damit der Verkehrsfluss auf der B 3 nicht übermäßig behindert wird. Das bedeutet, dass für<br />

das Gelände eine innere Erschließung mit zusätzlichem Flächenaufwand erforderlich wird.<br />

Besonderer Erschließungsaufwand ergibt sich außerdem durch die teilweise Trennung von<br />

Lkw-Anlieferung und Kundenverkehr.<br />

Ein hoher Überbauungsgrad ist an dieser Stelle sinnvoll und vertretbar da für das Vorhaben<br />

innerörtliche Brachflächen revitalisiert werden. Zudem ist es im Sinne des Leitbilds einer<br />

<strong>Stadt</strong> der kurzen Wege zielführend eine Konzentration von Einzelhandelsangeboten an dieser<br />

Stelle zu ermöglichen. Denn die Lage des ehemaligen Güterbahnhofs ermöglicht sowohl<br />

eine fußläufige Erreichbarkeit aus weiten Teilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong>, als auch eine auf den<br />

motorisierten Verkehr optimierte Erschließung, die dem überwiegend nicht zentrenrelevanten<br />

Einzelhandelsangeboten und gewerblichen Nutzungen angemessen ist. Einen Standort mit<br />

ähnlicher Lagegunst gibt es im <strong>Stadt</strong>gebiet nicht.<br />

Bei einer Realisierung der vorgesehenen Nutzungen außerhalb des Siedlungsbereichs würde<br />

insbesondere aufgrund der erforderlichen Erschließungsanlagen vermutlich deutlich mehr<br />

105 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, urteil vom 30.09.2010 – OVG 2 A 22.08.<br />

106 Ebenda, Rd.-Nr. 48.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!