Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Eine großflächige Entsiegelung und Versickerung des Niederschlagswassers sind aufgrund<br />
des damit zwangsläufig verbundenen Austausch des Bodens trotz der Möglichkeit hier lukrative<br />
Einzelhandelsnutzungen anzusiedeln, wirtschaftlich nicht vertretbar und würden die Revitalisierung<br />
der Brachfläche gefährden. Aufgrund des bestehenden Gefährdungspotentials<br />
für Boden und Grundwasser wird der öffentliche Belang des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft,<br />
Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen, zurückgestellt.<br />
Auch eine weitere Optimierung der Planung durch Verringerung der versiegelten Fläche beispielsweise<br />
durch Errichtung von Parkhäusern/ Tiefgaragen ist aufgrund verschiedener<br />
Zwangspunkte insbesondere des Flächenzuschnitts (geringe Tiefe), der erforderlichen Flächen<br />
für Erschließungswege und Stellplatzanlagen und den marktwirtschaftlichen Anforderungen<br />
der Nutzer nicht möglich.<br />
Die durch die vorgesehene umfangreiche Versieglung verursachten Eingriffe in das Schutzgut<br />
Boden können im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden. Die Beeinträchtigung<br />
der Bodenfunktionen wird jedoch durch die festgesetzte Dachbegrünung und die<br />
Baumpflanzungen (mit entsprechendem Bodenaustausch) gemindert, sodass zumindest auf<br />
diesen Flächen Bodenfunktionen teilweise erhalten oder wiederhergestellt werden können.<br />
Ein Ausgleich des verbleibenden Eingriffs ist aufgrund fehlenden Entsiegelungspotentials<br />
bzw. mangelnder Flächenverfügbarkeit auch außerhalb des Geltungsbereichs nicht möglich.<br />
Da im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Weinheim</strong> sehr hochwertige Böden vorliegen, kommen auch<br />
andere bodenverbessernde Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs nicht in Betracht,<br />
da immense Flächen für entsprechende Maßnahmen in Anspruch genommen werden müssten,<br />
die ebenfalls nicht verfügbar sind.<br />
Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung dieser innerörtlichen Brachfläche und städtebaulichen<br />
Aufwertung überwiegt hier gegenüber dem öffentlichen Interesse nach vollständigem<br />
Ausgleich der auch nach weitestgehender Vermeidung und Minderung verbleibenden<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden, sodass kein weiterer Ausgleich<br />
der Eingriffe erfolgt.