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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Eine großflächige Entsiegelung und Versickerung des Niederschlagswassers sind aufgrund<br />

des damit zwangsläufig verbundenen Austausch des Bodens trotz der Möglichkeit hier lukrative<br />

Einzelhandelsnutzungen anzusiedeln, wirtschaftlich nicht vertretbar und würden die Revitalisierung<br />

der Brachfläche gefährden. Aufgrund des bestehenden Gefährdungspotentials<br />

für Boden und Grundwasser wird der öffentliche Belang des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft,<br />

Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen, zurückgestellt.<br />

Auch eine weitere Optimierung der Planung durch Verringerung der versiegelten Fläche beispielsweise<br />

durch Errichtung von Parkhäusern/ Tiefgaragen ist aufgrund verschiedener<br />

Zwangspunkte insbesondere des Flächenzuschnitts (geringe Tiefe), der erforderlichen Flächen<br />

für Erschließungswege und Stellplatzanlagen und den marktwirtschaftlichen Anforderungen<br />

der Nutzer nicht möglich.<br />

Die durch die vorgesehene umfangreiche Versieglung verursachten Eingriffe in das Schutzgut<br />

Boden können im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden. Die Beeinträchtigung<br />

der Bodenfunktionen wird jedoch durch die festgesetzte Dachbegrünung und die<br />

Baumpflanzungen (mit entsprechendem Bodenaustausch) gemindert, sodass zumindest auf<br />

diesen Flächen Bodenfunktionen teilweise erhalten oder wiederhergestellt werden können.<br />

Ein Ausgleich des verbleibenden Eingriffs ist aufgrund fehlenden Entsiegelungspotentials<br />

bzw. mangelnder Flächenverfügbarkeit auch außerhalb des Geltungsbereichs nicht möglich.<br />

Da im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Weinheim</strong> sehr hochwertige Böden vorliegen, kommen auch<br />

andere bodenverbessernde Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs nicht in Betracht,<br />

da immense Flächen für entsprechende Maßnahmen in Anspruch genommen werden müssten,<br />

die ebenfalls nicht verfügbar sind.<br />

Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung dieser innerörtlichen Brachfläche und städtebaulichen<br />

Aufwertung überwiegt hier gegenüber dem öffentlichen Interesse nach vollständigem<br />

Ausgleich der auch nach weitestgehender Vermeidung und Minderung verbleibenden<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden, sodass kein weiterer Ausgleich<br />

der Eingriffe erfolgt.

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