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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Zur vorgesehenen Bebauung des ehemaligen Güterbahnhofsgeländes wurde eine Artenschutzrechtliche<br />

Prüfung durchgeführt. Die Untersuchungen und Potentialabschätzungen<br />

ergaben das Vorkommen von 19 europäischen Vogelarten, der nach Europarecht streng zu<br />

schützenden Zauneidechse als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der national<br />

besonders geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke. Vorkommen von den nach Europarecht<br />

streng zu schützenden Fledermäusen ließen sich nicht nachweisen.<br />

In Bezug auf die Vogelarten ergab die Prüfung, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1<br />

i. V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten. Von dem geplanten Vorhaben sind keine<br />

Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von europäischen Vogelarten zu erwarten.<br />

Betroffen von den Verbotstatbeständen ist das Vorkommen der FFH-Anhang IV-Art Zauneidechse.<br />

Da durch die Anlage eines neuen Lebensraumes für die Zauneidechse am Südrand<br />

des Plangebietes die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aber<br />

weiterhin erfüllt bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG), ist der Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG<br />

nicht erfüllt und das Vorhaben zulässig.<br />

Nach § 44 Abs. 1, Satz 5 BNatSchG ist in Planungs- und Zulassungsverfahren der Verbotsbestand<br />

des § 44 Abs. 1 BNatSchG für lediglich national besonders geschützte Arten nicht<br />

erfüllt. Diese Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) oder ggf. anderen<br />

Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Dies betrifft hier die Blauflügelige Ödlandschrecke,<br />

der durch die umfangreiche Dachbegrünung des ausgedehnten Gebäudekomplexes<br />

weiterhin ein Lebensraum zur Verfügung steht.<br />

Klima/ Lufthygiene<br />

Der Eingriff in das lokale Kleinklima ist als erheblich zu bewerten. Er kann jedoch durch die<br />

geplanten Begrünungsmaßnahmen an und auf den Gebäuden und durch die Anzahl und<br />

Stellung der Baumpflanzungen sowie durch die Gebäudestellung und -höhen soweit kompensiert<br />

werden, dass keine erheblichen Eingriffe erbleiben. Aus gutachterlicher Sicht sind<br />

die geplanten Baumpflanzungen auf den Stellplätzen von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit<br />

des klimaökologischen Ausgleichs und zur Dämpfung der thermischen Zusatzbelastung<br />

als ausreichend zu bewerten. Zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation sind nicht<br />

erforderlich.<br />

Der Eingriff in das Schutzgut Luft ist als nicht erheblich bewertet worden. Die Grenzwerte für<br />

die Feinstaubbelastung und die NO2-Belastung im Jahresmittel werden sowohl vor als auch<br />

nach der Planung eingehalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte – auch der Kurzzeitbelastung<br />

– nach 39. BImSchV ist nicht zu befürchten.<br />

Landschaftsbild<br />

Die Neunutzung des Areals wird das Landschaftsbild und den <strong>Stadt</strong>eingangsbereich von<br />

<strong>Weinheim</strong> umfassend verändern. Die geplante Baumreihe entlang der Bundesstraße wird<br />

eine deutliche Akzentuierung mit sich bringen. Die Festsetzungen bzgl. Bepflanzungen von<br />

Flächen und Bauwerken wird zur Neugestaltungen/ Kompensation der Veränderungen von<br />

Landschaft und Landschaftsbild beitragen. Es ist insgesamt eine Aufwertung des <strong>Stadt</strong>- und<br />

Landschaftsbildes durch die Planung zu erwarten.

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