Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Zur vorgesehenen Bebauung des ehemaligen Güterbahnhofsgeländes wurde eine Artenschutzrechtliche<br />
Prüfung durchgeführt. Die Untersuchungen und Potentialabschätzungen<br />
ergaben das Vorkommen von 19 europäischen Vogelarten, der nach Europarecht streng zu<br />
schützenden Zauneidechse als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der national<br />
besonders geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke. Vorkommen von den nach Europarecht<br />
streng zu schützenden Fledermäusen ließen sich nicht nachweisen.<br />
In Bezug auf die Vogelarten ergab die Prüfung, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1<br />
i. V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten. Von dem geplanten Vorhaben sind keine<br />
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von europäischen Vogelarten zu erwarten.<br />
Betroffen von den Verbotstatbeständen ist das Vorkommen der FFH-Anhang IV-Art Zauneidechse.<br />
Da durch die Anlage eines neuen Lebensraumes für die Zauneidechse am Südrand<br />
des Plangebietes die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aber<br />
weiterhin erfüllt bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG), ist der Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG<br />
nicht erfüllt und das Vorhaben zulässig.<br />
Nach § 44 Abs. 1, Satz 5 BNatSchG ist in Planungs- und Zulassungsverfahren der Verbotsbestand<br />
des § 44 Abs. 1 BNatSchG für lediglich national besonders geschützte Arten nicht<br />
erfüllt. Diese Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) oder ggf. anderen<br />
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Dies betrifft hier die Blauflügelige Ödlandschrecke,<br />
der durch die umfangreiche Dachbegrünung des ausgedehnten Gebäudekomplexes<br />
weiterhin ein Lebensraum zur Verfügung steht.<br />
Klima/ Lufthygiene<br />
Der Eingriff in das lokale Kleinklima ist als erheblich zu bewerten. Er kann jedoch durch die<br />
geplanten Begrünungsmaßnahmen an und auf den Gebäuden und durch die Anzahl und<br />
Stellung der Baumpflanzungen sowie durch die Gebäudestellung und -höhen soweit kompensiert<br />
werden, dass keine erheblichen Eingriffe erbleiben. Aus gutachterlicher Sicht sind<br />
die geplanten Baumpflanzungen auf den Stellplätzen von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit<br />
des klimaökologischen Ausgleichs und zur Dämpfung der thermischen Zusatzbelastung<br />
als ausreichend zu bewerten. Zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation sind nicht<br />
erforderlich.<br />
Der Eingriff in das Schutzgut Luft ist als nicht erheblich bewertet worden. Die Grenzwerte für<br />
die Feinstaubbelastung und die NO2-Belastung im Jahresmittel werden sowohl vor als auch<br />
nach der Planung eingehalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte – auch der Kurzzeitbelastung<br />
– nach 39. BImSchV ist nicht zu befürchten.<br />
Landschaftsbild<br />
Die Neunutzung des Areals wird das Landschaftsbild und den <strong>Stadt</strong>eingangsbereich von<br />
<strong>Weinheim</strong> umfassend verändern. Die geplante Baumreihe entlang der Bundesstraße wird<br />
eine deutliche Akzentuierung mit sich bringen. Die Festsetzungen bzgl. Bepflanzungen von<br />
Flächen und Bauwerken wird zur Neugestaltungen/ Kompensation der Veränderungen von<br />
Landschaft und Landschaftsbild beitragen. Es ist insgesamt eine Aufwertung des <strong>Stadt</strong>- und<br />
Landschaftsbildes durch die Planung zu erwarten.