Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Tierarztpraxen können ergänzend zu einem Fachmarkt mit dem Sortiment „zoologischer Bedarf“<br />
ihre Dienstleistung anbieten und somit Synergieeffekte nutzen. Unter die Bezeichnung<br />
„Praxis“ fallen auch Gemeinschaftspraxen. Neben der reinen Veterinärmedizin sind auch<br />
sonstige auf die Gesundheit von Tieren abzielende Einrichtungen - wie z.B. Tierpsychologe,<br />
Tierphysiotherapie usw. in die Nutzungsart Tierarztpraxis einzuordnen.<br />
Anlagen für sportliche Zwecke wie Sport- und Fitnessstudios ergänzen ebenfalls häufig die<br />
Anbotspalette eines Fachmarktzentrums.<br />
Die Nutzflächen für eigenständige ergänzende Dienstleistungsbetriebe werden über einen<br />
Geschossflächenfaktor begrenzt (vgl. Kapitel 10.1.1.5), damit die Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum“<br />
nicht unterlaufen wird und um diese üblicherweise in der Innenstadt und in<br />
den <strong>Stadt</strong>teilzentren ansässigen Nutzungen im Sinne der Erhaltung der Versorgungsfunktion<br />
dieser Zentren an diesen Standorten zu erhalten.<br />
Eine übermäßige Ansiedlung von zentrentypischen Dienstleistungsbetrieben wie Banken,<br />
Reisebüros, Friseure, Fitnessstudios und Arztpraxen im Plangebiet würde die Attraktivität der<br />
Zentren mittelbar schwächen und einer geordneten <strong>Stadt</strong>entwicklung zuwiderlaufen.<br />
Durch die ausnahmsweise Zulassung und größenmäßige Beschränkungen dieser ergänzenden<br />
Nutzungen kann dem Gebietscharakter mit Schwerpunkt Einzelhandel entsprochen und<br />
sichergestellt werden, dass die ergänzenden Nutzungen auf ein verträgliches, der Einzelhandelsnutzung<br />
untergeordnetes Maß beschränkt werden.<br />
10.1.1.5 Geschossflächenfaktor für Gastronomiebetriebe und ergänzende Nutzungen<br />
Die Geschoss- und Nutzflächen für die zulässigen Gastronomiebetriebe und ausnahmsweise<br />
zulässigen ergänzenden Nutzungen werden über die Festsetzung eines Geschossflächenfaktors<br />
(GFF) beschränkt.<br />
Der Geschossflächenfaktor (GFF) gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche für Gastronomiebetriebe<br />
oder ergänzende Nutzungen je Quadratmeter Baugrundstücksfläche im<br />
Sondergebiet (Baugrundstück SO) maximal zulässig ist.<br />
Wie auch bei der Berechnung der Verkaufsflächenzahl (VKFZ) entspricht das maßgebliche<br />
Baugrundstück SO einer Fläche von 63.235 m², das entspricht der Sondergebietsfläche inklusive<br />
der privaten Verkehrsflächen ohne private Grünflächen.<br />
Die zulässige Geschossfläche je ergänzender Nutzung bezogen auf das Baugrundstück SO<br />
errechnet sich somit beispielhaft nach der Formel:<br />
1.000 m² GFerg.Nutzung / 63.235 m² Baugrundstück SO = 0,016 GFFerg.Nutzung<br />
Bezogen auf die oben beschriebenen zulässigen Gastronomiebetriebe und ausnahmsweise<br />
zulässigen ergänzenden Nutzungen ergeben sich folgende Geschossflächenfaktoren: