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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Tierarztpraxen können ergänzend zu einem Fachmarkt mit dem Sortiment „zoologischer Bedarf“<br />

ihre Dienstleistung anbieten und somit Synergieeffekte nutzen. Unter die Bezeichnung<br />

„Praxis“ fallen auch Gemeinschaftspraxen. Neben der reinen Veterinärmedizin sind auch<br />

sonstige auf die Gesundheit von Tieren abzielende Einrichtungen - wie z.B. Tierpsychologe,<br />

Tierphysiotherapie usw. in die Nutzungsart Tierarztpraxis einzuordnen.<br />

Anlagen für sportliche Zwecke wie Sport- und Fitnessstudios ergänzen ebenfalls häufig die<br />

Anbotspalette eines Fachmarktzentrums.<br />

Die Nutzflächen für eigenständige ergänzende Dienstleistungsbetriebe werden über einen<br />

Geschossflächenfaktor begrenzt (vgl. Kapitel 10.1.1.5), damit die Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum“<br />

nicht unterlaufen wird und um diese üblicherweise in der Innenstadt und in<br />

den <strong>Stadt</strong>teilzentren ansässigen Nutzungen im Sinne der Erhaltung der Versorgungsfunktion<br />

dieser Zentren an diesen Standorten zu erhalten.<br />

Eine übermäßige Ansiedlung von zentrentypischen Dienstleistungsbetrieben wie Banken,<br />

Reisebüros, Friseure, Fitnessstudios und Arztpraxen im Plangebiet würde die Attraktivität der<br />

Zentren mittelbar schwächen und einer geordneten <strong>Stadt</strong>entwicklung zuwiderlaufen.<br />

Durch die ausnahmsweise Zulassung und größenmäßige Beschränkungen dieser ergänzenden<br />

Nutzungen kann dem Gebietscharakter mit Schwerpunkt Einzelhandel entsprochen und<br />

sichergestellt werden, dass die ergänzenden Nutzungen auf ein verträgliches, der Einzelhandelsnutzung<br />

untergeordnetes Maß beschränkt werden.<br />

10.1.1.5 Geschossflächenfaktor für Gastronomiebetriebe und ergänzende Nutzungen<br />

Die Geschoss- und Nutzflächen für die zulässigen Gastronomiebetriebe und ausnahmsweise<br />

zulässigen ergänzenden Nutzungen werden über die Festsetzung eines Geschossflächenfaktors<br />

(GFF) beschränkt.<br />

Der Geschossflächenfaktor (GFF) gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche für Gastronomiebetriebe<br />

oder ergänzende Nutzungen je Quadratmeter Baugrundstücksfläche im<br />

Sondergebiet (Baugrundstück SO) maximal zulässig ist.<br />

Wie auch bei der Berechnung der Verkaufsflächenzahl (VKFZ) entspricht das maßgebliche<br />

Baugrundstück SO einer Fläche von 63.235 m², das entspricht der Sondergebietsfläche inklusive<br />

der privaten Verkehrsflächen ohne private Grünflächen.<br />

Die zulässige Geschossfläche je ergänzender Nutzung bezogen auf das Baugrundstück SO<br />

errechnet sich somit beispielhaft nach der Formel:<br />

1.000 m² GFerg.Nutzung / 63.235 m² Baugrundstück SO = 0,016 GFFerg.Nutzung<br />

Bezogen auf die oben beschriebenen zulässigen Gastronomiebetriebe und ausnahmsweise<br />

zulässigen ergänzenden Nutzungen ergeben sich folgende Geschossflächenfaktoren:

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