Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Auswirkungen auf das Klima oder die das Plangebiet umgebende Bebauung. Zudem<br />
kann die Andienung und -lieferung der Märkte über die von der östlich gelegenen Bebauung<br />
abgewandten Seite erfolgen.<br />
Der Bebauungsplan setzt aufgrund der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />
die Anordnung der Gebäude in Form eines Gebäuderiegels im Westen des Sondergebietes<br />
fest, da diese Variante die größten Vorteile bietet und eine für den Standort adäquate städtebauliche<br />
Gestaltung darstellt. Mit der vorgesehenen Planung sind verträgliche Lösungen<br />
hinsichtlich Kima- und Lärmschutz sowie verkehrliche Erschließung vorgesehen.<br />
Für das Gewerbegebiet bestehen keine durchschlagenden Zwangspunkte hinsichtlich der Flächenabgrenzung.<br />
Das Gebiet eignet sich aufgrund seiner Lage und des Zuschnitts für eher<br />
kleinteiliges, wenig verkehrsintensives und nicht intensiv störendes Gewerbe. Die Nachfrage<br />
nach solchen Gewerbegrundstücken ist in <strong>Weinheim</strong> überschaubar, zumal es für diesen Bedarf<br />
bereits anderer Stelle z.B. im Gebiet „Bergstraße/ Langmaasweg“ geeignete Angebote<br />
gibt. Die Abgrenzung des Gewerbegebietes (Verkleinerung gegenüber der zuvor vorgesehenen<br />
Gewerbegebietsfläche) entspricht der Zielsetzung das Sondergebiet zu vergrößern.<br />
Hinsichtlich der Bebauungsstruktur sind für das Gewerbegebiet folgende Varianten denkbar:<br />
1. Keine Vorgaben im Bebauungsplan: Damit bestünde die Gefahr einer diffusen baulichen<br />
Entwicklung, die weder städtebaulich ansprechend, noch technisch (z.B. hinsichtlich<br />
Erschließungswegen, Parkplatzflächen) sinnvoll wäre.<br />
2. Bebauung mit großflächigen Gewerbebetrieben oder nur einem Gewerbebetrieb. Gegenüber<br />
den bereits bestehenden kleinteiligeren Gewerbebetrieben nördlich des Plangebietes<br />
würde eine solche Bebauung sich nicht in das städtebauliche Gesamtbild<br />
entlang der B 3 einfügen. Großflächige Betriebe bestehen in den meisten Fällen aus<br />
größeren Produktions- oder Lagerhallen, die meist eine nur mangelhafte bauliche Gestaltung<br />
ausweisen. Durch die Nutzung als Standort für einen Betrieb kann aber eine<br />
einheitliche bauliche Gestaltung der Gebäude entstehen, die sich positiv auf das Erscheinungsbild<br />
des Gewerbegebietes auswirken würde. Zudem würde ein großflächiger<br />
Betrieb sich an die im Bereich des Sondergebietes geplante großflächigere<br />
Bebauung anpassen. Zwischen der kleinteiligeren Bebauung entlang der B 3 und dem<br />
Gewerbegebiet innerhalb des Plangebietes wird zukünftig eine Verlängerung des<br />
Multringes entstehen und dadurch eine optische Trennung zwischen den Gewerbebetrieben<br />
nördlich und der Bebauung innerhalb des Plangebietes ergeben.<br />
3. Bebauung mit mehreren kleinflächigen Gewerbebetrieben. Durch eine solche Bebauung<br />
wird die nördlich an das Plangebiet angrenzende Baustruktur von eher kleinteiligen Gewerbebetrieben<br />
aufgenommen. An diese schließt sich dann ohne eine nennenswerte optische<br />
Gliederung das von großflächigeren Gebäuden geprägte Sondergebiet an.<br />
Im Gewerbegebiet werden hinsichtlich der konkreten Baustruktur keine einschränkten Festsetzungen<br />
getroffen. Es wird eine großzügige überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.<br />
Lediglich die einzuhaltenden Abstände zu einigen Grundstücksflächen werden definiert. Diese<br />
Festsetzung garantiert, dass die Flächen des Gewerbegebietes möglichst gut zu vermarkten<br />
sind und ermöglicht augrund der ungünstigen Erschließungssituation sowie des<br />
Grundstückszuschnittes eine flexible Ausnutzung des Grundstückes.