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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Auswirkungen auf das Klima oder die das Plangebiet umgebende Bebauung. Zudem<br />

kann die Andienung und -lieferung der Märkte über die von der östlich gelegenen Bebauung<br />

abgewandten Seite erfolgen.<br />

Der Bebauungsplan setzt aufgrund der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen<br />

die Anordnung der Gebäude in Form eines Gebäuderiegels im Westen des Sondergebietes<br />

fest, da diese Variante die größten Vorteile bietet und eine für den Standort adäquate städtebauliche<br />

Gestaltung darstellt. Mit der vorgesehenen Planung sind verträgliche Lösungen<br />

hinsichtlich Kima- und Lärmschutz sowie verkehrliche Erschließung vorgesehen.<br />

Für das Gewerbegebiet bestehen keine durchschlagenden Zwangspunkte hinsichtlich der Flächenabgrenzung.<br />

Das Gebiet eignet sich aufgrund seiner Lage und des Zuschnitts für eher<br />

kleinteiliges, wenig verkehrsintensives und nicht intensiv störendes Gewerbe. Die Nachfrage<br />

nach solchen Gewerbegrundstücken ist in <strong>Weinheim</strong> überschaubar, zumal es für diesen Bedarf<br />

bereits anderer Stelle z.B. im Gebiet „Bergstraße/ Langmaasweg“ geeignete Angebote<br />

gibt. Die Abgrenzung des Gewerbegebietes (Verkleinerung gegenüber der zuvor vorgesehenen<br />

Gewerbegebietsfläche) entspricht der Zielsetzung das Sondergebiet zu vergrößern.<br />

Hinsichtlich der Bebauungsstruktur sind für das Gewerbegebiet folgende Varianten denkbar:<br />

1. Keine Vorgaben im Bebauungsplan: Damit bestünde die Gefahr einer diffusen baulichen<br />

Entwicklung, die weder städtebaulich ansprechend, noch technisch (z.B. hinsichtlich<br />

Erschließungswegen, Parkplatzflächen) sinnvoll wäre.<br />

2. Bebauung mit großflächigen Gewerbebetrieben oder nur einem Gewerbebetrieb. Gegenüber<br />

den bereits bestehenden kleinteiligeren Gewerbebetrieben nördlich des Plangebietes<br />

würde eine solche Bebauung sich nicht in das städtebauliche Gesamtbild<br />

entlang der B 3 einfügen. Großflächige Betriebe bestehen in den meisten Fällen aus<br />

größeren Produktions- oder Lagerhallen, die meist eine nur mangelhafte bauliche Gestaltung<br />

ausweisen. Durch die Nutzung als Standort für einen Betrieb kann aber eine<br />

einheitliche bauliche Gestaltung der Gebäude entstehen, die sich positiv auf das Erscheinungsbild<br />

des Gewerbegebietes auswirken würde. Zudem würde ein großflächiger<br />

Betrieb sich an die im Bereich des Sondergebietes geplante großflächigere<br />

Bebauung anpassen. Zwischen der kleinteiligeren Bebauung entlang der B 3 und dem<br />

Gewerbegebiet innerhalb des Plangebietes wird zukünftig eine Verlängerung des<br />

Multringes entstehen und dadurch eine optische Trennung zwischen den Gewerbebetrieben<br />

nördlich und der Bebauung innerhalb des Plangebietes ergeben.<br />

3. Bebauung mit mehreren kleinflächigen Gewerbebetrieben. Durch eine solche Bebauung<br />

wird die nördlich an das Plangebiet angrenzende Baustruktur von eher kleinteiligen Gewerbebetrieben<br />

aufgenommen. An diese schließt sich dann ohne eine nennenswerte optische<br />

Gliederung das von großflächigeren Gebäuden geprägte Sondergebiet an.<br />

Im Gewerbegebiet werden hinsichtlich der konkreten Baustruktur keine einschränkten Festsetzungen<br />

getroffen. Es wird eine großzügige überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.<br />

Lediglich die einzuhaltenden Abstände zu einigen Grundstücksflächen werden definiert. Diese<br />

Festsetzung garantiert, dass die Flächen des Gewerbegebietes möglichst gut zu vermarkten<br />

sind und ermöglicht augrund der ungünstigen Erschließungssituation sowie des<br />

Grundstückszuschnittes eine flexible Ausnutzung des Grundstückes.

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