Begründung - Stadt Weinheim
Begründung - Stadt Weinheim
Begründung - Stadt Weinheim
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
59<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Bodenverunreinigungen: Durch die jahrzehntelange Nutzung des Plangebietes als Bahngelände/<br />
Güterbahnhof sowie durch die Vermietung von Teilbereichen an externe Gewerbebetriebe<br />
ist das gesamte Areal unterschiedlich mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt.<br />
Schadstoffhaltige Auffüllungen und Bodenverunreinigungen sind vor allem in den Bereichen<br />
der ehemaligen Gewerbestandorte entlang der B 3 und des ehemaligen Gleiskörpers bekannt.<br />
Die bekannten Altstandorte wurden untersucht (vgl. Kapitel 5.6).<br />
Im Ergebnis sind für die untersuchten Flächen und Wirkungspfade bei der einer vollständigen<br />
Versiegelung ohne Versickerung des Niederschlagswassers keine Sanierungsmaßnahmen<br />
erforderlich. 68 Allerdings sind die Flächen bei Veränderungen der Nutzung bzw. der Exposition<br />
- auch bei kleinteiligen Entsiegelungsmaßnahmen - grundsätzlich neu zu bewerten.<br />
Im Zuge der Untersuchungen wurde auch festgestellt, dass das vorhandene Bodenmaterial im<br />
gesamten Plangebiet grundsätzlich entsorgungsrelevant ist. Untersuchungen zur Vorbreitung<br />
des Entsorgungskonzeptes haben bereits ergeben, dass jeweils ca. 15 % des Gleisschotters in<br />
die Verwertungsklasse Z 2 (d. h. Material eingeschränkter Einbau mit definierten technischen<br />
Sicherheitsmaßnahmen) und 15 % in die Verwertungsklasse größer als Z 2 (d. h. Deponielagerung)<br />
zugeordnet werden können. Die restlichen 70 % der Schotterflächen sind geringer<br />
belastet, sie stellen Material dar, das eingeschränkt offen eingebaut werden kann. 69<br />
Voraussichtliche, erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden<br />
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde 70 kann auf Grundlage der durchgeführten<br />
Untersuchungen sichergestellt werden, dass eine bauliche Nutzung durch eine gewerbliche<br />
Bebauung mit einem hohen Versieglungsgrad grundsätzlich möglich ist und sich daraus<br />
kein unbewältigtes Konfliktpotential im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung oder Nutzung<br />
ergibt.<br />
Da die Flächen bei einer Änderung der Nutzungsänderung bzw. der Exposition - auch bei<br />
kleinteiligen Entsiegelungsmaßnahmen - grundsätzlich neu zu bewerten sind, erfolgt im Altlastenkataster<br />
keine Veränderung des bisher eingetragenen Handlungsbedarfes (OU bzw. DU)<br />
bis eine Sicherung der Verunreinigungen durch eine Bebauung oder Versiegelung tatsächlich<br />
eingetreten ist. Dann kann grundsätzlich eine Umstufung in die Bewertungskategorie „B - belassen“<br />
erfolgen. Die Untere Bodenschutzbehörde hat der Planung zugestimmt, soweit:<br />
• die Baugebietsfläche vollständig versiegelt wird,<br />
• eine entsprechende Oberflächenversiegelung im Bebauungsplan festgesetzt wird,<br />
• im Bereich von Baumscheiben und geplanten Grünflächen der Boden großräumig ausgehoben<br />
und durch unbelastetes Bodenmaterial ersetzt wird, und<br />
• die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als „Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden<br />
Stoffen belastet ist“ gekennzeichnet werden.<br />
68<br />
Vgl. Protokoll Nr. 01 zum Gesprächstermin mit der UBB zum Thema Altlastenproblematik und Versickerung von Regenwasser<br />
vom 09.08.2011, S. 3 Pos. TOP 2, 01.02.01.<br />
69<br />
Vgl. ebenda, S. 13.<br />
70 Vgl. Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 13.01.2012.