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Begründung - Stadt Weinheim

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59<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Bodenverunreinigungen: Durch die jahrzehntelange Nutzung des Plangebietes als Bahngelände/<br />

Güterbahnhof sowie durch die Vermietung von Teilbereichen an externe Gewerbebetriebe<br />

ist das gesamte Areal unterschiedlich mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt.<br />

Schadstoffhaltige Auffüllungen und Bodenverunreinigungen sind vor allem in den Bereichen<br />

der ehemaligen Gewerbestandorte entlang der B 3 und des ehemaligen Gleiskörpers bekannt.<br />

Die bekannten Altstandorte wurden untersucht (vgl. Kapitel 5.6).<br />

Im Ergebnis sind für die untersuchten Flächen und Wirkungspfade bei der einer vollständigen<br />

Versiegelung ohne Versickerung des Niederschlagswassers keine Sanierungsmaßnahmen<br />

erforderlich. 68 Allerdings sind die Flächen bei Veränderungen der Nutzung bzw. der Exposition<br />

- auch bei kleinteiligen Entsiegelungsmaßnahmen - grundsätzlich neu zu bewerten.<br />

Im Zuge der Untersuchungen wurde auch festgestellt, dass das vorhandene Bodenmaterial im<br />

gesamten Plangebiet grundsätzlich entsorgungsrelevant ist. Untersuchungen zur Vorbreitung<br />

des Entsorgungskonzeptes haben bereits ergeben, dass jeweils ca. 15 % des Gleisschotters in<br />

die Verwertungsklasse Z 2 (d. h. Material eingeschränkter Einbau mit definierten technischen<br />

Sicherheitsmaßnahmen) und 15 % in die Verwertungsklasse größer als Z 2 (d. h. Deponielagerung)<br />

zugeordnet werden können. Die restlichen 70 % der Schotterflächen sind geringer<br />

belastet, sie stellen Material dar, das eingeschränkt offen eingebaut werden kann. 69<br />

Voraussichtliche, erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden<br />

Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde 70 kann auf Grundlage der durchgeführten<br />

Untersuchungen sichergestellt werden, dass eine bauliche Nutzung durch eine gewerbliche<br />

Bebauung mit einem hohen Versieglungsgrad grundsätzlich möglich ist und sich daraus<br />

kein unbewältigtes Konfliktpotential im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung oder Nutzung<br />

ergibt.<br />

Da die Flächen bei einer Änderung der Nutzungsänderung bzw. der Exposition - auch bei<br />

kleinteiligen Entsiegelungsmaßnahmen - grundsätzlich neu zu bewerten sind, erfolgt im Altlastenkataster<br />

keine Veränderung des bisher eingetragenen Handlungsbedarfes (OU bzw. DU)<br />

bis eine Sicherung der Verunreinigungen durch eine Bebauung oder Versiegelung tatsächlich<br />

eingetreten ist. Dann kann grundsätzlich eine Umstufung in die Bewertungskategorie „B - belassen“<br />

erfolgen. Die Untere Bodenschutzbehörde hat der Planung zugestimmt, soweit:<br />

• die Baugebietsfläche vollständig versiegelt wird,<br />

• eine entsprechende Oberflächenversiegelung im Bebauungsplan festgesetzt wird,<br />

• im Bereich von Baumscheiben und geplanten Grünflächen der Boden großräumig ausgehoben<br />

und durch unbelastetes Bodenmaterial ersetzt wird, und<br />

• die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als „Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden<br />

Stoffen belastet ist“ gekennzeichnet werden.<br />

68<br />

Vgl. Protokoll Nr. 01 zum Gesprächstermin mit der UBB zum Thema Altlastenproblematik und Versickerung von Regenwasser<br />

vom 09.08.2011, S. 3 Pos. TOP 2, 01.02.01.<br />

69<br />

Vgl. ebenda, S. 13.<br />

70 Vgl. Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 13.01.2012.

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