Begründung - Stadt Weinheim
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109<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Die Dichte der Bepflanzung wurde mit einem Baum je 450 m² angefangener Grundstücksfläche<br />
festgelegt, um einerseits die ausreichende Begrünung des Gebietes zu sichern und andererseits<br />
noch ausreichende Einsehbarkeit für potenzielle Kunden zu gewährleisten.<br />
In dem Bereich zwischen den Baufenstern und der östlich gelegenen B 3 ist je acht Stellplätze<br />
ein Baum in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Damit ist eine ausreichende<br />
Beschattung der Stellplätze gegeben. Die erste Reihe der Stellplätze vor den<br />
Gebäuden ist von dieser Festsetzung ausgenommen, um die Stellplatzanordnung mit Zugängen<br />
zu den Gebäuden etc. nicht übermäßig einzuschränken.<br />
Auch westlich der Marktgebäude ist eine direkte Zuordnung von Bäumen zu den Stellplätzen<br />
nicht möglich, da hier Abstände zur Bahn eingehalten werden müssen und die Feuerwehrumfahrt<br />
ausreichend Lichtraum benötigt. Da es sich hierbei auch nicht um derart großräumige<br />
Flächen handelt wie östlich der Baufenster, ist eine Strukturierung durch<br />
Baumpflanzungen entbehrlich.<br />
Vor allem aus stadtklimatischen Gründen werden die Baumpflanzungen auf den Stellplätzen<br />
als unerlässlich angesehen. Wie das Klimagutachten zum Bebauungsplan aufführt, sind die<br />
festgesetzten Baumpflanzungen auf den Stellplätzen von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit<br />
des klimaökologischen Ausgleichs. Dabei geht es vor allem um die Beschattung der<br />
versiegelten Flächen und damit der Minderung von Aufheizungseffekten, aber auch um die<br />
Bindung von Staub aus der Luft und der Schaffung von Grünvolumen zur Sauerstoffproduktion.<br />
Den Bäumen kommt außerdem eine ökologische Bedeutung als Lebensraum für Tiere zu.<br />
10.7.2.3 Festsetzung zur Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleiches<br />
Grundsätzlich besteht die Pflicht zum naturschutzrechtlichen Ausgleich mit Satzungsbeschluss<br />
des Bebauungsplans. Der Ausgleich wird über Begrünungsmaßnahmen auf dem<br />
Grundstück sowie auf und an Gebäuden kompensiert.<br />
Um den naturschutzrechtlichen Ausgleich auf dem Gelände sicherzustellen, sind Festsetzungen<br />
zu Baumpflanzungen, für Flächen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung von<br />
Natur- und Landschaft, zu privaten Grünflächen, zur Dach- und Wandbegrünung getroffen. Die<br />
Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere Dach- und Wandbegrünung ist von der Umsetzung<br />
des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes abhängig.<br />
Auch für den Fall, dass Gebäude nicht gebaut werden und der erforderliche Ausgleich somit<br />
nicht über Begrünungsmaßnahmen der Gebäude sichergestellt werden kann, ist die Herstellung<br />
des naturschutzrechtlichen Ausgleiches auf dem Grundstück sichergestellt.<br />
Sollten keine Gebäude bzw. weniger Gebäude als für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
angenommen realisiert werden, reduzieren sich die Ausgleichsmaßnahmen an Fassaden- und<br />
Dachflächen. Sofern aber andere bauliche Anlagen, z. B. als reine Stellplatzfläche umgesetzt<br />
würden, die zu erheblichen Eingriffen führen, käme es zu einem Defizit in der Bilanz aufgrund<br />
fehlender Möglichkeiten zur Begrünung. Daher wird festgesetzt, dass für den zuvor skizzierten<br />
Fall der Ausgleich auch über Baumpflanzungen erbracht werden kann.<br />
Die in die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung eingestellten Wertpunkte, die durch Dach- und<br />
Fassadenbegrünung erreicht werden können, entsprechen der ökologischen Gunstwirkung<br />
von 381 Bäumen, das entspricht einem Baum ja 181 m² Grundstücksfläche (gerechnet nach