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Begründung - Stadt Weinheim

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109<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Die Dichte der Bepflanzung wurde mit einem Baum je 450 m² angefangener Grundstücksfläche<br />

festgelegt, um einerseits die ausreichende Begrünung des Gebietes zu sichern und andererseits<br />

noch ausreichende Einsehbarkeit für potenzielle Kunden zu gewährleisten.<br />

In dem Bereich zwischen den Baufenstern und der östlich gelegenen B 3 ist je acht Stellplätze<br />

ein Baum in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Damit ist eine ausreichende<br />

Beschattung der Stellplätze gegeben. Die erste Reihe der Stellplätze vor den<br />

Gebäuden ist von dieser Festsetzung ausgenommen, um die Stellplatzanordnung mit Zugängen<br />

zu den Gebäuden etc. nicht übermäßig einzuschränken.<br />

Auch westlich der Marktgebäude ist eine direkte Zuordnung von Bäumen zu den Stellplätzen<br />

nicht möglich, da hier Abstände zur Bahn eingehalten werden müssen und die Feuerwehrumfahrt<br />

ausreichend Lichtraum benötigt. Da es sich hierbei auch nicht um derart großräumige<br />

Flächen handelt wie östlich der Baufenster, ist eine Strukturierung durch<br />

Baumpflanzungen entbehrlich.<br />

Vor allem aus stadtklimatischen Gründen werden die Baumpflanzungen auf den Stellplätzen<br />

als unerlässlich angesehen. Wie das Klimagutachten zum Bebauungsplan aufführt, sind die<br />

festgesetzten Baumpflanzungen auf den Stellplätzen von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit<br />

des klimaökologischen Ausgleichs. Dabei geht es vor allem um die Beschattung der<br />

versiegelten Flächen und damit der Minderung von Aufheizungseffekten, aber auch um die<br />

Bindung von Staub aus der Luft und der Schaffung von Grünvolumen zur Sauerstoffproduktion.<br />

Den Bäumen kommt außerdem eine ökologische Bedeutung als Lebensraum für Tiere zu.<br />

10.7.2.3 Festsetzung zur Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleiches<br />

Grundsätzlich besteht die Pflicht zum naturschutzrechtlichen Ausgleich mit Satzungsbeschluss<br />

des Bebauungsplans. Der Ausgleich wird über Begrünungsmaßnahmen auf dem<br />

Grundstück sowie auf und an Gebäuden kompensiert.<br />

Um den naturschutzrechtlichen Ausgleich auf dem Gelände sicherzustellen, sind Festsetzungen<br />

zu Baumpflanzungen, für Flächen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung von<br />

Natur- und Landschaft, zu privaten Grünflächen, zur Dach- und Wandbegrünung getroffen. Die<br />

Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere Dach- und Wandbegrünung ist von der Umsetzung<br />

des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes abhängig.<br />

Auch für den Fall, dass Gebäude nicht gebaut werden und der erforderliche Ausgleich somit<br />

nicht über Begrünungsmaßnahmen der Gebäude sichergestellt werden kann, ist die Herstellung<br />

des naturschutzrechtlichen Ausgleiches auf dem Grundstück sichergestellt.<br />

Sollten keine Gebäude bzw. weniger Gebäude als für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

angenommen realisiert werden, reduzieren sich die Ausgleichsmaßnahmen an Fassaden- und<br />

Dachflächen. Sofern aber andere bauliche Anlagen, z. B. als reine Stellplatzfläche umgesetzt<br />

würden, die zu erheblichen Eingriffen führen, käme es zu einem Defizit in der Bilanz aufgrund<br />

fehlender Möglichkeiten zur Begrünung. Daher wird festgesetzt, dass für den zuvor skizzierten<br />

Fall der Ausgleich auch über Baumpflanzungen erbracht werden kann.<br />

Die in die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung eingestellten Wertpunkte, die durch Dach- und<br />

Fassadenbegrünung erreicht werden können, entsprechen der ökologischen Gunstwirkung<br />

von 381 Bäumen, das entspricht einem Baum ja 181 m² Grundstücksfläche (gerechnet nach

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