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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

keine nachteiligen Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie auf die<br />

Umwelt zu erwarten.<br />

Aufgrund des bereits heute bestehenden, hohen Versiegelungsgrades des Geländes tritt durch<br />

die geplante zukünftige Versiegelung keine wesentliche Verschlechterung der Situation ein.<br />

Dem hohen Versiegelungsgrad wird durch ein qualitätsvolles Begrünungskonzept entgegengewirkt.<br />

Es werden private Grünflächen, Verkehrsgrün und Baumpflanzungen in die bauliche<br />

und verkehrliche Nutzung integriert. Die Parkplätze sind mit Bäumen durchgrünt. Baumpflanzungen<br />

werden auf Grünstreifen im öffentlichen Raum entlang der Bergstraße umgesetzt. Zusätzlich<br />

werden Dach- und Wandflächenbegrünungen festgesetzt, die neben einer<br />

Verzögerung des anfallenden Niederschlagswassers zur Verbesserung der klimatischen Situation<br />

im Gebiet beitragen und auch Lebensraum für zahlreiche Kleintiere sind. Damit werden die<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden bzw. zumindest teilweise ausgeglichen.<br />

Der gesamte naturschutzrechtliche Ausgleich findet im Plangebiet statt. Die Beeinträchtigung<br />

der Bodenfunktionen kann durch die festgesetzte Dachbegrünung und die Baumpflanzungen<br />

(mit entsprechendem Bodenaustausch) so gemindert werden, dass zumindest auf diesen Flächen<br />

Bodenfunktionen teilweise erhalten oder wiederhergestellt werden können.<br />

Auch auf die Bedürfnisse des Verkehrs sind keine negativen Folgen zu erwarten. Im Gegenteil,<br />

denn die GRZ von 0,95 dient auch dem Zweck, eine ausreichende Zahl an Stellplätzen<br />

und ausreichende Aufstellflächen im Bereich der Knotenpunkte zur Verfügung zu stellen.<br />

Es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange der Entwicklung des Sondergebietes mit<br />

einer GRZ von 0,95 entgegen.<br />

Für das Gewerbegebiet wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Damit wird der in § 17 BauNVO<br />

vorgegebene Maximalwert ausgeschöpft. Dieses Maß lässt einen für Gewerbegebiete typischen<br />

Überbauungsgrad zu. Im Gegensatz zum Sondergebiet besteht keine Notwendigkeit<br />

um hier eine über diese Werte hinausgehende Grundstücksausnutzung zuzulassen.<br />

10.2.2 Maximal zulässige Geschossfläche (GF max.)<br />

Die maximal zulässige Geschossfläche wird für die beiden Baugebiete SO und GE unterschiedlich<br />

in absoluten Zahlen festgesetzt. Das städtebauliche Konzept sieht in den Baufeldern<br />

A, B und C überwiegend eingeschossige Hallenbauten vor. In Baufeld C ist teilweise ein zweites<br />

Geschoss vorgesehen. Darüber hinaus ist in den Baufeldern D (Möbelfachmarkt) und E<br />

(Hochregallager) eine zwei- bzw. mehrgeschossige Bebauung geplant. Im Gewerbegebiet<br />

könnte zudem ein Gewerbebetrieb (z.B. ein mehrgeschossiges Büro- oder Hotelgebäude) entstehen.<br />

Diesem Konzept folgend sind die jeweils zulässigen Geschossflächen festgesetzt.<br />

Im Rahmen der festgesetzten absoluten Gebäudehöhen könnten sowohl im Sondergebiet<br />

als auch im Gewerbegebiet grundsätzlich mehrgeschossige Gebäude entstehen So ermöglicht<br />

die Festsetzung ausreichende Spielräume für die genaue Positionierung der Obergeschosse,<br />

verhindert aber auch eine übermäßige, dem städtebaulichen Konzept<br />

widersprechende, Verdichtung von Nutzflächen. Für das Gewerbegebiet wird bewusst eine<br />

im Verhältnis zur Grundstücksgröße deutliche höhere Geschossfläche festgesetzt. An dieser<br />

Stelle wird die Errichtung eines mehrgeschossigen Bürogebäudes oder Hotels ermöglicht,<br />

das den nördlichen Abschluss des Plangebiets markiert.

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