Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
keine nachteiligen Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie auf die<br />
Umwelt zu erwarten.<br />
Aufgrund des bereits heute bestehenden, hohen Versiegelungsgrades des Geländes tritt durch<br />
die geplante zukünftige Versiegelung keine wesentliche Verschlechterung der Situation ein.<br />
Dem hohen Versiegelungsgrad wird durch ein qualitätsvolles Begrünungskonzept entgegengewirkt.<br />
Es werden private Grünflächen, Verkehrsgrün und Baumpflanzungen in die bauliche<br />
und verkehrliche Nutzung integriert. Die Parkplätze sind mit Bäumen durchgrünt. Baumpflanzungen<br />
werden auf Grünstreifen im öffentlichen Raum entlang der Bergstraße umgesetzt. Zusätzlich<br />
werden Dach- und Wandflächenbegrünungen festgesetzt, die neben einer<br />
Verzögerung des anfallenden Niederschlagswassers zur Verbesserung der klimatischen Situation<br />
im Gebiet beitragen und auch Lebensraum für zahlreiche Kleintiere sind. Damit werden die<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden bzw. zumindest teilweise ausgeglichen.<br />
Der gesamte naturschutzrechtliche Ausgleich findet im Plangebiet statt. Die Beeinträchtigung<br />
der Bodenfunktionen kann durch die festgesetzte Dachbegrünung und die Baumpflanzungen<br />
(mit entsprechendem Bodenaustausch) so gemindert werden, dass zumindest auf diesen Flächen<br />
Bodenfunktionen teilweise erhalten oder wiederhergestellt werden können.<br />
Auch auf die Bedürfnisse des Verkehrs sind keine negativen Folgen zu erwarten. Im Gegenteil,<br />
denn die GRZ von 0,95 dient auch dem Zweck, eine ausreichende Zahl an Stellplätzen<br />
und ausreichende Aufstellflächen im Bereich der Knotenpunkte zur Verfügung zu stellen.<br />
Es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange der Entwicklung des Sondergebietes mit<br />
einer GRZ von 0,95 entgegen.<br />
Für das Gewerbegebiet wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Damit wird der in § 17 BauNVO<br />
vorgegebene Maximalwert ausgeschöpft. Dieses Maß lässt einen für Gewerbegebiete typischen<br />
Überbauungsgrad zu. Im Gegensatz zum Sondergebiet besteht keine Notwendigkeit<br />
um hier eine über diese Werte hinausgehende Grundstücksausnutzung zuzulassen.<br />
10.2.2 Maximal zulässige Geschossfläche (GF max.)<br />
Die maximal zulässige Geschossfläche wird für die beiden Baugebiete SO und GE unterschiedlich<br />
in absoluten Zahlen festgesetzt. Das städtebauliche Konzept sieht in den Baufeldern<br />
A, B und C überwiegend eingeschossige Hallenbauten vor. In Baufeld C ist teilweise ein zweites<br />
Geschoss vorgesehen. Darüber hinaus ist in den Baufeldern D (Möbelfachmarkt) und E<br />
(Hochregallager) eine zwei- bzw. mehrgeschossige Bebauung geplant. Im Gewerbegebiet<br />
könnte zudem ein Gewerbebetrieb (z.B. ein mehrgeschossiges Büro- oder Hotelgebäude) entstehen.<br />
Diesem Konzept folgend sind die jeweils zulässigen Geschossflächen festgesetzt.<br />
Im Rahmen der festgesetzten absoluten Gebäudehöhen könnten sowohl im Sondergebiet<br />
als auch im Gewerbegebiet grundsätzlich mehrgeschossige Gebäude entstehen So ermöglicht<br />
die Festsetzung ausreichende Spielräume für die genaue Positionierung der Obergeschosse,<br />
verhindert aber auch eine übermäßige, dem städtebaulichen Konzept<br />
widersprechende, Verdichtung von Nutzflächen. Für das Gewerbegebiet wird bewusst eine<br />
im Verhältnis zur Grundstücksgröße deutliche höhere Geschossfläche festgesetzt. An dieser<br />
Stelle wird die Errichtung eines mehrgeschossigen Bürogebäudes oder Hotels ermöglicht,<br />
das den nördlichen Abschluss des Plangebiets markiert.