Begründung - Stadt Weinheim
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10.1.1.2.3 Zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente<br />
90<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Der Bebauungsplan enthält zusätzlich zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf zentrale<br />
Versorgungsbereiche und zur Einhaltung der Ziele der Raumordnung Verkaufsflächenobergrenzen<br />
für Randsortimente.<br />
Randsortimente werden bis zu einer Grenze von 10 % der Verkaufsfläche eines Betriebs<br />
maximal jedoch 800 m² je Betrieb neben dem Kernsortiment zugelassen. Diese Regelung<br />
entspricht den Vorgaben des Teilregionalplans Einzelhandel, Plankapitel 2.2.5, Einzelhandel.<br />
Damit werden die ergänzenden Sortimente, die zur Abrundung des Warenangebotes verschiedener<br />
Einzelhandelsbetriebe dienen, an den jeweiligen Betrieb gebunden und gleichzeitig<br />
auf das verträgliche Maß begrenzt.<br />
Um sicherzustellen, dass durch diese Regelung keine über die Großflächigkeit hinausgehende<br />
Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten als Randsortimente stattfindet, sind<br />
Kernsortimente nicht gleichzeitig als Randsortimente zulässig.<br />
10.1.1.3 Gastronomiebetriebe<br />
Neben den Einzelhandelsnutzungen werden im Sondergebiet „Fachmarktzentrum“ auch<br />
Gastronomiebetriebe als zusätzliche, untergeordnete Nutzung allgemein zugelassen. Gastronomiebetriebe<br />
gehören zu den marktüblichen Nebennutzungen moderner Fachmarktzentren.<br />
Sie runden das Nutzungsspektrum ab und steigern die Attraktivität des<br />
Fachmarktzentrums für den Kunden. Die Festsetzung dient damit letztlich der Verwirklichung<br />
des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Nutzungskonzeptes.<br />
Die Nutzflächen für Gastronomiebetriebe werden über einen Geschossflächenfaktor begrenzt<br />
(vgl. Kapitel 10.1.1.5). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Gastronomiebetriebe nicht die<br />
vorherrschende Nutzung im Geltungsbereich werden und damit die Zweckbestimmung eines<br />
Fachmarktzentrums konterkariert oder zumindest in Frage gestellt würde. Darüber hinaus ist<br />
eine Steuerung dieser Nutzungen auch geboten, um eine übermäßige Standortkonkurrenz zu<br />
vermeiden. Gastronomienutzungen sind üblicherweise in der Innenstadt und in den <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />
ansässig und sind dort zur Belebung der bewohnten Quartiere von großer Bedeutung.<br />
In <strong>Weinheim</strong> ist der Marktplatz und dessen direkte Umgebung als vielfältiger Gastronomiestandort<br />
äußerst bekannt und ein Anziehungspunkt für Besucher der <strong>Stadt</strong>. Eine übermäßige<br />
Ansiedlung von zentrentypischen Gastronomiebetrieben im Plangebiet könnte die Attraktivität<br />
der Zentren, insbesondere des Marktplatzes mittelbar schwächen.<br />
10.1.1.4 Ausnahmsweise zulässige ergänzende Nutzungen<br />
Neben den Einzelhandelsnutzungen und Gastronomiebetrieben werden weiterhin nur die<br />
nachfolgend aufgeführten, zusätzlichen ergänzenden Nutzungen im Sondergebiet „Fachmarktzentrum“<br />
ausnahmsweise zugelassen:<br />
• untergeordnete Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe (z. B. Friseur, Schlüsseldienst,<br />
Reinigung),<br />
• Tierarztpraxen sowie<br />
• untergeordnete Anlagen für sportliche Zwecke (z. B. Sport- und Fitnessstudios).