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Begründung - Stadt Weinheim

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10.1.1.2.3 Zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente<br />

90<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Der Bebauungsplan enthält zusätzlich zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf zentrale<br />

Versorgungsbereiche und zur Einhaltung der Ziele der Raumordnung Verkaufsflächenobergrenzen<br />

für Randsortimente.<br />

Randsortimente werden bis zu einer Grenze von 10 % der Verkaufsfläche eines Betriebs<br />

maximal jedoch 800 m² je Betrieb neben dem Kernsortiment zugelassen. Diese Regelung<br />

entspricht den Vorgaben des Teilregionalplans Einzelhandel, Plankapitel 2.2.5, Einzelhandel.<br />

Damit werden die ergänzenden Sortimente, die zur Abrundung des Warenangebotes verschiedener<br />

Einzelhandelsbetriebe dienen, an den jeweiligen Betrieb gebunden und gleichzeitig<br />

auf das verträgliche Maß begrenzt.<br />

Um sicherzustellen, dass durch diese Regelung keine über die Großflächigkeit hinausgehende<br />

Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten als Randsortimente stattfindet, sind<br />

Kernsortimente nicht gleichzeitig als Randsortimente zulässig.<br />

10.1.1.3 Gastronomiebetriebe<br />

Neben den Einzelhandelsnutzungen werden im Sondergebiet „Fachmarktzentrum“ auch<br />

Gastronomiebetriebe als zusätzliche, untergeordnete Nutzung allgemein zugelassen. Gastronomiebetriebe<br />

gehören zu den marktüblichen Nebennutzungen moderner Fachmarktzentren.<br />

Sie runden das Nutzungsspektrum ab und steigern die Attraktivität des<br />

Fachmarktzentrums für den Kunden. Die Festsetzung dient damit letztlich der Verwirklichung<br />

des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Nutzungskonzeptes.<br />

Die Nutzflächen für Gastronomiebetriebe werden über einen Geschossflächenfaktor begrenzt<br />

(vgl. Kapitel 10.1.1.5). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Gastronomiebetriebe nicht die<br />

vorherrschende Nutzung im Geltungsbereich werden und damit die Zweckbestimmung eines<br />

Fachmarktzentrums konterkariert oder zumindest in Frage gestellt würde. Darüber hinaus ist<br />

eine Steuerung dieser Nutzungen auch geboten, um eine übermäßige Standortkonkurrenz zu<br />

vermeiden. Gastronomienutzungen sind üblicherweise in der Innenstadt und in den <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />

ansässig und sind dort zur Belebung der bewohnten Quartiere von großer Bedeutung.<br />

In <strong>Weinheim</strong> ist der Marktplatz und dessen direkte Umgebung als vielfältiger Gastronomiestandort<br />

äußerst bekannt und ein Anziehungspunkt für Besucher der <strong>Stadt</strong>. Eine übermäßige<br />

Ansiedlung von zentrentypischen Gastronomiebetrieben im Plangebiet könnte die Attraktivität<br />

der Zentren, insbesondere des Marktplatzes mittelbar schwächen.<br />

10.1.1.4 Ausnahmsweise zulässige ergänzende Nutzungen<br />

Neben den Einzelhandelsnutzungen und Gastronomiebetrieben werden weiterhin nur die<br />

nachfolgend aufgeführten, zusätzlichen ergänzenden Nutzungen im Sondergebiet „Fachmarktzentrum“<br />

ausnahmsweise zugelassen:<br />

• untergeordnete Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe (z. B. Friseur, Schlüsseldienst,<br />

Reinigung),<br />

• Tierarztpraxen sowie<br />

• untergeordnete Anlagen für sportliche Zwecke (z. B. Sport- und Fitnessstudios).

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