Begründung - Stadt Weinheim
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10.7.1.2 Maßnahmen auf privaten Grünflächen<br />
107<br />
Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Für die privaten Grünflächen wird festgesetzt, dass sie gärtnerisch mit Gehölzen, Staudenflächen<br />
und Rasen gestaltet werden. Auf mindestens 10 % der privaten Grünflächen sind<br />
standortgerechte Sträucher anzupflanzen.<br />
Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die Grünflächen eine gewisse Gestaltung<br />
erhalten und nicht als Restflächen der Sukzession überlassen oder gar als Lagerfläche<br />
missbraucht werden. Die Maßnahmen sind des Weiteren erforderlich, um die angestrebte<br />
ökologische Wertigkeit der Grünflächen tatsächlich zu erreichen. Bei der Bilanzierung der<br />
Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen wurde für die privaten Grünflächen von einer bestimmten<br />
ökologischen Qualität ausgegangen. Damit diese auch tatsächlich erreicht wird, sind<br />
Festsetzungen über geeignete Aufwertungsmaßnahmen erforderlich. Eine Aufwertung erfolgt<br />
im Bereich diese Flächen in erster Linie - soweit Versiegelungen vorhanden sind - durch eine<br />
Entsiegelung und damit eine positive Wirkung für das Schutzgut Boden. Auch das Schutzgut<br />
Tiere und Pflanzen erhält durch die Festsetzung von einzelnen Grünbereichen eine Aufwertung.<br />
Vor allem die im Süden festgesetzte private Grünfläche dient auch als Fläche für eine<br />
CEF-Maßnahme zum Schutz der im Plangebiet vermuteten Zauneidechse.<br />
10.7.1.3 Herstellung, Pflege und Ersatz von Pflanzungen<br />
Die Festsetzung bestimmt, dass alle Bepflanzungen fachgerecht durchzuführen, zu pflegen<br />
und dauerhaft zu erhalten sind. Mit der fachgerechten Durchführung wird eine möglichst hohe<br />
Erfolgsquote sichergestellt, sodass sich die Begrünung recht frühzeitig etabliert und gut<br />
gedeihen kann. Weiterhin wird gesichert, dass auch zukünftig die privaten Grünflächen gepflegt<br />
und erhalten werden müssen und das gewünschte städtebauliche Bild erhalten bleibt.<br />
10.7.1.4 Oberflächenbefestigung<br />
Eine Versiegelung des Bodens sollte grundsätzlich nur in dem Maße vorgenommen werden,<br />
wie es für das Vorhaben zwingend notwendig ist. Denn bei vollständiger Versiegelung ist der<br />
Boden fossiliert und damit sämtlicher natürlicher Funktion beraubt, Strahlungs- und Energieumsatz,<br />
Reflexion, Absorption und Wärmekapazität sind hoch.<br />
Die vorhandenen Böden sind geringwertig, weisen umfangreiche Auffüllungen und Bodenverunreinigungen<br />
auf, sind stark verdichtet, versiegelt und durch die Vornutzungen anthropogen<br />
überprägt, sodass die natürlichen Funktionen der Böden im Plangebiet insgesamt als<br />
sehr gering zu bewerten sind. Zu dem ist der Boden nicht bzw. nur sehr eingeschränkt für<br />
eine Versickerung geeignet. Gleichzeitig erfordert die geplante Nutzung eine umfangreiche<br />
Flächenversiegelung für Stellplätze und Erschließungsanlagen.<br />
Auf den nicht bebauten oder versiegelten Flächen könnten aufgrund der vorhandenen umfangreichen<br />
Bodenverunreinigungen im Plangebiet (Teil-)Entsiegelungen und Versickerungsanlagen<br />
jedoch nur zugelassen werden, wenn zuvor ein umfangreicher<br />
Bodenaustausch und eine Entsorgung des belasteten Materials erfolgen. Denn ohne Bodenaustausch<br />
wäre eine Mobilisierung der gebundenen Schadstoffe durch eindringendes Niederschlagswasser<br />
und damit eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten.