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Begründung - Stadt Weinheim

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10.7.1.2 Maßnahmen auf privaten Grünflächen<br />

107<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Für die privaten Grünflächen wird festgesetzt, dass sie gärtnerisch mit Gehölzen, Staudenflächen<br />

und Rasen gestaltet werden. Auf mindestens 10 % der privaten Grünflächen sind<br />

standortgerechte Sträucher anzupflanzen.<br />

Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die Grünflächen eine gewisse Gestaltung<br />

erhalten und nicht als Restflächen der Sukzession überlassen oder gar als Lagerfläche<br />

missbraucht werden. Die Maßnahmen sind des Weiteren erforderlich, um die angestrebte<br />

ökologische Wertigkeit der Grünflächen tatsächlich zu erreichen. Bei der Bilanzierung der<br />

Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen wurde für die privaten Grünflächen von einer bestimmten<br />

ökologischen Qualität ausgegangen. Damit diese auch tatsächlich erreicht wird, sind<br />

Festsetzungen über geeignete Aufwertungsmaßnahmen erforderlich. Eine Aufwertung erfolgt<br />

im Bereich diese Flächen in erster Linie - soweit Versiegelungen vorhanden sind - durch eine<br />

Entsiegelung und damit eine positive Wirkung für das Schutzgut Boden. Auch das Schutzgut<br />

Tiere und Pflanzen erhält durch die Festsetzung von einzelnen Grünbereichen eine Aufwertung.<br />

Vor allem die im Süden festgesetzte private Grünfläche dient auch als Fläche für eine<br />

CEF-Maßnahme zum Schutz der im Plangebiet vermuteten Zauneidechse.<br />

10.7.1.3 Herstellung, Pflege und Ersatz von Pflanzungen<br />

Die Festsetzung bestimmt, dass alle Bepflanzungen fachgerecht durchzuführen, zu pflegen<br />

und dauerhaft zu erhalten sind. Mit der fachgerechten Durchführung wird eine möglichst hohe<br />

Erfolgsquote sichergestellt, sodass sich die Begrünung recht frühzeitig etabliert und gut<br />

gedeihen kann. Weiterhin wird gesichert, dass auch zukünftig die privaten Grünflächen gepflegt<br />

und erhalten werden müssen und das gewünschte städtebauliche Bild erhalten bleibt.<br />

10.7.1.4 Oberflächenbefestigung<br />

Eine Versiegelung des Bodens sollte grundsätzlich nur in dem Maße vorgenommen werden,<br />

wie es für das Vorhaben zwingend notwendig ist. Denn bei vollständiger Versiegelung ist der<br />

Boden fossiliert und damit sämtlicher natürlicher Funktion beraubt, Strahlungs- und Energieumsatz,<br />

Reflexion, Absorption und Wärmekapazität sind hoch.<br />

Die vorhandenen Böden sind geringwertig, weisen umfangreiche Auffüllungen und Bodenverunreinigungen<br />

auf, sind stark verdichtet, versiegelt und durch die Vornutzungen anthropogen<br />

überprägt, sodass die natürlichen Funktionen der Böden im Plangebiet insgesamt als<br />

sehr gering zu bewerten sind. Zu dem ist der Boden nicht bzw. nur sehr eingeschränkt für<br />

eine Versickerung geeignet. Gleichzeitig erfordert die geplante Nutzung eine umfangreiche<br />

Flächenversiegelung für Stellplätze und Erschließungsanlagen.<br />

Auf den nicht bebauten oder versiegelten Flächen könnten aufgrund der vorhandenen umfangreichen<br />

Bodenverunreinigungen im Plangebiet (Teil-)Entsiegelungen und Versickerungsanlagen<br />

jedoch nur zugelassen werden, wenn zuvor ein umfangreicher<br />

Bodenaustausch und eine Entsorgung des belasteten Materials erfolgen. Denn ohne Bodenaustausch<br />

wäre eine Mobilisierung der gebundenen Schadstoffe durch eindringendes Niederschlagswasser<br />

und damit eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten.

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