Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Die Kosten für die weitergehenden Bodenuntersuchungen und die Entsorgungskosten sind<br />
aufgrund des sehr großen Volumens voraussichtlich sehr erheblich. Zudem würden an anderer<br />
Stelle unbelastete Böden in Anspruch genommen werden müssen. Die Festsetzung einer<br />
Teilentsiegelung würde somit Kosten nach sich ziehen, welche die wirtschaftliche Entwicklung<br />
und Revitalisierung dieser innerörtlichen Brachfläche insgesamt deutlich erschweren.<br />
Unter Abwägung des öffentliches Interesses am Erhalt bzw. der Wiederherstellung der Bodenfunktionen<br />
einerseits und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden durch<br />
Brachflächenrevitalisierung sowie des privaten Interesses an einer wirtschaftlichen Flächenentwicklung<br />
andererseits wird daher festgesetzt, dass alle befestigten, nicht überdachten<br />
Flächen der Baugrundstücke sowie private Stellplätze wasserundurchlässig mit einem Abflussbeiwert<br />
von mindestens 0,9 auszuführen sind. Eine Versickerung ist nicht zulässig. Eine<br />
Einzelfallbeurteilung der konkret anliegenden Bodenverunreinigungen und die Durchführung<br />
technisch und finanziell aufwendiger Maßnahmen können damit entfallen.<br />
Damit aber in Einzelfällen die Möglichkeit einer Entsiegelung bzw. des Verzichts auf eine<br />
Befestigung besteht, z.B. um Baumpflanzungen durchzuführen, enthält die Festsetzung eine<br />
Ausnahmeregelung. Diese findet Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass keine Bodenverunreinigungen<br />
vorliegen oder wenn sichergestellt ist, dass vorhandene Bodenverunreinigungen<br />
nicht mobilisiert werden. Somit ist eine Teilentsiegelung insbesondere für die<br />
festgesetzten Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze möglich.<br />
Damit kann einerseits dem öffentliche Interesse am Schutz bzw. der Wiederherstellung der<br />
Bodenfunktionen Rechnung getragen werden. Andererseits wird in stark belasteten Bereichen<br />
das Grundwasser vor Schadstoffeintrag geschützt. Darüber hinaus wird den negativen<br />
insbesondere mikroklimatischen Auswirkungen der Versiegelung durch Festsetzung einer<br />
umfangreichen Dach- und Fassadenbegrünung begegnet.<br />
10.7.2 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 – Flächen oder Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
mit Pflanzbindungen<br />
10.7.2.1 Baumpflanzungen entlang der B 3<br />
Als stadtgestalterische Leitlinie ist entlang der B 3 eine Baumreihe mit standortgerechten,<br />
hochstämmigen und blütenreichen Laubbäumen zu pflanzen. Die Baumreihe trägt zur deutlichen<br />
Aufwertung des Grundstückes, des Straßenraumes und des Ortseingangs bei. Durch<br />
die besondere Pflanzenauswahl und die regelmäßige Pflanzung im Abstand von 10 bis 12 m<br />
wird die Bergstraße räumlich gefasst und als lokale und regionale Verbindungsachse stärker<br />
wahrgenommen. Damit werden zudem Gunsteffekte für das Kleinklima (geringere Aufheizung,<br />
Abkühlung durch Verdunstung) und die Fauna (Lebensraum für Insekten) erzeugt.<br />
10.7.2.2 Baumpflanzungen im Bereich von privaten Grundstücken<br />
Die Anpflanzung heimischer, standortgerechter Laubbäume auf den privaten Grundstücken<br />
und dort auch vor allem auf den Stellplätzen dient mit ihrer strukturgebenden Funktion zum<br />
einen der optischen Aufwertung, zum anderen wirkt sie sich positiv auf die kleinklimatischen<br />
Prozesse innerhalb des Plangebietes aus und bietet Lebensstätten für die lokale Fauna.