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Begründung - Stadt Weinheim

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108<br />

Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Die Kosten für die weitergehenden Bodenuntersuchungen und die Entsorgungskosten sind<br />

aufgrund des sehr großen Volumens voraussichtlich sehr erheblich. Zudem würden an anderer<br />

Stelle unbelastete Böden in Anspruch genommen werden müssen. Die Festsetzung einer<br />

Teilentsiegelung würde somit Kosten nach sich ziehen, welche die wirtschaftliche Entwicklung<br />

und Revitalisierung dieser innerörtlichen Brachfläche insgesamt deutlich erschweren.<br />

Unter Abwägung des öffentliches Interesses am Erhalt bzw. der Wiederherstellung der Bodenfunktionen<br />

einerseits und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden durch<br />

Brachflächenrevitalisierung sowie des privaten Interesses an einer wirtschaftlichen Flächenentwicklung<br />

andererseits wird daher festgesetzt, dass alle befestigten, nicht überdachten<br />

Flächen der Baugrundstücke sowie private Stellplätze wasserundurchlässig mit einem Abflussbeiwert<br />

von mindestens 0,9 auszuführen sind. Eine Versickerung ist nicht zulässig. Eine<br />

Einzelfallbeurteilung der konkret anliegenden Bodenverunreinigungen und die Durchführung<br />

technisch und finanziell aufwendiger Maßnahmen können damit entfallen.<br />

Damit aber in Einzelfällen die Möglichkeit einer Entsiegelung bzw. des Verzichts auf eine<br />

Befestigung besteht, z.B. um Baumpflanzungen durchzuführen, enthält die Festsetzung eine<br />

Ausnahmeregelung. Diese findet Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass keine Bodenverunreinigungen<br />

vorliegen oder wenn sichergestellt ist, dass vorhandene Bodenverunreinigungen<br />

nicht mobilisiert werden. Somit ist eine Teilentsiegelung insbesondere für die<br />

festgesetzten Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze möglich.<br />

Damit kann einerseits dem öffentliche Interesse am Schutz bzw. der Wiederherstellung der<br />

Bodenfunktionen Rechnung getragen werden. Andererseits wird in stark belasteten Bereichen<br />

das Grundwasser vor Schadstoffeintrag geschützt. Darüber hinaus wird den negativen<br />

insbesondere mikroklimatischen Auswirkungen der Versiegelung durch Festsetzung einer<br />

umfangreichen Dach- und Fassadenbegrünung begegnet.<br />

10.7.2 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 – Flächen oder Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

mit Pflanzbindungen<br />

10.7.2.1 Baumpflanzungen entlang der B 3<br />

Als stadtgestalterische Leitlinie ist entlang der B 3 eine Baumreihe mit standortgerechten,<br />

hochstämmigen und blütenreichen Laubbäumen zu pflanzen. Die Baumreihe trägt zur deutlichen<br />

Aufwertung des Grundstückes, des Straßenraumes und des Ortseingangs bei. Durch<br />

die besondere Pflanzenauswahl und die regelmäßige Pflanzung im Abstand von 10 bis 12 m<br />

wird die Bergstraße räumlich gefasst und als lokale und regionale Verbindungsachse stärker<br />

wahrgenommen. Damit werden zudem Gunsteffekte für das Kleinklima (geringere Aufheizung,<br />

Abkühlung durch Verdunstung) und die Fauna (Lebensraum für Insekten) erzeugt.<br />

10.7.2.2 Baumpflanzungen im Bereich von privaten Grundstücken<br />

Die Anpflanzung heimischer, standortgerechter Laubbäume auf den privaten Grundstücken<br />

und dort auch vor allem auf den Stellplätzen dient mit ihrer strukturgebenden Funktion zum<br />

einen der optischen Aufwertung, zum anderen wirkt sie sich positiv auf die kleinklimatischen<br />

Prozesse innerhalb des Plangebietes aus und bietet Lebensstätten für die lokale Fauna.

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