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Begründung - Stadt Weinheim

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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />

„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />

Schutzgut Quelle Wesentliche Ziel- und Zweckaussagen/ Grundsatzaussagen<br />

Boden Bundesbodenschutzgesetz<br />

(BBodSchG)<br />

Wasser Wasserhaushaltsgesetz/Landeswassergesetz<br />

Klima/ Luft und<br />

Mensch<br />

Arten- und Biotopschutz<br />

Kultur- und<br />

Sachgüter<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) und<br />

Verordnungen/<br />

TA Luft<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG)<br />

Naturschutzgesetz<br />

Baden-Württemberg<br />

Denkmalschutzgesetz<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen<br />

im Naturhaushalt insbesondere als Lebensgrundlage für<br />

Menschen Tiere und Pflanzen<br />

Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere<br />

als Lebensgrundlage für Menschen Tiere und Pflanzen<br />

sowie als nutzbares Gut, durch nachhaltige<br />

Gewässerbewirtschaftung.<br />

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des<br />

Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorbeugung.<br />

Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge.<br />

Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen<br />

auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu<br />

schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder herzustellen,<br />

dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />

der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt,<br />

Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />

Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />

Schutz und Pflege von Kulturdenkmalen<br />

Konkrete Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus folgenden Planwerken:<br />

• Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (2002) enthält unter Freiraumsicherung,<br />

Freiraumnutzung Vorgaben zu grundsätzlichen landschaftsplanerischen Zielsetzungen.<br />

Die Ebene der Landesplanung stellt die überregional bedeutsamen<br />

naturnahen Landschaftsräume dar. Das Plangebiet ist nicht durch die Darstellung der<br />

überregional bedeutsamen naturnahen Bereiche und die überregionalen Ziele und<br />

Grundsätze zum Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung betroffen.<br />

• Der Regionalplan Unterer Neckar (1994) enthält Vorgaben zur Raumstruktur, zur Freiraumnutzung<br />

und Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen der Freiräume. Von regionalplanerischen<br />

Darstellungen in Bezug auf Freiräume ist das Plangebiet nicht betroffen.<br />

• Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> (2004) stellt siedlungsbezogene Grünflächen<br />

dar. Das Plangebiet ist hiervon nicht betroffen.<br />

Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist darüber hinaus unter Bezeichnung<br />

WM01/ Lü2 das Bodenkulturdenkmal „Wüstung Hege“ (Schutzobjekte der Archäologie<br />

des Mittelalters) im Flächennutzungsplan gekennzeichnet.<br />

• Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens wurde auch ein Landschaftsplan (2003)<br />

erarbeitet. Die Ergebnisse sind in den Flächennutzungsplan integriert. Es ergeben sich<br />

dadurch keine weiteren Anforderungen und Darstellungen für das Plangebiet.<br />

• Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen: Von der Planung sind keine Schutzgebiete<br />

oder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und<br />

§ 32 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg oder Wasserschutzgebiete betroffen.

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