Begründung - Stadt Weinheim
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Bebauungsplan Nr. 1/01-09<br />
„Ehemaliger Güterbahnhof“<br />
Schutzgut Quelle Wesentliche Ziel- und Zweckaussagen/ Grundsatzaussagen<br />
Boden Bundesbodenschutzgesetz<br />
(BBodSchG)<br />
Wasser Wasserhaushaltsgesetz/Landeswassergesetz<br />
Klima/ Luft und<br />
Mensch<br />
Arten- und Biotopschutz<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) und<br />
Verordnungen/<br />
TA Luft<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG)<br />
Naturschutzgesetz<br />
Baden-Württemberg<br />
Denkmalschutzgesetz<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen<br />
im Naturhaushalt insbesondere als Lebensgrundlage für<br />
Menschen Tiere und Pflanzen<br />
Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere<br />
als Lebensgrundlage für Menschen Tiere und Pflanzen<br />
sowie als nutzbares Gut, durch nachhaltige<br />
Gewässerbewirtschaftung.<br />
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des<br />
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorbeugung.<br />
Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge.<br />
Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen<br />
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu<br />
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder herzustellen,<br />
dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />
der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt,<br />
Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />
Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />
Schutz und Pflege von Kulturdenkmalen<br />
Konkrete Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus folgenden Planwerken:<br />
• Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (2002) enthält unter Freiraumsicherung,<br />
Freiraumnutzung Vorgaben zu grundsätzlichen landschaftsplanerischen Zielsetzungen.<br />
Die Ebene der Landesplanung stellt die überregional bedeutsamen<br />
naturnahen Landschaftsräume dar. Das Plangebiet ist nicht durch die Darstellung der<br />
überregional bedeutsamen naturnahen Bereiche und die überregionalen Ziele und<br />
Grundsätze zum Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung betroffen.<br />
• Der Regionalplan Unterer Neckar (1994) enthält Vorgaben zur Raumstruktur, zur Freiraumnutzung<br />
und Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen der Freiräume. Von regionalplanerischen<br />
Darstellungen in Bezug auf Freiräume ist das Plangebiet nicht betroffen.<br />
• Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> (2004) stellt siedlungsbezogene Grünflächen<br />
dar. Das Plangebiet ist hiervon nicht betroffen.<br />
Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist darüber hinaus unter Bezeichnung<br />
WM01/ Lü2 das Bodenkulturdenkmal „Wüstung Hege“ (Schutzobjekte der Archäologie<br />
des Mittelalters) im Flächennutzungsplan gekennzeichnet.<br />
• Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens wurde auch ein Landschaftsplan (2003)<br />
erarbeitet. Die Ergebnisse sind in den Flächennutzungsplan integriert. Es ergeben sich<br />
dadurch keine weiteren Anforderungen und Darstellungen für das Plangebiet.<br />
• Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen: Von der Planung sind keine Schutzgebiete<br />
oder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und<br />
§ 32 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg oder Wasserschutzgebiete betroffen.