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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Gefährdungsbeurteilung mit der Annahme e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Gefährdung<br />

nach § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung, da die vielen manuell auszuführenden<br />

Arbeitsschritte und besonderen Verfahrensbed<strong>in</strong>gungen viele Möglichkeiten der Exposition und<br />

von Havarien bieten. Durch das Konzept der Beherrschung von Gefährdungen im Labor und<br />

möglicherweise erforderlichen Zusatzmaßnahmen werden auch hohe Gefährdungen wirksam<br />

reduziert. E<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Gefährdung kann beispielsweise angenommen werden, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Lösung mit e<strong>in</strong>igen ml verdünnter Essigsäure angesäuert wird, dagegen ist dies bei e<strong>in</strong>er<br />

Zugabe der gleichen Menge roter rauchender Salpetersäure nicht möglich. Geschieht dies mit<br />

der gleichen Menge 40%iger Flusssäure, so ist sogar von e<strong>in</strong>er hohen Gefährdung<br />

auszugehen. Die jeweils zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ermöglichen es jedoch, alle drei<br />

genannten Tätigkeiten sicher auszuführen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung muss auch den Havariefall umfassen. Die Beherrschbarkeit von<br />

Ereignissen und die gegenseitige Bee<strong>in</strong>flussung von Arbeitsplätzen s<strong>in</strong>d bei<br />

Großraumlaboratorien von besonderer Bedeutung. Das kann beispielsweise erfordern,<br />

zusätzliche Rückhaltesysteme <strong>in</strong> Abzügen für den Brandfall vorzusehen.<br />

Die Schutzziele müssen auch bei zunehmender Flexibilisierung der Nutzung von<br />

Laborgebäuden und -e<strong>in</strong>richtungen erreicht werden. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Gestaltung<br />

der Arbeitsplätze. Maßnahmen können, wenn entsprechende <strong>Arbeiten</strong> nicht durchgeführt<br />

werden, unberücksichtigt bleiben, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ke<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Gefährdung vorliegt und der rechtliche Rahmen dies zulässt. Vor<br />

Nutzungsänderungen müssen dann gegebenenfalls Nachrüstungen vor Aufnahme<br />

entsprechender <strong>Arbeiten</strong> vorgenommen werden. Dies kann auch e<strong>in</strong>zelne <strong>Arbeiten</strong> betreffen,<br />

für die e<strong>in</strong> solches Labor nicht ausgelegt ist und die daher so nicht durchgeführt werden<br />

können. Es empfiehlt sich daher, möglichst gut die – auch künftigen – Aufgaben des Labors<br />

abzuschätzen und die Möglichkeiten entsprechender Nachrüstungen zum<strong>in</strong>dest vorzusehen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt<br />

der Unternehmer nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig<br />

beraten zu lassen.<br />

Für die Gefährdungsbeurteilung können viele Labortätigkeiten Standardprozeduren zugeordnet<br />

werden, die beurteilt werden. Hierzu müssen aussagefähige Rahmenbed<strong>in</strong>gungen angegeben<br />

werden, für die die jeweilige Beurteilung gilt. Dies s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Angaben über die<br />

e<strong>in</strong>gesetzten Mengen, die beurteilten Verfahren und die hier berücksichtigten<br />

Gefahrenmerkmale. E<strong>in</strong>e gesonderte Beurteilung ist dann nur erforderlich, wenn die Tätigkeit<br />

nicht zur entsprechenden Standardprozedur passt. Unbeschadet davon müssen die<br />

Gefährdungsbeurteilungen solcher Standardprozeduren aktuell gehalten werden.<br />

Die Standardprozeduren (Cluster) können frei so gewählt werden, dass die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Labortätigkeiten hier möglichst s<strong>in</strong>nvoll zugeordnet werden können. E<strong>in</strong> Beispiel kann e<strong>in</strong>e<br />

Standardprozedur „Probenvorbereitung für die Gaschromatographie“ se<strong>in</strong>. Hier lassen sich die<br />

meisten Tätigkeiten zusammenfassen. Kommen bei der Probenvorbereitung besondere Schritte<br />

h<strong>in</strong>zu, beispielsweise e<strong>in</strong>e Derivatisierung mit e<strong>in</strong>em besonders gefährlichen Reagenz, so muss<br />

dieser Aspekt zusätzlich beurteilt werden. Auf diese Weise lassen sich die<br />

Gefährdungsbeurteilungen sehr effizient durchführen, da nur noch geprüft werden muss, ob die<br />

gewählte Gefährdungsbeurteilung für die Standardprozedur zutreffend ist und nur noch im<br />

Bedarfsfall zusätzliche <strong>Arbeiten</strong> anfallen. Für Muster siehe [3].<br />

Im S<strong>in</strong>ne der Gefahrstoffsverordnung kann e<strong>in</strong>e Menge von 2,5 l e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Menge darstellen.<br />

Um zu der Beurteilung „ger<strong>in</strong>ge Gefährdung“ kommen zu können, muss jedoch auch die<br />

Exposition nach Art und Umfang ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>. Wird <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> nach den Regeln der Technik<br />

und den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften gearbeitet, wird <strong>in</strong> der Regel auch nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />

Exposition vorliegen. Expositionsmöglichkeiten im Havariefall müssen jedoch berücksichtigt<br />

werden. Brand- und Explosionsgefahren bed<strong>in</strong>gen jedoch <strong>in</strong> der Regel zusätzliche Maßnahmen.<br />

Grundsätzlich ist es möglich, solche Maßnahmenkonzepte auf e<strong>in</strong>zelne Tätigkeiten oder auch<br />

auf ganze Bereiche, beispielsweise auf e<strong>in</strong> ganzes Labor, anzuwenden. Hilfestellung bieten<br />

beispielsweise [4] und [5]. So s<strong>in</strong>d viele technische Aspekte bereits bei der Planung für ganze

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