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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Knallsilber) abscheidet. Diese bislang nicht e<strong>in</strong>deutig charakterisierte Verb<strong>in</strong>dung ist im<br />

Gegensatz zum Silberfulm<strong>in</strong>at (Knallsilber) praktisch nicht handzuhaben, da es bereits beim<br />

Berühren, Umrühren, Schütteln oder selbst beim E<strong>in</strong>trocknen der Lösung heftig explodieren<br />

kann. Mit flüssigem Ammoniak bildet sich hochexplosives Silberamid, Apparatebestandteile aus<br />

Silber dürfen daher mit flüssigem Ammoniak nicht <strong>in</strong> Kontakt kommen. Auch Quecksilber bildet<br />

mit Ammoniak e<strong>in</strong> explosionsfähiges Nitrid.<br />

5.1.3.3 Acetylide<br />

Acetylen darf auf ke<strong>in</strong>en Fall mit Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Cu <strong>in</strong><br />

Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen Reaktionen mit Acetylen <strong>in</strong><br />

Berührung kommen, dürfen auch nicht aus Legierungen mit ger<strong>in</strong>gerem Kupfergehalt<br />

bestehen.<br />

Beim <strong>Arbeiten</strong> mit Acetylen ist zu beachten, dass das Acetylen mit zahlreichen Schwermetallen<br />

Acetylide bildet, die sehr leicht explodieren können. Daher dürfen niemals Kupferleitungen für<br />

die Acetylenversorgung der Atomabsorptionsspektroskopie verlegt werden.<br />

Siehe Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 204<br />

„Acetylenleitungen“.<br />

5.1.3.4 Perchlorate<br />

Bei Tätigkeiten mit Perchlorsäure muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass sich nicht unkontrolliert<br />

explosionsgefährliche Perchlorate bilden können.<br />

Dies ist beispielsweise bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>wirkung von Perchlorsäure auf Holz (Labormöbel) möglich.<br />

Besonders gefährlich ist dies bei Abrauchabzügen, bei denen Perchlorsäure <strong>in</strong> das Holz<br />

e<strong>in</strong>gedrungen se<strong>in</strong> könnte. Hier ist e<strong>in</strong>e besondere Entsorgung erforderlich. Für das Abrauchen<br />

ist <strong>in</strong> der Regel der E<strong>in</strong>satz von Abzügen nach DIN 12924-2 „Labore<strong>in</strong>richtungen Abzüge Teil 2:<br />

Abrauchabzüge“ erforderlich.<br />

Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.7.3<br />

5.1.3.5 Alkalimetalle und Alkalimetallamide<br />

Alkalimetalle und deren Amide müssen so aufbewahrt werden, dass e<strong>in</strong> Zutritt von<br />

Bestandteilen der Luft nach Möglichkeit vermieden wird.<br />

Alkalimetalle und deren Amide bilden beim Stehen mit den Bestandteilen der Luft hochreaktive<br />

Verb<strong>in</strong>dungen. Dies erfolgt langsam auch <strong>in</strong> dicht schließenden Gefäßen oder unter<br />

Schutzflüssigkeiten. So bildet Kalium beispielsweise gelb-orange Krusten, die aus e<strong>in</strong>em<br />

Gemisch von Kaliumhydroxid-Monohydrat und Kaliumhyperoxid bestehen. Abbildung 5 zeigt e<strong>in</strong><br />

bereits sehr stark oxidiertes Kaliumstück. Das Kaliumhyperoxid ist e<strong>in</strong> extrem starkes<br />

Oxidationsmittel und bildet im Kontakt mit organischen Schutzflüssigkeiten gegen<br />

mechanischen Druck sensible, detonationsfähige Gemische. Das Kaliumhydroxid-Monohydrat<br />

gibt zudem beim Erwärmen schlagartig se<strong>in</strong> Wasser ab, welches dann <strong>in</strong> Kontakt mit dem<br />

metallischen Kalium gerät. Unter Umständen lassen sich solche Altbestände nicht mehr<br />

gefahrlos vernichten.<br />

5.1.4 Umgang mit ionisierender Strahlung<br />

Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen s<strong>in</strong>d die Mengen, die Aktivitäten und die<br />

Expositionszeiten zu m<strong>in</strong>imieren. Die Höhe der Exposition ist durch technische<br />

Maßnahmen so ger<strong>in</strong>g wie möglich zu halten. Radioaktive Stoffe s<strong>in</strong>d sachgerecht unter<br />

Verschluss zu halten. Sie dürfen an Arbeitsplätzen nur <strong>in</strong> solchen Mengen und<br />

Aktivitäten und nur für die Zeit verbleiben, wie es das Arbeitsverfahren erfordert.<br />

Strahlenquellen s<strong>in</strong>d nach dem Stand der Technik zu betreiben. Der Zutritt zu solchen<br />

Arbeitsplätzen ist auf die dort unmittelbar mit diesen Tätigkeiten beschäftigten Personen<br />

zu beschränken. Schwangere dürfen dort nicht beschäftigt werden, wenn Exposition<br />

besteht. Personen unter 18 Jahre dürfen solche Tätigkeiten nur ausführen, wenn dies zur

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