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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen m<strong>in</strong>destens Angaben über<br />

Notruf, E<strong>in</strong>richtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten.<br />

Die E<strong>in</strong>tragungen s<strong>in</strong>d auf dem neuesten Stand zu halten. Siehe zum Beispiel BGI 503<br />

und 509.<br />

Siehe hierzu auch BG-Informationen „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503) und<br />

„Aushang: Erste Hilfe (Papier-Plakat)“ (BGI 510).<br />

4.7.1.3 Erste-Hilfe-E<strong>in</strong>richtungen<br />

Angemessene Erste-Hilfe-E<strong>in</strong>richtungen müssen bereitgestellt werden. Der Unternehmer<br />

hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Verbandmaterial, erforderliche Ausrüstung und<br />

bei Tätigkeiten mit sehr giftigen und giftigen Stoffen Gegenmittel gegen mögliche<br />

Vergiftungen <strong>in</strong> Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit<br />

diese Mittel für Erste- Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden<br />

dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, s<strong>in</strong>d gesondert<br />

unter Verschluss aufzubewahren. Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer ist gemäß den<br />

betrieblichen Gefährdungen zu ergänzen.<br />

Zum Inhalt von Verbandkästen siehe BG-Informationen „Merkblatt für Erste- Hilfe-<br />

Material“ (BGI 512) und „Erste Hilfe im Betrieb“ (BGI 509).<br />

Bei Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen Stoffen, wie beispielsweise Flusssäure, Blausäure,<br />

Phenol oder die Atemwege ätzende und reizende Stoffe, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Absprache mit dem<br />

Betriebsarzt Antidots oder Mittel zur Begrenzung der Auswirkungen bereitzuhalten.<br />

Siehe ferner auch Merkblätter der BG Chemie über spezielle Gefahrstoffe undBroschüre<br />

„Informationen für die Erste Hilfe bei E<strong>in</strong>wirken gefährlicher chemischer Stoffe“ (GUV-I<br />

8504). Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.1.6<br />

4.7.1.4 Maßnahmen<br />

Mit Gefahrstoffen <strong>in</strong> Berührung gekommene Körperstellen s<strong>in</strong>d sofort gründlich mit<br />

Wasser und gegebenenfalls Seife abzuwaschen, ke<strong>in</strong>esfalls dürfen hierfür Lösemittel<br />

oder andere Gefahrstoffe verwendet werden. Mit Gefahrstoffen verunre<strong>in</strong>igte<br />

Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, s<strong>in</strong>d sofort auszuziehen.<br />

Verunre<strong>in</strong>igte Kleidungsstücke s<strong>in</strong>d so zu behandeln, dass ke<strong>in</strong>e weiteren Personen<br />

gefährdet werden.<br />

Bei Kontam<strong>in</strong>ation oder Inkorporation gesundheitsgefährlicher Stoffe oder Verdacht darauf, s<strong>in</strong>d<br />

die Betroffenen unverzüglich dem Arzt vorzustellen. Der Vorgesetzte ist <strong>in</strong> allen Fällen<br />

unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Bei großflächigem Hautkontakt ist die sofortige und gründliche Benutzung e<strong>in</strong>er Notdusche<br />

s<strong>in</strong>nvoll. Für das Entfernen von wasserunlöslichen, viskosen und fettartigen Gefahrstoffen von<br />

der Haut kann der E<strong>in</strong>satz von Polyethylenglykol (zum Beispiel Lutrol®) als Waschlösung<br />

s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. Der Arzt ist über die Art der E<strong>in</strong>wirkung des Stoffes zu unterrichten, beispielsweise<br />

durch telefonische Auskunft, Begleitzettel oder sachkundige Begleitpersonen. Es kann<br />

zweckmäßig se<strong>in</strong>, den Betroffenen liegend zu transportieren. Nach E<strong>in</strong>atmen beispielsweise<br />

von Ammoniak, Chlor, nitrosen Gasen oder Phosgen ist liegender Transport auch bei sche<strong>in</strong>bar<br />

gehfähigen Personen wegen möglicher späterer Folgen erforderlich. Gegebenenfalls s<strong>in</strong>d die<br />

Kleidungsstücke vorzure<strong>in</strong>igen oder zu entsorgen.<br />

Siehe Abschnitt 6.6.<br />

4.7.2 Arbeitsmediz<strong>in</strong><br />

Der Unternehmer hat arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu<br />

veranlassen, wenn<br />

1. bei Tätigkeiten mit den <strong>in</strong> Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten Gefahrstoffen der<br />

Arbeitsplatzgrenzwert nicht e<strong>in</strong>gehalten wird,

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