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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Verfahrenstechnik, Teil 3: Zentrifugen“ und die Prüfgrundsätze BGG 934 sowie als<br />

Regel der Technik für den Altbestand an Zentrifugen auch die zurückgezogene<br />

Unfallverhütungsvorschrift „Zentrifugen“ (VBG 7z).<br />

5.2.15 Laserstrahlung<br />

Alle Laser müssen entsprechend ihrer Klasse gekennzeichnet werden. Nur bei Klasse 1<br />

und 1M kann die Kennzeichnung entfallen, wenn der Hersteller H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der<br />

Benutzer<strong>in</strong>formation aufgenommen hat.<br />

Bei Lasern müssen bei offenem Strahlengang je nach Klasse des Lasers<br />

Schutzmaßnahmen gegen direkte E<strong>in</strong>wirkung und gegen E<strong>in</strong>wirkung durch Streulicht<br />

getroffen werden. Laser der Klassen 2, 2M und 3A dürfen nur betrieben werden, wenn der<br />

Strahlverlauf deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung von<br />

Laserbereichen mit Lasern ab der Klasse 2 erfolgt mit dem Warnzeichen W010 „Warnung<br />

vor Laserstrahl“. Laser der Klassen 3B, 3R und 4 dürfen nur unter zusätzlichen<br />

Schutzmaßnahmen betrieben werden. Hierzu zählen Zugangsbeschränkungen und<br />

Abschirmung der Laserstrahlen. Das Tragen von Laserschutzbrillen kann erforderlich<br />

se<strong>in</strong>, reflektierende Gegenstände dürfen bei solchen <strong>Arbeiten</strong> nicht unbeabsichtigt <strong>in</strong> den<br />

Strahlengang gelangen können, <strong>in</strong>sbesondere Schmuck muss abgelegt werden.<br />

Der Betrieb von Lasern der Klasse 3B, 3R und 4 ist dem zuständigen<br />

Unfallversicherungsträger und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Vor Inbetriebnahme<br />

von Lasern der Klasse 3B, 3R und 4 ist e<strong>in</strong> Laserschutzbeauftragter schriftlich zu<br />

bestellen. Die Versicherten s<strong>in</strong>d zu unterweisen.<br />

Laserstrahlung kann e<strong>in</strong>e hohe Gefährdung für Augen und Haut darstellen. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

kann Laserlicht mit hoher Energie im Labor chemische Reaktionen und physikalische Prozesse<br />

auslösen und gegebenenfalls zu Materialzerstörungen führen. Außerdem kann Laserlicht e<strong>in</strong>e<br />

Zündquelle darstellen.<br />

Laser werden <strong>in</strong> die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3M, 3R und 4 e<strong>in</strong>geteilt (siehe hierzu BGV/GUV-V<br />

B2 „Laserstrahlung“ Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 nach neuer DIN EN 60 825-1 (VDE<br />

0837 Teil 1) Ausgabe Oktober 2003) [23]. Laser, die vor dem 01.01.2004 <strong>in</strong> Betrieb genommen<br />

worden s<strong>in</strong>d, können auch nach der alten Nomenklatur bezeichnet werden: 1, 2, 3A, 3B und 4<br />

(nach alter DIN EN 60 825-1 Ausgabe März 1997).<br />

<strong>Laboratorien</strong>, <strong>in</strong> denen Laser der Klasse 3B, 3R oder 4 betrieben werden, dürfen nur von<br />

entsprechend unterwiesenem Personal betreten werden. Dies kann durch technische<br />

Maßnahmen, wie beispielsweise von außen nicht ohne Schlüssel oder Code- Karten zu<br />

öffnende Türen, erreicht werden. Nach dem Betreten von Laserlaboratorien mit Lasern der<br />

Klasse 3R, 3B oder 4 sollte e<strong>in</strong>e Schleuse vorhanden se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> der ke<strong>in</strong>e gefährliche Strahlung<br />

vorhanden ist und <strong>in</strong> der die persönliche Schutzausrüstung angelegt werden kann.<br />

Die Laserstrahlung ist <strong>in</strong> Rohren zu führen oder e<strong>in</strong>zuhausen, im Bereich des Strahlengangs<br />

s<strong>in</strong>d reflektierende Oberflächen zu vermeiden.<br />

In Absprache mit dem Laserschutzbeauftragten s<strong>in</strong>d Laserschutzbrillen, Schutzkleidung oder<br />

Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.<br />

5.2.16 UV-Strahlung<br />

Ultraviolett-Strahler müssen so angeordnet se<strong>in</strong> und betrieben werden, dass die Augen<br />

und die Haut von Versicherten nicht geschädigt werden und e<strong>in</strong>e gesundheitliche<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung durch Ozon ausgeschlossen ist. Der E<strong>in</strong>schaltzustand von Ultraviolett-<br />

Strahlern muss e<strong>in</strong>deutig erkennbar se<strong>in</strong>.<br />

Direkte oder <strong>in</strong>direkte UV-Exposition kann zu Entzündungen und Verbrennungen der Horn- und<br />

B<strong>in</strong>dehaut führen. Auf der Haut können sonnenbrandartige Hautverbrennungen hervorgerufen<br />

werden. Wiederholte Exposition kann zur vorzeitigen Hautalterung oder sogar Hautkrebs<br />

führen. Heiße Oberflächen von UV-Lampen können zu Verbrennungen führen.

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