22.10.2012 Aufrufe

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32<br />

2. bei Tätigkeiten mit den <strong>in</strong> Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten Gefahrstoffen,<br />

soweit sie hautresorptiv s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Gesundheitsgefährdung durch direkten<br />

Hautkontakt besteht oder<br />

3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV durchgeführt werden.<br />

Die durchgeführte arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchung nach Abs. 1 ist<br />

Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden<br />

Tätigkeiten.<br />

Der Unternehmer hat den Versicherten arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />

1. bei allen Tätigkeiten mit den <strong>in</strong> Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten<br />

Gefahrstoffen, wenn e<strong>in</strong>e Exposition besteht, oder<br />

2. bei den <strong>in</strong> Anhang V Nr. 2.2 GefStoffV aufgeführten Tätigkeiten<br />

anzubieten. Die <strong>in</strong> § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV genannten Nachuntersuchungen<br />

s<strong>in</strong>d bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder<br />

erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzubieten.<br />

Haben sich Versicherte e<strong>in</strong>e Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen zurückzuführen se<strong>in</strong> kann, s<strong>in</strong>d ihnen unverzüglich arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GefStoffV anzubieten. Dies gilt auch für<br />

Versicherte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie<br />

ebenfalls gefährdet se<strong>in</strong> können.<br />

Das Biomonitor<strong>in</strong>g ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und<br />

Werte zur Beurteilung, <strong>in</strong>sbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

Bestandteil der arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgeuntersuchungen. Der Unternehmer hat<br />

sicherzustellen, dass für die Versicherten e<strong>in</strong>e arbeitsmediz<strong>in</strong>ischtoxikologischen<br />

Beratung nach § 15 Abs. 3 GefStoffV durchgeführt wird, bei der die Versicherten über die<br />

Angebotsuntersuchungen unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren<br />

h<strong>in</strong>gewiesen werden. Diese Beratung soll im Rahmen der jährlichen Unterweisung nach §<br />

14 Abs. 2 GefStoffV durchgeführt werden. Dem Arzt nach § 15 Abs. 3 GefStoffV, der<br />

Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, s<strong>in</strong>d alle erforderlichen<br />

Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, <strong>in</strong>sbesondere über die Ergebnisse der<br />

Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen.<br />

Ihm ist auf Verlangen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV zu<br />

gewähren.<br />

Vorsorgeuntersuchungen können beispielsweise auch erforderlich se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e Gefährdung<br />

der Haut durch Feuchtarbeiten, auch lang andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen,<br />

besteht.<br />

Vorschriften, Regeln und Informationen zur Arbeitsmediz<strong>in</strong> werden <strong>in</strong> der Arbeitsmediz<strong>in</strong>-<br />

Verordnung und vom Ausschuss für Arbeitsmediz<strong>in</strong> erarbeitet werden.<br />

Neben der Beratungstätigkeit umfasst die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge Erstuntersuchungen,<br />

Nachuntersuchungen und Untersuchungen aus besonderem Anlass. Die Pflichten zur<br />

Veranlassung von arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorgemaßnahmen sowie Informations- und<br />

Dokumentationspflichten regeln die §§ 15 und 16 Gefahrstoffverordnung. Die Verpflichtung,<br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen, besteht nicht bei Tätigkeiten mit<br />

ger<strong>in</strong>ger Gefährdung, für die die Maßnahmen des § 8 Gefahrstoffverordnung ausreichend s<strong>in</strong>d.<br />

4.8 Brandschutz<br />

4.8.1 Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen<br />

Der Unternehmer hat zum Löschen von Bränden <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

bereitzustellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!