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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Nicht beseitigte Kontam<strong>in</strong>ationen durch Chemikalien stellen e<strong>in</strong>e Gefährdung durch<br />

unabsichtlichen Kontakt und versehentliche Aufnahme dar. Auf Pfützen von Wasser oder<br />

Ölresten besteht zudem Rutschgefahr. Zur schnellen Aufnahme von Lachen eignen sich<br />

spezielle Chemikalienb<strong>in</strong>der. Beim Tragen von Handschuhen ist darauf zu achten, dass mit<br />

diesen nicht Kontam<strong>in</strong>ationen im Labor versehentlich verteilt werden, beispielsweise auf<br />

Frontschiebern, Telefonhörern, Tastaturen, Türkl<strong>in</strong>ken, Armaturen und Schreibgeräte.<br />

29<br />

4.6.2 Nahrungs- und Genussmittel und Kosmetika<br />

In <strong>Laboratorien</strong>, <strong>in</strong> denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, dürfen<br />

Nahrungs- und Genussmittel nicht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gebracht sowie Kosmetika nicht angewandt<br />

werden. Für die Aufbewahrung und den Verzehr s<strong>in</strong>d entsprechende Sozialbereiche zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Für Chemikalien dürfen ke<strong>in</strong>e Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme<br />

von Speisen oder Getränken bestimmt s<strong>in</strong>d. Speisen und Getränke dürfen nicht<br />

zusammen mit Chemikalien aufbewahrt werden.<br />

Speisen und Getränke dürfen nicht <strong>in</strong> Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder<br />

aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen und Getränken ist nur mit dafür<br />

vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur<br />

dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden<br />

Siehe § 8 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung.<br />

Siehe Merkblatt M 006 „Besondere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“. Zu Tätigkeiten<br />

mit biologischen Agenzien siehe Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe<br />

„Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“ (TRBA 100).<br />

4.6.3 Hautschutz<br />

Der Unternehmer hat Hautschutzpläne aufzustellen. Die Versicherten haben diese zu<br />

befolgen.<br />

Gefahren für die Hände können auch bei Re<strong>in</strong>igungsarbeiten bestehen. Haut und Hände dürfen<br />

nicht mit organischen Lösemitteln gere<strong>in</strong>igt werden. Abrasive Hautre<strong>in</strong>igungsmittel (zum<br />

Beispiel „Rubbelcremes“) sollen nur verwendet werden, wenn dies der Verschmutzungsgrad<br />

unbed<strong>in</strong>gt erfordert. Geeignete Waschlotionen sowie Hautschutzprodukte s<strong>in</strong>d bereitzustellen.<br />

Besonders bei häufigem Händewaschen oder längerfristigem Tragen von Handschuhen kann<br />

auf Dauer e<strong>in</strong>e Schädigung der Haut e<strong>in</strong>treten, die durch entsprechende Hautschutz- und -<br />

pflegemaßnahmen vermieden werden kann. E<strong>in</strong> Muster für e<strong>in</strong>en Hautschutzplan, der die<br />

Anwendung der verschiedenen Hautschutzmaterialien erläutert, f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Anhang II und <strong>in</strong><br />

[2]. Produkte für die Re<strong>in</strong>igung der Haut, zur Hautpflege und für den Hautschutz dürfen auch im<br />

Labor angewandt werden.<br />

4.6.4 Aufbewahrung von Arbeits- und Schutzkleidung<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr e<strong>in</strong>er<br />

Kontam<strong>in</strong>ation besteht, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder<br />

Schutzkleidung e<strong>in</strong>erseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Arbeitskleidung (zum Beispiel Laborkittel), die mit Gefahrstoffen verunre<strong>in</strong>igt se<strong>in</strong> kann, darf nur<br />

<strong>in</strong> Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien und nicht <strong>in</strong> sauberen Bereichen, wie zum<br />

Beispiel Büros, Bibliotheken, Sem<strong>in</strong>arräumen, Teeküchen, Kant<strong>in</strong>en oder Cafeterien, getragen<br />

werden.

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