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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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4.20.4 Arbeitsplätze mit Bildschirmen<br />

Bildschirmarbeitsplätze s<strong>in</strong>d bezüglich des Arbeitsplatzes und der Software<br />

ergonomisch zu gestalten. Auch bei Computerbildschirmen als Bestandteil von<br />

Gerätesystemen s<strong>in</strong>d ergonomische Pr<strong>in</strong>zipien <strong>in</strong> angemessener Weise zu<br />

berücksichtigen.<br />

Computer s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das Labor als Bestandteile von Gerätesystemen <strong>in</strong>tegriert oder an<br />

Schreibplätzen im Labor vorhanden. Als Bestandteile von Gerätesystemen stellen sie ke<strong>in</strong>e<br />

Bildschirmarbeitsplätze dar, dennoch sollten auch hier ergonomische Pr<strong>in</strong>zipien <strong>in</strong><br />

angemessener Weise berücksichtigt werden.<br />

Zu H<strong>in</strong>weisen zur ergonomischen Gestaltung von solchen Arbeitsplätzen siehe auch die<br />

Bildschirmarbeitsverordnung, BGI/GUV-I 650 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ sowie<br />

Merkblatt T 044 „Bildschirmarbeitsplätze“ der BG Chemie.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten, dass an solchen Arbeitsplätzen tätige<br />

Personen durch benachbarte Tätigkeiten gefährdet werden können, beispielsweise durch<br />

Spritzer oder Splitter. Solche Gefährdungen können beispielsweise durch den E<strong>in</strong>bau<br />

durchsichtiger Zwischenwände als Splitter- und Spritzschutz vermieden werden.<br />

46<br />

4.21 Tätigkeiten fremder Personen im Labor<br />

Tätigkeiten von Betriebsfremden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> nur zulässig, wenn entweder vor<br />

Aufnahme der Beschäftigung die von e<strong>in</strong>em Laboratorium ausgehenden Gefahren vorher<br />

beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen festgelegt und die<br />

Betriebsfremden e<strong>in</strong>gewiesen wurden. Jeder Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass<br />

se<strong>in</strong>e Versicherten die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften befolgen. Es dürfen<br />

nur solche Firmen herangezogen werden, die die für die Tätigkeiten erforderliche<br />

Fachkenntnis besitzen. Für die Koord<strong>in</strong>ation der Tätigkeiten ist § 17 GefStoffV zu<br />

beachten. Als Betriebsfremde im S<strong>in</strong>ne dieser Regel gelten Versicherte anderer<br />

Unternehmen, Versicherte des gleichen Unternehmens aus anderen Bereichen, die nicht<br />

zum Laborpersonal gehören, sowie Besucher.<br />

Zu den Betriebsfremden <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> gehören beispielsweise das Reparatur- und<br />

Re<strong>in</strong>igungspersonal, auch das Servicepersonal von Firmen und Mitarbeiter anderer externer<br />

Dienstleister.<br />

Siehe § 8 Betriebssicherheitsverordnung und § 17 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung sowie<br />

§§ 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Siehe<br />

BGI 850-1, Abschnitt 3.1.3, 3.6.1.2<br />

4.22 Unterrichtung der Behörde<br />

Für den Unternehmer bestehen nach der Gefahrstoffverordnung verschiedene<br />

Mitteilungspflichten an die zuständige Behörde.<br />

Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich e<strong>in</strong>e Mitteilung über jeden<br />

Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu e<strong>in</strong>er ernsten<br />

Gesundheitsschädigung der Versicherten geführt haben, oder über Krankheits- und<br />

Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e Verursachung durch die Tätigkeit<br />

mit Gefahrstoffen bestehen, zu erstatten mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der<br />

Gefährdungsbeurteilung.<br />

Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zuständigen Behörde auf ihr<br />

Verlangen Folgendes mitzuteilen:<br />

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde<br />

liegenden Informationen e<strong>in</strong>schließlich der Dokumentation der<br />

Gefährdungsbeurteilung,

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