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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Knoten, Ste<strong>in</strong>chen und Blasen. Zu den geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor<br />

umherfliegenden Glassplittern gehört beispielsweise die Verwendung von Schutzscheiben,<br />

Netzen, Lochblechen, Schutzvorhängen – gegebenenfalls auch auf der Rückseite der<br />

Apparatur – sowie Schutzhauben oder das <strong>Arbeiten</strong> im Abzug. Das Beschichten mit Kunststoff<br />

oder das Bekleben mit Folien hat sich beispielsweise bei Exsikkatoren und Saugflaschen<br />

bewährt.<br />

5.1.6.2 Vakuumdestillationen<br />

Bei Vakuumdestillationen muss dafür gesorgt werden, dass ke<strong>in</strong> Siedeverzug auftritt.<br />

Nicht kondensierte Dämpfe müssen auskondensiert oder auf sonstige Weise gefahrlos<br />

abgeführt werden. Die Apparaturen s<strong>in</strong>d vor Beg<strong>in</strong>n des Aufheizens zu evakuieren und<br />

erst nach dem Abkühlen zu belüften. Dies muss ohne Entfernen von<br />

Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen möglich se<strong>in</strong>. Besteht die Gefahr, dass sich der<br />

Destillationsrückstand <strong>in</strong> Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum<br />

Entspannen e<strong>in</strong>gelassen werden.<br />

Bewährt haben sich zur Verh<strong>in</strong>derung von Siedeverzügen bei Vakuumdestillationen Rührer<br />

oder Kapillaren zum Durchsaugen von Luft oder <strong>in</strong>erten Gasen. Es können auch Vakuum-<br />

Siedeste<strong>in</strong>e oder Siedeperlen verwendet werden. Zur Verwendung von Kühlfallen zum<br />

Kondensieren von Dämpfen siehe Abschnitt 5.2.10.<br />

Siehe auch Abschnitt 5.2.6.6.<br />

5.1.7 Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit solchen Stoffen ist zu prüfen, ob diese durch weniger<br />

gefährliche ersetzt werden können. Stehen ke<strong>in</strong> geeigneter Ersatzstoff oder ke<strong>in</strong><br />

geeignetes Ersatzverfahren zur Verfügung, so muss vorrangig e<strong>in</strong> geschlossenes<br />

System für die Tätigkeiten vorgesehen werden. Ist die Anwendung e<strong>in</strong>es geschlossenen<br />

Systems technisch nicht möglich, so müssen geeignete Maßnahmen zur Verr<strong>in</strong>gerung<br />

der Gefährdung auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß vorgesehen werden<br />

Als geschlossenes System im S<strong>in</strong>ne dieser Regel gelten z. B.<br />

1. im geschlossenen Abzug aufgestellte, nicht offen betriebene Apparatur,<br />

2. Vakuumapparaturen,<br />

3. Glovebox<br />

und<br />

4. Apparaturen mit dichten Verb<strong>in</strong>dungen, bei denen alle Öffnungen an e<strong>in</strong><br />

wirksames Abluftsystem angeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

Insbesondere s<strong>in</strong>d die folgenden Maßnahmen im Rahmen des § 11 der<br />

Gefahrstoffverordnung zu treffen:<br />

1. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit<br />

krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen<br />

nur durchführen, soweit dies mit den Bestimmungen des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und den<br />

zugehörigen Verordnungen, <strong>in</strong>sbesondere der Mutterschutzrichtl<strong>in</strong>ienverordnung,<br />

vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

2. Gefahrenbereiche s<strong>in</strong>d abzugrenzen und mit Warn- und Sicherheitszeichen zu<br />

kennzeichnen.<br />

3. Die arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen nach §§ 15 und 16 Gefahrstoffverordnung<br />

s<strong>in</strong>d durchzuführen oder anzubieten.

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