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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Auf die Vermeidung der Verschleppung von Kontam<strong>in</strong>ationen ist zu achten. Mit benutzten<br />

Handschuhen dürfen zum Beispiel ke<strong>in</strong>e Lichtschalter, Türkl<strong>in</strong>ken, Wasserhähne an<br />

Waschbecken, Telefonhörer, E<strong>in</strong>gabetastaturen oder Schreibzeug angefasst werden.<br />

28<br />

Siehe BG-Regeln „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (<strong>BGR</strong> 195) und „Benutzung von<br />

Hautschutz“ (<strong>BGR</strong> 197) sowie die BG-Information 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“..<br />

Daten zu Schutzhandschuhen s<strong>in</strong>d vielfach auf den Internetseiten der Hersteller zu f<strong>in</strong>den.<br />

4.5.4 Atemschutz<br />

Können Gefahrstoffe <strong>in</strong> gefährlicher Konzentration auftreten, s<strong>in</strong>d geeignete<br />

Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Besteht die Möglichkeit, dass Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

von Gefahrstoffen überschritten werden, s<strong>in</strong>d die Atemschutzgeräte zu benutzen. In<br />

<strong>Laboratorien</strong> s<strong>in</strong>d die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass der E<strong>in</strong>satz von Atemschutz<br />

nicht erforderlich ist. Kann im E<strong>in</strong>zelfall auf Atemschutz nicht verzichtet werden, ist nicht<br />

nur die Exposition der unmittelbar Versicherten zu berücksichtigen, sondern auch e<strong>in</strong>e<br />

mögliche Exposition anderer Versicherter, z. B. an benachbarten Arbeitsplätzen. Das<br />

Tragen von Atemschutzgeräten darf ke<strong>in</strong>e ständige Maßnahme se<strong>in</strong> und technische und<br />

organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.<br />

Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen <strong>in</strong> gefährlicher Konzentration ist<br />

beispielsweise beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen. Bei Tätigkeiten mit sehr giftigen<br />

Gasen kann es notwendig se<strong>in</strong><br />

� �Fluchtgeräte (beispielsweise Filterfluchtgeräte), mitzuführen,<br />

� �Fluchtgeräte <strong>in</strong> der Nähe gefährdeter Stellen <strong>in</strong> ausreichender Anzahl bereitzustellen<br />

oder<br />

� �Atemschutzgeräte zu benutzen.<br />

Siehe BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (<strong>BGR</strong> 190).<br />

4.5.5 Schutzkleidung<br />

Der Unternehmer hat den Versicherten entsprechend der jeweiligen Tätigkeit geeignete<br />

Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.<br />

Geeignete Schutzkleidung bei erhöhter Brandgefahr besteht beispielsweise aus schwer<br />

entflammbaren Geweben oder ausreichend flammhemmend ausgerüsteter Baumwolle. Es ist<br />

notwendig, dass die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht schmelzenden<br />

Textilien besteht; siehe auch Abschnitt 4.4.1. Geeignete<br />

Schutzkleidung bei Tätigkeiten mit größeren Mengen ätzender Flüssigkeiten besteht<br />

beispielsweise aus PVC-beschichtetem Gewebe.<br />

Geeignete Schutzkleidung <strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Laboratorien</strong> siehe Technische Regeln für<br />

Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“ (TRBA 100) und BG-Regel/TRBA<br />

„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und <strong>in</strong> der Wohlfahrtspflege“ (<strong>BGR</strong><br />

250/TRBA 250). H<strong>in</strong>sichtlich der Trageverpflichtung siehe § 15 Abs. 2<br />

Arbeitsschutzgesetz. Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.1.5, 3.7.1.8.<br />

4.6 Hygiene<br />

4.6.1 Allgeme<strong>in</strong>e Maßnahmen<br />

Angemessene Hygienemaßnahmen s<strong>in</strong>d zu treffen. Arbeitsplätze s<strong>in</strong>d von<br />

Kontam<strong>in</strong>ationen frei zu halten und regelmäßig zu re<strong>in</strong>igen.

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