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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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und leichtentzündlichen Flüssigkeiten ist als Auffangwanne e<strong>in</strong>e Brandschutzwanne, z. B. mit<br />

Wabengittere<strong>in</strong>satz oder e<strong>in</strong>er geeigneten Füllung, zu verwenden.<br />

41<br />

Es hat sich bewährt, dickwandige oder beschichtete Glasgeräte zu verwenden. Die Bruchgefahr<br />

kann auch durch Verwendung von Metall- oder Kunststoffgefäßen verr<strong>in</strong>gert werden.<br />

Weitere Schutzmaßnahmen können se<strong>in</strong>:<br />

� �<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Abzügen,<br />

� �automatische Löschanlagen, Brandfrüherkennungssysteme,<br />

� �explosionsgeschützte Geräte,<br />

� Heizgeräte mit zusätzlicher Übertemperaturabschaltung.<br />

Siehe Abschnitte 4.12 und 5.1.1.<br />

Maßnahmen gegen Siedeverzüge siehe Abschnitte 5.1.6.2 und 5.2.6.6<br />

4.14 Offenes Verdampfen<br />

Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten ist nach Möglichkeit<br />

zu vermeiden. Müssen brennbare Flüssigkeiten offen verdampft oder erhitzt werden, darf<br />

dies nur im Abzug mit geschlossenem Frontschieber erfolgen.<br />

Die Dämpfe sollten möglichst an der Austrittsstelle erfasst und direkt <strong>in</strong> den Abluftkanal geleitet<br />

werden. Als zusätzliche Schutzmaßnahme s<strong>in</strong>d Zündquellen, <strong>in</strong>sbesondere offene Flammen, zu<br />

vermeiden.<br />

4.15 Aufbewahren, Bereithalten und Lagern von brennbaren<br />

Flüssigkeiten<br />

4.15.1 Mengenbegrenzung am Arbeitsplatz<br />

An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 °C für den<br />

Handgebrauch nur <strong>in</strong> Behältnissen von höchstens 1 l Nennvolumen aufbewahrt werden.<br />

Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbed<strong>in</strong>gt nötige Maß zu beschränken. Für<br />

<strong>Laboratorien</strong>, <strong>in</strong> denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt<br />

werden, ist das Bereithalten <strong>in</strong> nicht bruchsicheren Behältnissen bis zu 5 l bzw. <strong>in</strong><br />

sonstigen Behältnissen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig. Die<br />

geschützte Stelle ist z. B. e<strong>in</strong> Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1:2004.<br />

Kunststoffbehälter mit e<strong>in</strong>em Nennvolumen über 5 l s<strong>in</strong>d für brennbare Flüssigkeiten mit e<strong>in</strong>em<br />

Flammpunkt bis 35 °C nur geeignet, wenn sie elektrostatisch ausreichend ableitfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Siehe BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren <strong>in</strong>folge elektrostatischer Aufladungen“<br />

(<strong>BGR</strong> 132) und die Beispielsammlung der „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (<strong>BGR</strong><br />

104).<br />

Nicht bruchsichere Behältnisse s<strong>in</strong>d beispielsweise Glasflaschen.<br />

Bewährt haben sich handelsübliche Sicherheitsbehälter aus Edelstahl mit<br />

Flammenrückschlagsperre und Druckentlastung oder ableitfähige Kunststoffgeb<strong>in</strong>de.<br />

Für die Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten haben sich Schränke nach DIN EN 14470-<br />

1 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare<br />

Flüssigkeiten“ bewährt. Es empfiehlt sich, diese <strong>in</strong> Arbeitsplatznähe aufzustellen.<br />

Siehe <strong>in</strong>sbesondere Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 „Läger“<br />

sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger<br />

Stoffe <strong>in</strong> Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ und TRGS 515 „Lagern<br />

brandfördernder Stoffe <strong>in</strong> Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“.

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