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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Vorbemerkung<br />

7<br />

BG- und GUV-Regeln richten sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an den Unternehmer und sollen ihm<br />

Hilfestellung bei der Umsetzung se<strong>in</strong>er Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder<br />

Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle,<br />

Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der<br />

Unternehmer kann bei Beachtung der <strong>in</strong> den Regeln enthaltenen Empfehlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen s<strong>in</strong>d möglich, wenn Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz <strong>in</strong> gleicher Weise gewährleistet s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d zur Konkretisierung staatlicher<br />

Arbeitsschutzvorschriften von den dafür e<strong>in</strong>gerichteten Ausschüssen technische Regeln<br />

ermittelt worden, s<strong>in</strong>d diese vorrangig zu beachten. Werden verb<strong>in</strong>dliche Inhalte aus staatlichen<br />

Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, s<strong>in</strong>d sie durch<br />

Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, s<strong>in</strong>d durch entsprechende H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> Kursivschrift<br />

gegeben.<br />

E<strong>in</strong>leitung<br />

Seit vielen Jahren haben sich die „Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>Laboratorien</strong>“ (<strong>BGR</strong>/GUV-R <strong>120</strong>, früher ZH<br />

1/119 und GUV 16.17) <strong>in</strong> der täglichen Praxis bewährt. Infolgedessen wurde der<br />

Bestimmungstext der „Laborrichtl<strong>in</strong>ien“ im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom<br />

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „<strong>Laboratorien</strong>“ <strong>in</strong> se<strong>in</strong> Technisches Regelwerk<br />

aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Arbeitskreis „<strong>Laboratorien</strong>“ des<br />

Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung <strong>in</strong> Abstimmung mit<br />

dem Ausschuss für Gefahrstoffe.<br />

Mit dieser Aktualisierung, nunmehr als Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, wird den<br />

Änderungen im Stand der Labortechnik und des Wissens sowie der geänderten<br />

Vorschriftenlage, <strong>in</strong>sbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen.<br />

<strong>in</strong> der veröffentlichten Version:<br />

Mit dieser BGI/GUV-I „<strong>Sicheres</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“, wird dem Stand der Labortechnik,<br />

neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, <strong>in</strong>sbesondere<br />

der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen.<br />

………………<br />

Der fett formatierte Text ist als TRGS 526 „<strong>Laboratorien</strong>“ Ausgabe Februar 2008 vom AGS<br />

<strong>in</strong> das staatliche Regelwerk übernommen. Diese Bestimmungen werden im nachfolgenden,<br />

nicht fett gedruckten Text durch H<strong>in</strong>weise für den Unternehmer und die Versicherten ergänzt<br />

und erläutert.

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