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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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33<br />

Auf zusätzliche Feuerlöscher gemäß Arbeitstättenverordnung und ASR 13/1,2 im Labor<br />

kann nur dann verzichtet werden, wenn ke<strong>in</strong>e Stoffe mit e<strong>in</strong>em der folgenden R-Sätze<br />

verwendet werden: „Kann Brand erzeugen“, „Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren<br />

Stoffen“, „Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen“, „Entzündlich“,<br />

„Leichtentzündlich“, „Hochentzündlich“, „Reagiert mit Wasser unter Bildung<br />

hochentzündlicher Gase“ und „Selbstentzündlich an der Luft“. Dies ist <strong>in</strong> der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Stellen, an denen sich<br />

Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen bef<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d durch das Brandschutzzeichen F04<br />

„Feuerlöschgerät“ zu kennzeichnen. Der Zugang zu den Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen ist<br />

ständig freizuhalten.<br />

Bewährt hat sich die zusätzliche Markierung des Bodenbereiches unter den<br />

Lösche<strong>in</strong>richtungen, beispielsweise durch e<strong>in</strong>e gelb-schwarze Schraffur.<br />

Für e<strong>in</strong>e wirksame Brandbekämpfung <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> ist die richtige Wahl des Löschmittels von<br />

entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden<br />

Stoffe ab. Die DIN EN 2 „Brandklassen“ sowie DIN EN 3 „Tragbare Feuerlöscher“ s<strong>in</strong>d zu<br />

beachten. In <strong>Laboratorien</strong> müssen zur Brandbekämpfung tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden<br />

se<strong>in</strong>. Siehe auch BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (<strong>BGR</strong> 133). Für<br />

die Ausrüstung von <strong>Laboratorien</strong> mit stationären Feuerlöschanlagen können Anlagen mit<br />

Speziallöschmitteln, wie etwa bestimmten perfluorierten Alkylverb<strong>in</strong>dungen, vorteilhaft<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden, da sie nur wenig zu Reaktionen mit den Chemikalien im Labor neigen und<br />

die Atmung im mit Löschmittel gefluteten Raum ausreichend ermöglichen, dabei ausreichend<br />

umweltverträglich s<strong>in</strong>d.<br />

Außerdem kann die Bereitstellung von Löschsand, Speziallöschmitteln, Feuerlöschdecken und<br />

Gegenständen zum Abdecken erforderlich se<strong>in</strong>. In den meisten Fällen werden zur<br />

Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie h<strong>in</strong>terlassen ke<strong>in</strong>e<br />

Rückstände und verursachen daher ke<strong>in</strong>e Verschmutzung des Raumes, ke<strong>in</strong>e Schäden an<br />

empf<strong>in</strong>dlichen Geräten, s<strong>in</strong>d chemisch nahezu <strong>in</strong>different und auch bei elektrischen Anlagen<br />

verwendbar.<br />

Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumalum<strong>in</strong>iumhydrid, Silanen und ähnlichen dürfen<br />

unter ke<strong>in</strong>en Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. E<strong>in</strong> geeignetes<br />

Löschmittel beispielsweise bei Natriumbränden ist Löschsand oder Metallbrandpulver. Für<br />

brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung stehende<br />

elektrische Anlagen Kohlendioxid e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Siehe auch Anhang III Nr. 1.4 der Gefahrstoffverordnung und BG-Regel „Ausrüstung von<br />

Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (<strong>BGR</strong> 133) sowie ASR A1.3 „Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung) (neue Zählung der Zeichen: statt F04<br />

Feuerlöschgerät nunmehr F 003: Löschschlauch, F005: Feuerlöscher und F 007 Mittel<br />

und Geräte zur Brandbekämpfung).<br />

4.8.2 Löschübungen<br />

Die Versicherten s<strong>in</strong>d im Rahmen wiederholter Unterweisungen und praktischer<br />

Übungen mit der Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöscher vertraut zu<br />

machen.<br />

Siehe § 22 Abs. 2 BGV A1.<br />

Löschmittelhersteller, Feuerwehren und verschiedene Dienstleister bieten solche<br />

Unterweisungen häufig an.<br />

4.8.3 Verhalten im Brandfall<br />

Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Bei ihrem E<strong>in</strong>treffen ist<br />

sie durch orts- und sachkundige Personen e<strong>in</strong>zuweisen. Bis zum E<strong>in</strong>treffen der<br />

Feuerwehr ist der Entstehungsbrand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu bekämpfen,<br />

sofern dies gefahrlos möglich ist. Alle nicht für Löscharbeiten oder Rettungsmaßnahmen

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