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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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1 Anwendungsbereich<br />

Diese Regel f<strong>in</strong>det Anwendung auf <strong>Laboratorien</strong>, <strong>in</strong> denen nach chemischen,<br />

physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder<br />

anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für Gefährdungen, die aus<br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die Technische<br />

Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte<br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“ (TRBA 100) zusätzlich zu<br />

beachten.<br />

Zu den Gefahrstoffen zählen nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung<br />

8<br />

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe<br />

und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,<br />

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig s<strong>in</strong>d,<br />

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder<br />

Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen<br />

oderfreigesetzt werden können,<br />

4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im S<strong>in</strong>ne des Artikels 2 Buchstabe b <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit Buchstabe a der Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG des Rates vom April 1998 zum<br />

Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch<br />

chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).<br />

Es handelt sich dabei zum e<strong>in</strong>en um die typischen Laborchemikalien, beispielsweise Re<strong>in</strong>stoffe,<br />

Lösungen, Suspensionen oder Gase, die als Ausgangs- oder Hilfsstoffe, analytische Standards,<br />

Reagenzien oder Lösemittel e<strong>in</strong>gesetzt werden. Zum anderen s<strong>in</strong>d dies aber auch die<br />

erwünschten Reaktionsprodukte oder Nebenprodukte und Verunre<strong>in</strong>igungen. Auch unerwartete<br />

Reaktionsprodukte zählen hierzu. Auch bei Tätigkeiten mit nicht als gefährlich e<strong>in</strong>gestuften<br />

Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen können Gefahrstoffe freigesetzt werden,<br />

beispielsweise fest <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Matrix e<strong>in</strong>geschlossene gefährliche Stoffe, wenn die Matrix durch<br />

e<strong>in</strong>en Bearbeitungsschritt wie Auflösen oder Schleifen aufgebrochen wird. Zudem s<strong>in</strong>d auch<br />

solche Stoffe Gefahrstoffe, die ke<strong>in</strong> Gefährlichkeitsmerkmal aufweisen, jedoch aus ihren<br />

Eigenschaften Gefährdungen entstehen lassen können. Dies können beispielsweise <strong>in</strong>stabile<br />

Stoffe se<strong>in</strong> oder Stoffe, die im Kontakt mite<strong>in</strong>ander oder durch ihre Temperatur und<br />

Wärmekapazität zu e<strong>in</strong>er Gefährdung führen können. Hierzu zählen beispielsweise heiße<br />

Salzschmelzen oder tiefkalte verflüssigte Gase. Auch die erstickende Wirkung vieler Gase ist<br />

e<strong>in</strong>e solche Gefährdung. Auch auf den ersten Blick harmlose Stoffe können Gefahrstoffe se<strong>in</strong>,<br />

beispielsweise Cellulosepulver, das im Gemisch mit Luft zu e<strong>in</strong>er Explosionsgefahr führen kann.<br />

<strong>Laboratorien</strong> s<strong>in</strong>d Arbeitsräume, <strong>in</strong> denen Fachleute oder unterwiesene Personen Versuche zur<br />

Erforschung oder Nutzung naturwissenschaftlicher Vorgänge durchführen. Die Begriffe<br />

Laboratorium und Labor werden <strong>in</strong> dieser Regel gleichwertig benutzt [1]. Hierzu zählen<br />

beispielsweise chemische, physikalische, mediz<strong>in</strong>ische, mikrobiologische und gentechnische<br />

<strong>Laboratorien</strong>. In solchen <strong>Laboratorien</strong> können weitere Methoden, beispielsweise<br />

molekularbiologischer Art, gleichzeitig zur Anwendung kommen. Für die aus solchen Methoden<br />

erwachsenden Gefährdungen s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften und Regeln zu beachten. Es<br />

können im Rahmen dieser <strong>BGR</strong>egel nur die wesentlichsten Methoden, Techniken und<br />

Verfahren berücksichtigt werden. Es wird häufig der Fall se<strong>in</strong>, dass weitere Gefährdungen –<br />

beispielsweise elektrische, mechanische oder solche durch biologische Arbeitsstoffe – beurteilt<br />

und Maßnahmen zu ihrer Abwehr getroffen werden müssen.<br />

Diese Regel konkretisiert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)<br />

und die Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>. Zudem s<strong>in</strong>d weitere e<strong>in</strong>schlägige<br />

Rechtsnormen, beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Biostoffverordnung<br />

(BioStoffV), Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und abfallrechtliche Vorschriften sowie das<br />

Jugendarbeitsschutz- (JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG), e<strong>in</strong>zuhalten. E<strong>in</strong>e

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