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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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30<br />

4.6.5 Re<strong>in</strong>igung von Arbeits- und Schutzkleidung<br />

Arbeits- und Schutzkleidung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getragen wird, ist vom<br />

Unternehmer zu re<strong>in</strong>igen. Erforderlichenfalls ist sie vorschriftsgemäß zu entsorgen und<br />

vom Unternehmer zu ersetzen.<br />

Für staatliche Hochschulen ist die Kostenübernahme nach Landesrecht geregelt.<br />

4.6.6 Hygiene bei Atemschutzgeräten<br />

Der Unternehmer hat durch geeignete Maßnahmen e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>wandfreies Funktionieren der<br />

Atemschutzgeräte und gute hygienische Bed<strong>in</strong>gungen zu gewährleisten.<br />

Im Gebrauch bef<strong>in</strong>dliche Atemanschlüsse s<strong>in</strong>d regelmäßig zu re<strong>in</strong>igen, zu des<strong>in</strong>fizieren und auf<br />

ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Wartungs<strong>in</strong>tervalle s<strong>in</strong>d dabei <strong>in</strong> Abhängigkeit von<br />

den Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, den Vorgaben aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers oder der<br />

BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (<strong>BGR</strong> 190) festzulegen. Erfordern die<br />

Umstände, dass Atemschutzgeräte von mehreren Geräteträgern nache<strong>in</strong>ander benutzt werden,<br />

hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte vor jedem Wechsel gere<strong>in</strong>igt, des<strong>in</strong>fiziert<br />

und geprüft werden.<br />

Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (<strong>BGR</strong> 190).<br />

4.7 Erste Hilfe und Arbeitsmediz<strong>in</strong><br />

4.7.1 Erste Hilfe<br />

4.7.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> möglichen Verletzungen und<br />

Gesundheitsschädigungen ausgerichtet se<strong>in</strong>. Den <strong>in</strong>nerbetrieblichen und externen<br />

Unfall- und Notfalldiensten s<strong>in</strong>d Informationen über Notfallmaßnahmen <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Gefahrstoffe im Labor zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung der Maßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

den Diensten geeignete Vorab<strong>in</strong>formationen zu übermitteln.<br />

Es muss sichergestellt werden, dass die gesamte Rettungskette funktioniert. Neben dem<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen vor Ort muss über e<strong>in</strong>e wirksame Erste Hilfe h<strong>in</strong>aus<br />

auch e<strong>in</strong>e schnelle und richtige Versorgung im Krankenhaus erreicht werden. Hierzu kann es<br />

erforderlich se<strong>in</strong>, dass nicht nur die vorliegenden Informationen (auch zur Behandlung)<br />

mitgegeben werden, sondern auch Antidots. Ebenso sollte mit dem oder den für die<br />

Behandlung <strong>in</strong> Frage kommenden Krankenhäusern vor Aufnahme entsprechender <strong>Arbeiten</strong> das<br />

Vorgehen abgestimmt se<strong>in</strong>, so dass auch dort die notwendigen Informationen über die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren und<br />

über Vorsichtsmaßregeln vorliegen. Zu den orig<strong>in</strong>ären Aufgaben des Betriebsarztes zählt es,<br />

bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb mitzuwirken. Durch verzögerte oder gar falsche<br />

Versorgung besteht akute Gefahr für Leib und Leben des Unfallopfers.<br />

Es hat sich bewährt, die zusätzliche Fortbildung der Ersthelfer abgestimmt auf die speziellen<br />

Laborerfordernisse durchführen zu lassen. Mit dem Betriebsarzt s<strong>in</strong>d auch die Erste-Hilfe-<br />

E<strong>in</strong>richtungen abzustimmen.<br />

Mögliche Verletzungen s<strong>in</strong>d beispielsweise Augenverätzungen, Hautverätzungen,<br />

Schnittverletzungen, Verbrennungen und Verbrühungen.<br />

Siehe auch § 4 und viertes Kapitel, dritter Abschnitt der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.1.6<br />

4.7.1.2 Informationspflicht<br />

Der Unternehmer hat die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an

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