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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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lange vom Kittelstoff aufgehalten werden, dass e<strong>in</strong>e Berührung mit der Haut durch sofortiges<br />

Ausziehen des Kittels vermieden oder stark reduziert werden kann. Ferner wird e<strong>in</strong>e<br />

Verschleppung von Kontam<strong>in</strong>ationen durch den Verbleib des Kittels im Labor vermieden. Bei<br />

Personenbränden kann durch unverzügliches Ablegen des Kittels (Herunterreißen) häufig e<strong>in</strong><br />

Übergreifen der Flammen auf die Kleidung vermieden werden. Kittel mit Baumwollanteil von<br />

m<strong>in</strong>destens 35 % s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel geeignet. Durch die Waschgänge s<strong>in</strong>kt allerd<strong>in</strong>gs der<br />

Baumwollanteil ab.<br />

Straßenkleidung ist ke<strong>in</strong>e geeignete Kleidung für <strong>Laboratorien</strong>.<br />

Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Schutzkleidung“ (<strong>BGR</strong> 189) und Merkblatt M 006<br />

„Besondere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“.<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> mit biologischen Agenzien sowie bei Infektionsgefahr siehe Technische<br />

Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte<br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“ (TRBA 100) und BG-<br />

Information „Sichere Biotechnologie – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen:<br />

<strong>Laboratorien</strong>“ (BGI 629). Bei <strong>Arbeiten</strong> mit fruchtschädigenden Arbeitsstoffen siehe BG-<br />

Information „Fruchtschädigungen – Schutz am Arbeitsplatz“ (BGI 537).<br />

Sonstige Arbeitskleidung (neben dem Laborkittel) kann aus handelsüblichen Geweben<br />

bestehen, sofern durch deren Brenn- oder Schmelzverhalten für die Versicherten im Brandfall<br />

ke<strong>in</strong>e erhöhte Gefährdung zu erwarten ist.<br />

Es ist zweckmäßig, auch Bekleidung und Unterwäsche aus Textilien mit den Laborkitteln<br />

ähnlichen Eigenschaften zu tragen. Textilien aus re<strong>in</strong>em Synthetikmaterial zeigen <strong>in</strong> der Regel<br />

e<strong>in</strong> gefährliches Brenn- und Schmelzverhalten. Schutzkleidung, siehe Abschnitt 4.5.5. Siehe BGI<br />

850-1, Abschnitt 3.7.1.9<br />

4.4.2 Schuhwerk<br />

In <strong>Laboratorien</strong> darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen<br />

werden.<br />

Darunter ist <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> geschlossener Straßenschuh oder Laborschuh (Abbildung 1) zu<br />

verstehen. Diese bieten neben dem festen Halt am Fuß und e<strong>in</strong>em<br />

Schutz gegen das Ausgleiten auch e<strong>in</strong>en Schutz gegen herabtropfende oder -fallende<br />

Gefahrstoffe.<br />

Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.1.5, 3.2.3.2, 3.4.4.2, 3.4.4.6, 3.4.4.11, 3.6.1.15<br />

4.5 Persönliche Schutzausrüstungen<br />

4.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Der Unternehmer hat den Versicherten entsprechend der jeweiligen Tätigkeit geeignete<br />

persönliche Schutzausrüstungen <strong>in</strong> ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Vor der<br />

Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. Die Versicherten haben diese<br />

persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />

4.5.2 Augenschutz<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> alle Personen ständig e<strong>in</strong>e<br />

Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz tragen. Können aufgrund der<br />

Arbeitsprozesse und Tätigkeiten dauerhaft sicher Augengefährdungen ausgeschlossen<br />

werden, kann auf den Augenschutz ausnahmsweise verzichtet werden. Dies ist <strong>in</strong> der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten, die mit besonderen<br />

Gefahren für die Augen verbunden s<strong>in</strong>d, müssen darüber<br />

h<strong>in</strong>aus andere geeignete Augenschutzgeräte getragen werden. Ist beim Abfüllen von<br />

Flüssigkeiten mit e<strong>in</strong>er Gefährdung zu rechnen, s<strong>in</strong>d Korbbrillen zu tragen. Besteht beim

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