22.10.2012 Aufrufe

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.9.1.2 <strong>Sicheres</strong> Abstellen<br />

36<br />

Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen <strong>in</strong> Regalen, Schränken und anderen E<strong>in</strong>richtungen<br />

nur bis zu e<strong>in</strong>er solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und<br />

abgestellt werden können.<br />

Stoffe, die sich bei Raumtemperatur durch E<strong>in</strong>wirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst<br />

entzünden können, s<strong>in</strong>d getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördernden,<br />

hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen sowie gegen<br />

Brandübertragung gesichert aufzubewahren. Werden sie laufend benötigt, dürfen sich<br />

begrenzte Mengen, die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendig s<strong>in</strong>d,<br />

während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz bef<strong>in</strong>den.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en können Behältnisse, die nur mit beiden Händen getragen werden können, über<br />

Griffhöhe (ca. 175 cm) nicht sicher abgestellt und entnommen werden. Die hiermit verbundene<br />

Absturzgefahr wird noch durch die von zerbrochenen oder leck gewordenen<br />

Gefahrstoffgeb<strong>in</strong>den ausgehende Gefahr verstärkt.<br />

Siehe „Kle<strong>in</strong>e ergonomische Datensammlung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmediz<strong>in</strong>.<br />

Stoffe, die sich bei Raumtemperatur bei E<strong>in</strong>wirken durch Luft oder Feuchtigkeit selbst<br />

entzünden können, s<strong>in</strong>d beispielsweise Alum<strong>in</strong>iumalkyle, Lithiumalum<strong>in</strong>iumhydrid, weißer<br />

Phosphor und pyrophore Metalle.<br />

4.9.2 Zugang<br />

Vorkehrungen gegen Missbrauch oder Fehlgebrauch von Gefahrstoffen s<strong>in</strong>d zu treffen.<br />

Sehr giftige und giftige Stoffe sowie Zubereitungen s<strong>in</strong>d unter Verschluss oder so<br />

aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige oder unterwiesene Personen<br />

Zugang haben. Reparatur und Re<strong>in</strong>igungspersonal s<strong>in</strong>d vor Tätigkeiten <strong>in</strong><br />

entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen<br />

und <strong>in</strong> angemessener Weise zu beaufsichtigen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,<br />

dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt<br />

werden. Der Zugang zu den Betäubungsmitteln erfolgt nur über die verantwortliche<br />

Person.<br />

Es wird empfohlen, e<strong>in</strong>e entsprechende Zugangsregelung festzulegen. Unbefugte dürfen die<br />

Räume nicht betreten, e<strong>in</strong>e zusätzliche Kennzeichnung der Zugänge mit e<strong>in</strong>em entsprechenden<br />

H<strong>in</strong>weis ist zu empfehlen. S<strong>in</strong>d entsprechende Zugangsbeschränkungen nicht möglich, müssen<br />

diese Stoffe <strong>in</strong> verschließbaren Schränken aufbewahrt werden. Für Tätigkeiten mit Stoffen und<br />

Zubereitungen, radioaktiven Substanzen sowie biologischen Arbeitsstoffen, die der Vor- oder<br />

Nachbereitung e<strong>in</strong>es Transports dienen, gelten zusätzlich die Regelungen des Transportrechts.<br />

So müssen für e<strong>in</strong>e Reihe dieser Stoffe nach ADR [14] e<strong>in</strong> Sicherungsplan vorhanden se<strong>in</strong> und<br />

entsprechende Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Zugriffe getroffen werden.<br />

Besondere Pflichten erwachsen auch aus den Regelungen der Grundstoffüberwachung.<br />

Siehe Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn<br />

(GGVSE), Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und Ausführungsgesetz zum<br />

Chemiewaffenübere<strong>in</strong>kommen (CWÜAG). Siehe auch BG-Information „Beförderung<br />

gefährlicher Güter“ (BGI 671).<br />

4.9.3 Bestandsüberprüfung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Laboratorium vorgehaltenen<br />

Gefahrstoffe und Präparate m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen<br />

Zustand geprüft werden. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar gewordene<br />

Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d sachgerecht zu entsorgen.<br />

Gefahrstoffe können durch Lagerung gefährliche Veränderungen erfahren. So bilden viele<br />

organische Flüssigkeiten beim Stehen, selbst bei ger<strong>in</strong>gfügigem Kontakt mit Luft,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!