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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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4.3.1.4 Mängelmeldung<br />

24<br />

Die Versicherten haben Mängel, Schäden, und auftretende gefährliche Zustände und<br />

sonstige Gefährdungen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu<br />

ihren Arbeitsaufgaben oder verfügen sie nicht über die notwendige Befähigung, haben<br />

sie die Mängel dem Unternehmer oder dem Vorgesetzten umgehend zu melden.<br />

Die Reparatur elektrischer Geräte darf nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden.<br />

Insbesondere an sicherheitstechnischen E<strong>in</strong>richtungen dürfen ke<strong>in</strong>e Mängel vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

Beispiele für solche Mängel oder gefahrbr<strong>in</strong>gende Zustände s<strong>in</strong>d unzugängliche Feuerlöscher,<br />

blockierte Körper- und Augennotduschen, defekte Volumenstromüberwachungen an Abzügen,<br />

defekte elektrische Steckvorrichtungen und nicht gesicherte Druckgasflaschen.<br />

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Siehe<br />

BGI 850-1, Abschnitt 3.1.10.2, 3.5.1<br />

4.3.1.5 Überwachung und Sicherung<br />

Versicherte dürfen außer <strong>in</strong> Notfällen ihren Arbeitsplatz nur dann verlassen, wenn e<strong>in</strong>e<br />

dauernde Überwachung ihrer Versuche nicht erforderlich ist oder wenn e<strong>in</strong> anderer<br />

Versicherter, der über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die<br />

Überwachung übernimmt. Versuche, die mit dem Ende der normalen Arbeitszeit nicht<br />

unterbrochen werden können, dürfen nur dann ohne ständige Beaufsichtigung<br />

durchgeführt werden, wenn e<strong>in</strong>e andere Zeite<strong>in</strong>teilung für den Versuch nicht möglich ist<br />

und durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Auftreten von gefährlichen Zuständen<br />

sicher verh<strong>in</strong>dert wird.<br />

Bei vielen Versuchen ist es erforderlich, zur Abwehr von sich abzeichnenden Gefahren rasch<br />

e<strong>in</strong>greifen zu können, beispielsweise bei durchgehenden Reaktionen oder Störungen. Wo dies<br />

nicht durch e<strong>in</strong>e Person geschehen kann, hat es sich bewährt, solche Versuche <strong>in</strong> besonders<br />

abgesicherten Räumen („Nacht-<strong>Laboratorien</strong>“) durchzuführen, bei denen e<strong>in</strong>e automatische<br />

E<strong>in</strong>richtung zur Früherkennung oder Schadensbegrenzung vorhanden ist.<br />

E<strong>in</strong>e Sicherung kann beispielsweise durch Schließen der Medien führenden Leitungen, etwa<br />

der Gas-, Wasser- und Dampfhähne, erfolgen. Soweit möglich, s<strong>in</strong>d auch die Haupthähne<br />

abzusperren, die Hauptschalter auszuschalten oder die Netzstecker von Geräten, die e<strong>in</strong>en<br />

Brand verursachen könnten, zu ziehen.<br />

4.3.1.6 Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen<br />

Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen kann nach den Vorgaben der TRGS 500<br />

„Schutzmaßnahmen“ und TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration<br />

gefährlicher Stoffe <strong>in</strong> der Luft <strong>in</strong> Arbeitsbereichen“ beurteilt werden. In <strong>Laboratorien</strong> ist<br />

die Wirksamkeit der technischen E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Regel gegeben, wenn diese die<br />

regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen bestehen. Die Beurteilung der<br />

Exposition gegenüber Gefahrstoffen kann im E<strong>in</strong>zelfall erforderlich se<strong>in</strong>, wenn<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen von den laborüblichen Techniken abweichen, beispielsweise bei<br />

Überschreitung der Mengengrenzen gemäß Abschnitt 3.3.3 oder wenn e<strong>in</strong>e vom<br />

normalen Betrieb abweichende Verwendung von Geräten, Apparaturen oder<br />

Labore<strong>in</strong>richtungen vorliegt.<br />

Müssen Abzüge aufgrund des Arbeitsverfahrens ausnahmsweise mit offen stehendem<br />

Frontschieber betrieben werden, muss diese Tätigkeit gesondert beurteilt werden.<br />

Ist die Bewertung der Wirksamkeitsprüfung mittels anderer Methoden nicht möglich, s<strong>in</strong>d<br />

geeignete Messverfahren heranzuziehen. Da für viele Gefahrstoffe <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

Grenzwerte oder Messverfahren verfügbar s<strong>in</strong>d, wird die Messung und Bewertung auf<br />

Basis von Leitkomponenten empfohlen. Siehe BGI 850-1, Abschnitt 3.1.1

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