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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie beispielsweise zum Füllwerk transportiert<br />

werden, ist für den Transport e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung erforderlich.<br />

69<br />

Siehe hierzu auch die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE). Siehe BGI<br />

850-1, Abschnitt 3.1.11<br />

5.2.12 Druckgeräte<br />

5.2.12.1 Druckgeräte<br />

Druckgeräte zur Durchführung bekannter Reaktionen müssen so beschaffen se<strong>in</strong>, dass<br />

sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen,<br />

chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben<br />

können. Sie müssen <strong>in</strong>sbesondere den zulässigen Betriebsdruck und die zulässige<br />

Betriebstemperatur sicher aufnehmen können.<br />

Die Druckableitung muss gefahrlos für die Personen erfolgen. Prüfungen s<strong>in</strong>d nach den<br />

Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und den dazu gehörigen Technischen<br />

Regeln durchzuführen.<br />

.5.2.12.2 Versuchsautoklaven<br />

Versuchsautoklaven für Versuche mit unbekanntem Reaktions-, Druck- oder<br />

Temperaturverlauf müssen <strong>in</strong> besonderen Kammern oder h<strong>in</strong>ter Schutzwänden<br />

aufgestellt se<strong>in</strong>. Diese müssen so gestaltet se<strong>in</strong>, dass Personen beim Versagen des<br />

Autoklaven vor Splittern und Wurfstücken sowie vor dem austretenden Inhalt und den<br />

Wirkungen möglicher nachfolgender Explosionen geschützt s<strong>in</strong>d. Die Beobachtung der<br />

Sicherheits- und Messe<strong>in</strong>richtung sowie deren Bedienung müssen von sicherer Stelle<br />

aus erfolgen können.<br />

Versuchsautoklaven mit brennbarem oder toxischem Inhalt s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> belüfteten, dem möglichen<br />

Druckstoß und dem Impuls umhergeschleuderter Fragmente entsprechend ausgelegten<br />

Kammern zu betreiben. Aus e<strong>in</strong>em Autoklaven herausgeschleuderte toxische oder<br />

explosionsfähige Gemische mit Luft bildende Gas-, Dampf- oder Staubwolken werden von<br />

Schutzwänden nicht zurückhalten. Lediglich bei sehr kle<strong>in</strong>en Autoklaven kann e<strong>in</strong> Abzug diese<br />

Freisetzung beherrschen. Werden kle<strong>in</strong>e Behälter unter Druck <strong>in</strong> entsprechend ausgelegten<br />

Geräten, beispielsweise e<strong>in</strong>er Mikrowellen- Syntheseapparatur, betrieben, die dem Druckstoß<br />

standhalten, so s<strong>in</strong>d die aus e<strong>in</strong>er vorhandenen Druckentlastung abgegebenen Stoffe sicher<br />

abzuführen.<br />

Bei Versuchsautoklaven aus Glas muss damit gerechnet werden, dass e<strong>in</strong> Zerplatzen bereits<br />

durch Spannungen <strong>in</strong>folge fehlerhaften Zusammenbaus, durch mechanische E<strong>in</strong>wirkungen von<br />

außen oder durch örtliche Temperaturspitzen e<strong>in</strong>treten kann.<br />

Siehe auch Anhang 5 Nr. 16 „Druckgeräte aus Glas“ und Nr. 19 „Versuchsautoklaven“<br />

BetrSichV.<br />

5.2.13 Bombenrohre und Schießöfen<br />

5.2.13.1 Bombenrohre<br />

Abgeschmolzene Bombenrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht durch<br />

andere, weniger gefährliche Apparaturen ersetzt werden können. Beim Zuschmelzen von<br />

Bombenrohren s<strong>in</strong>d geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Bombenrohre s<strong>in</strong>d sofort<br />

nach dem Zuschmelzen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Stahlhülse zu legen. Nach dem Versuch dürfen sie erst<br />

nach vollständigem Erkalten und nur <strong>in</strong> der Schutzhülse aus dem Schießofen<br />

herausgenommen werden. Bombenrohre dürfen erst aus der Schutzhülse genommen<br />

werden, wenn sie drucklos gemacht s<strong>in</strong>d.

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