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BGR 120 Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien

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9<br />

Zusammenstellung e<strong>in</strong>schlägiger Rechtsnormen und Regeln der Technik enthält das<br />

Literaturverzeichnis. Gefährlichkeitsmerkmale, wie beispielsweise giftig, brandfördernd, ätzend,<br />

werden entsprechend der Richtl<strong>in</strong>ie 67/548/EWG <strong>in</strong> der jeweils aktuellen Fassung angewandt.<br />

H<strong>in</strong>weise zu weiteren Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 5 sowie<br />

BG-Informationen „Gefährdungsbeurteilung – Wie? Warum? Wer?“ (BGI 570) und<br />

„Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ (BGI 571) und M 006 „Besondere<br />

Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“. Siehe ferner auch „Regeln für Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz – Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht“ (GUV-SR 2003), „Regeln für<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz – Umgang mit Gefahrstoffen <strong>in</strong> Hochschulen“ (GUV-SR<br />

2005), „<strong>Sicheres</strong> <strong>Arbeiten</strong> im chemischen <strong>Laboratorien</strong>“ (GUV-I 8553) sowie die BG-Information<br />

„Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (BGI 850-1).<br />

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor s<strong>in</strong>d neben der Technischen Regel für<br />

Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>“ (TRBA 100) weitere TRBA sowie die BG-<br />

Information „Sichere Biotechnologie – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen:<br />

<strong>Laboratorien</strong>“ (BGI 629) zu beachten.<br />

2 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

<strong>Laboratorien</strong> müssen nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften und im Übrigen nach dem<br />

Stand der Technik beschaffen se<strong>in</strong> und betrieben werden. Die spezifischen Tätigkeiten<br />

von Versicherten <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong>, <strong>in</strong>sbesondere mit Gefahrstoffen, erfordern spezifische<br />

Schutzmaßnahmen baulicher und technischer, organisatorischer oder persönlicher Art.<br />

In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen <strong>in</strong>sbesondere im<br />

Labor stets nur diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Beherrschung oder<br />

Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich s<strong>in</strong>d. Dabei haben gemäß der<br />

Rangfolge der Schutzmaßnahmen die technischen Maßnahmen Vorrang vor den<br />

organisatorischen sowie den persönlichen Schutzmaßnahmen. In <strong>Laboratorien</strong> kann<br />

aufgrund der häufig manuellen und wechselnden Tätigkeiten auf persönliche und<br />

organisatorische Schutzmaßnahmen (<strong>in</strong>sbesondere Schutzbrille, Labormantel,<br />

Schutzhandschuhe) nicht verzichtet werden.<br />

Diese BG-Regel konkretisiert neben der Gefahrstoffverordnung auch andere<br />

Rechtsvorschriften, deren Erfüllung zum Schutz vor Gefahrstoffen <strong>in</strong> <strong>Laboratorien</strong> von<br />

erheblicher Bedeutung ist.<br />

Abweichungen von Regeln der Technik s<strong>in</strong>d zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere<br />

Weise gewährleistet ist. Dieses ist im E<strong>in</strong>zelfall nachzuweisen.<br />

Allgeme<strong>in</strong> anerkannte Regeln der Technik s<strong>in</strong>d beispielsweise die im Abschnitt 12 aufgeführten<br />

Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Regeln und Informationen der<br />

Berufsgenossenschaften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen <strong>in</strong> der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

Die <strong>in</strong> dieser BG-Regel beschriebenen technischen Lösungen schließen andere, m<strong>in</strong>destens<br />

ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch <strong>in</strong> Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.<br />

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die <strong>in</strong> anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder<br />

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d, werden <strong>in</strong> gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den<br />

Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven<br />

Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig s<strong>in</strong>d. Um derartige Stellen handelt es<br />

sich vor allem dann, wenn diese die <strong>in</strong> der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005)“<br />

niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Gefährdungsbeurteilung für <strong>Arbeiten</strong> im

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