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Rentenversicherung in Zeitreihen - MZES

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15 Chronik Statistik der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

– Invalidenrente (5 Jahre Wartezeit =WZ) und Altersrente ab dem<br />

70. Lebensjahr (30 Jahre WZ, wobei Alter als Unterfall der Invalidität<br />

angesehen wurde); ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrenten, sondern<br />

nur Beitragserstattungen bei Tod; die Altersrente als spezielle<br />

Form der Invalidenrente ist niedriger als die Invalidenrente;<br />

durch e<strong>in</strong>e Übergangsregelung können schon 1891 für bestimmte<br />

Personen Renten trotz nicht erfüllter Wartezeit ausbezahlt<br />

werden<br />

– Bed<strong>in</strong>gung für Leistungsgewährung: Vom Beg<strong>in</strong>n der Versicherung<br />

bis zum Versicherungsfall müssen drei Viertel mit Beiträgen<br />

belegt se<strong>in</strong> (Anwartschaftserhaltung)<br />

– Knappschaftsversicherte Bergarbeiter werden dadurch eigentlich<br />

doppelversichert; e<strong>in</strong> späterer Beschluss des Bundesrates<br />

schließt dies jedoch wieder aus (Versicherungsfreiheit bei<br />

Knappschaftsvere<strong>in</strong>smitgliedschaft)<br />

– Die Rente wird aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag, e<strong>in</strong>em Reichszuschuss<br />

und Steigerungsbeträgen errechnet, die sich aus den <strong>in</strong>dividuell<br />

entrichten Beiträgen ergeben; die Geldentwertung wird nicht berücksichtigt<br />

sowie e<strong>in</strong>em Reichszuschuss; Renten werden vom<br />

Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer f<strong>in</strong>anziert<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er „Selbstversicherung“ als e<strong>in</strong>er Form der freiwilligen<br />

Versicherung ohne Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Vorversicherung,<br />

E<strong>in</strong>trittsmöglichkeit bis zum 40. Lebensjahr für z.B. Betriebsunternehmer,<br />

welche nicht wenigstens e<strong>in</strong>en Lohnarbeiter beschäftigten<br />

sowie Hausgewerbetreibende ohne Rücksicht auf die bei<br />

ihnen beschäftigten Lohnarbeiter<br />

– <strong>Rentenversicherung</strong>sträger werden ermächtigt, Heilverfahren bei<br />

Versicherten zu übernehmen, wenn diese nicht der Krankenfürsorge<br />

unterliegen, wenn z.B. Erwerbsunfähigkeit droht<br />

– 31 Landesversicherungsanstalten (LVA’en) nehmen ihre Arbeit<br />

schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes auf<br />

– F<strong>in</strong>anzierung: Kapitaldeckungsverfahren<br />

1890/91 E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er Lochkartenmasch<strong>in</strong>e des deutschstämmigen Amerikaners<br />

Hollerith bei der Volkszählung <strong>in</strong> der USA<br />

1892 LVA’en fördern den Arbeiterwohnungsbau durch niedrig verz<strong>in</strong>sliche,<br />

langfristige Tilgungsdarlehen und Darlehen zum Bau von Krankenhäusern,<br />

Kanalisationen u. a.<br />

1895 Erste (Tuberkulose-)Heilstätte der Invalidenversicherung wird durch<br />

die LVA Hannover eröffnet<br />

1897 Gewährung von Darlehen für den sozialen Wohnungsbau<br />

1899 Invalidenversicherungsgesetz (IVG) vom 13.07.1899: Ausdehnung<br />

der Versicherungspflicht auf bestimmte Angestellte wie<br />

Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher; Schiffsführer mit<br />

mehr als 2000 M JAV jährlich werden h<strong>in</strong>gegen ausgeschlossen.<br />

Ausweitung von Heilverfahren der LVA’en; neue Def<strong>in</strong>ition der Erwerbsunfähigkeit<br />

270 <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zeitreihen</strong> 2010

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